@ Alle
Aus dem Kompott müssten mal dringend die Obststückchen herausgezogen werden zwecks Analyse , denn so kommt Geli überhaupt nicht weiter.
Tatbestand :
1. einem MA , dem eine Störung d. Betriebsfriedens vorgeworfen wird , wurde gekündigt .
2. Offenbar nicht fristlos ( 30.06. ) , also nicht außerordentlich o. , wenn das als Kündigungsgrund so angegeben worden ist , doch , dann hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist bei gleichzeitiger Freistellung.
Fakt :
Zu dieser personellen Maßnahme muß der BR angehört werden - er kann 1 .Bedenken/Ablehnung äußern , 2.der Kündigung zustimmen oder 3. einfach die Antwortfrist verstreichen lassen,was dann als Zustimmung gilt .
Rätsel :
Was will der AG mit den Telefonlisten ? Hierzu bisher nur Spekulationen . Will er ein Fehlverhalten des gekündigten MA aufdecken o. nachschieben ?
Will er einfach mal das Tel.-Verhalten aller MA durchleuchten ?
Ob er letzteres machen kann / darf , mit / ohne BR-Zustimmung o. BV ist so nicht zu klären und - jetzt wird's noch komplizierter : heimliches Ausspionieren von Telefonaten privater Inhalte unterliegt dem BDSG , Euer AG tritt aber durch Verbindungen über PIN-Nummern als Vermittler von Telefondiensten auf - das fällt unter das TKG . Den Beweis zu erbringen , daß ein MA in größerem Umfang die Fa. durch Telefonieren , Internetsurfen , e-mailing finanziell schädigt , auch durch Erhalt von Arbeitsentgelt , obwohl er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt , ist gestattet - gleichwohl aber bei den Gerichten umstritten .
IT - MA :
Erhält dieser die Anweisung , die Listen herauszugeben , wird ihm anzuraten sein , dem Direktionsrecht des AG folge zu leisten , da er anderenfalls arbeitsrechtl. Konsequenzen zu befürchetn hat - Interessen- / Gewissenskonflikt hin oder her .
Fazit :
-> um die Kündigung kümmern und hierzu fristgerecht Stellung nehmen (...oder auch nicht...s.o.!)
-> den AG befragen , welchem Zweck die Einsicht in die Liste dienen soll , ob es sich um eine einmalige Maßnahme handeln soll oder generell alle MA auf Fehlverhalten rückwirkend u./o. zukünftig zur Überprüfung anstehen .