Telefonauswertung - Mitbestimmungspflichtig nach Kündigung vom AG?
Hallo, ein Mitarbeiter wurde zum 30.06.07 gekündigt und mit sofortiger Wirkung freigestellt. Nun will die Personalabteilung Einsicht in die Telfonliste beim IT-Mitarbeiter, der gleichzeitig auch noch BR-Mitglied ist. Wenn wir private Telefongespräche führen, müssen wir einen Privatcode eingeben. Nachdem bei diesem Mitarbeiter überhaupt keine Privatgespräche geführt wurde, soll nun geprüft werden ob dies über das normale Amt getätigt wurde. Nun meine Frage: Ist dies noch Mitbestimmungspflichtig, zählt dies zu einer technischen Überwachung. Ich danke schon jetzt im vorraus.
Community-Antworten (10)
05.03.2007 um 21:09 Uhr
§87(1) Nr.6 BetrVG Ich würde eine Regelung dazu verlangen, und dem AG den Zugriff ohne Vereinbarung untersagen.
06.03.2007 um 05:35 Uhr
Geli, habt Ihr eine BV über die private Nutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen, wie Telefon, Internet etc.? Ist der Kündigungsgrund für Euren Kollegen "unberechtigte private Nutzung des Telefons"?
06.03.2007 um 08:38 Uhr
und bitte nicht vergessen:
Die Kündigung eines BRM wird vom Gesetzgeber nicht umsonst erschwert. Ihr habt hoffentlich eine Umfassende Aktion in dieser Hinsicht bereits hinter bzw. noch vor Euch!?
Ansonsten stimme ich w-j-l in vollem Umfang zu!
Benno
06.03.2007 um 09:22 Uhr
Hallo Geli, BR-Mitglieder können nur außerordentlich gekündigt werden (§ 103 BetrVG). Wenn die vermuteten privaten Telefongespräche der Grund dieser Kündigung sein sollten, dürfen nur die Gespräche der letzten 14 Tage vor Ausspruch der Kündigung verwertet werden. Da im Betrieb private Telefongespräche erlaubt sind, dürfen diese Gespräche aber ohne eine BV oder Betriebsabrede nicht ohne Zustimmung des BR`s kontrolliert werden (Bundesdatenschutzgesetz). Auch muss ein triftiger Grund vorliegen, aber weil angeblich keine Privargespräche geführt worden sind, dieses ist für mich kein triftiger Grund die Telefonliste zu kontrollieren.
06.03.2007 um 09:33 Uhr
Hallo pit 47,
ich denke ich habe mich falsch ausgedrückt. Sorry. Nicht ein BR-Mitglied wurde gekündigt, sondern das BR-Mitglied soll die Auswertung der Telefonliste rausgeben und ist jetzt in einem Interessenkonflikt. Der gekündigte Mitarbeit hat sehr schwer gegen den Betriebsfrieden verstoßen und wurde daher gekündigt. Warum die GL nun in die Telefon auswertung fordert und jetzt auch noch die E-Mails kontrolieren will, ist mir bis jetzt noch ein Rätsel. Mich würde einfach nur interessieren ob wir für einen gekündigten Mitarbeiter auch noch Mitbestimmungsrecht haben.
06.03.2007 um 09:36 Uhr
"Wenn die vermuteten privaten Telefongespräche der Grund dieser Kündigung sein sollten, dürfen nur die Gespräche der letzten 14 Tage vor Ausspruch der Kündigung verwertet werden."
pit47,
Du machst hier einen Äpfel- und Birnenkompott!
"da im Betrieb private Telefongespräche erlaubt sind, dürfen diese Gespräche aber ohne eine BV oder Betriebsabrede nicht ohne Zustimmung des BR`s kontrolliert werden (Bundesdatenschutzgesetz)."
Hier dürfte das TKG in Kombination mit dem §87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG eher zielführend sein!
06.03.2007 um 10:06 Uhr
@Geli, auch für einen gekündigten MA gelten die Aufgaben des BR`s nach § 80 BetrVG.
@Fayence, es war die Rede von einer Telefonliste, die von einem IT-MA verlangt worden ist. Nach meiner Ansicht geht es hier auch um personenbezogene Daten des MA`s, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz geschützt sind. Eine BV dazu wird natürlich dann nach dem BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 abzuschliessen sein. Das BDSG und das TKG müssen dabei beachtet werden. Außerdem schmeckt mir auch ein Äpfel- und Birnenkompott.
06.03.2007 um 10:31 Uhr
Hallo Pit 47,
vielen Dank. Mir würde Äpfel- und Birnenkompott auch schmecken.
Fayence auch Dir danke ich für Deine Rückantwort. Was Du allerdings mit dem Kopott hast, konnte ich nicht ganz nachvollziehen. Im übrigen ist mir klar, dass eine technische Überwachung mitbestimmungspflichtig ist. Ich wollte lediglich wissen, wie es sich stellt wenn ein Mitarbeiter bereits gekündigt ist und freigestellt wurde.
06.03.2007 um 11:47 Uhr
@Alle, damit das Ganze nicht zu verwirrend wird: Der Betriebsrat hat der Telefonanlage mit allen Auswertungs- und Kontrollmöglichkeiten stillschweigend zugestimmt. Somit ist eine generelle Zustimmung erfolgt und alle Auswertungs- und Konrollmöglichkeiten können ohne Einzelzustimmung für alle Zeiten, bis zur Einführung einer neuen Anlage oder SW, genutzt werden. Eine Trennung in private und dienstliche Gespräche erfolgt durch entsprechende Einrichtung, sodaß auch hier BDSG und TKG nicht betroffen sind. Die Auswertung der dienstlichen Rufnummern sind im Interesse des AG und können deshalb ohne weitere MB durch den BR erfolgen!
08.03.2007 um 16:54 Uhr
@ Alle Aus dem Kompott müssten mal dringend die Obststückchen herausgezogen werden zwecks Analyse , denn so kommt Geli überhaupt nicht weiter.
Tatbestand :
- einem MA , dem eine Störung d. Betriebsfriedens vorgeworfen wird , wurde gekündigt .
- Offenbar nicht fristlos ( 30.06. ) , also nicht außerordentlich o. , wenn das als Kündigungsgrund so angegeben worden ist , doch , dann hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist bei gleichzeitiger Freistellung. Fakt : Zu dieser personellen Maßnahme muß der BR angehört werden - er kann 1 .Bedenken/Ablehnung äußern , 2.der Kündigung zustimmen oder 3. einfach die Antwortfrist verstreichen lassen,was dann als Zustimmung gilt . Rätsel : Was will der AG mit den Telefonlisten ? Hierzu bisher nur Spekulationen . Will er ein Fehlverhalten des gekündigten MA aufdecken o. nachschieben ? Will er einfach mal das Tel.-Verhalten aller MA durchleuchten ? Ob er letzteres machen kann / darf , mit / ohne BR-Zustimmung o. BV ist so nicht zu klären und - jetzt wird's noch komplizierter : heimliches Ausspionieren von Telefonaten privater Inhalte unterliegt dem BDSG , Euer AG tritt aber durch Verbindungen über PIN-Nummern als Vermittler von Telefondiensten auf - das fällt unter das TKG . Den Beweis zu erbringen , daß ein MA in größerem Umfang die Fa. durch Telefonieren , Internetsurfen , e-mailing finanziell schädigt , auch durch Erhalt von Arbeitsentgelt , obwohl er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt , ist gestattet - gleichwohl aber bei den Gerichten umstritten . IT - MA : Erhält dieser die Anweisung , die Listen herauszugeben , wird ihm anzuraten sein , dem Direktionsrecht des AG folge zu leisten , da er anderenfalls arbeitsrechtl. Konsequenzen zu befürchetn hat - Interessen- / Gewissenskonflikt hin oder her . Fazit : -> um die Kündigung kümmern und hierzu fristgerecht Stellung nehmen (...oder auch nicht...s.o.!) -> den AG befragen , welchem Zweck die Einsicht in die Liste dienen soll , ob es sich um eine einmalige Maßnahme handeln soll oder generell alle MA auf Fehlverhalten rückwirkend u./o. zukünftig zur Überprüfung anstehen .
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