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Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit

F
ferrari
Jan 2018 bearbeitet

Werte Kolleginnen und Kollegen, wir haben in unserem Betrieb eine BV zur Arbeitszeit. Unter anderem haben wir den Faschinsdienstag wie folgt geregelt:

"Faschingsdienstag bleibt die Bank wegen dringender Betrieblichen Gründe bis auf weiteres geschlossen. Für diesen Tag werden Betriebsferien unter Anrechnung eines halben Urlaubstages auf den Betrieblichen Jahresurlaub angeordnet."

Jetzt erfahren wir (Betriebsrat), dass unser Personalbüro bei Teilzeitbeschäftigten k e i n e n anteiligen Jahresurlaub berechnet !?

Wie ist die Rechtslage ?

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Community-Antworten (7)

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Dezibel

13.02.2015 um 10:42 Uhr

  1. Was sollen das für "dringende Betriebliche Gründe" sein?
  2. Es gibt keine halben Urlaubstage. Da müsst ihr euch etwas anderes einfallen lassen.
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Pjöööng

13.02.2015 um 11:00 Uhr

Die "dringenden betrieblichen Gründe" finde ich auch spaßig. Besteht die Gefahr dass Karnevalisten in die Bank eindringen falls die geöffnet hat?

Halbe Urlaubstage gehen schon, auch wenn das BUrlG diese selbst nicht kennt. Zumindest wenn es einen übergesetzlichen Urlaubsanspruch gibt, sind halbe Tage nicht zu beanstanden.

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn es gäbe hierfür sachliche Gründe. Die sollte der Arbeitgeber mal nennen.

F
ferrari

13.02.2015 um 11:09 Uhr

...dringende betriebliche Gründe hin oder her, ist doch erst mal egal ! Mir geht es darum, dass bei Teilzeitbeschäftigen k e i n anteiliger UL berechnet wird ! Wer spricht von "schlechter behandeln" ? Im Gegenteil, in diesem Fall werden die Teilzeitbeschäftigen besser gestellt.

P
Pickel

13.02.2015 um 11:36 Uhr

Dezibel und Pjöööng: Die dringenden betrieblichen Gründe sind doch völlig einleuchtend.

An Karneval läuft eine große Anzahl an Passanten unkenntlich verkleidet durch die Strassen. Ein Paradies für Bankräuber, als Clown verkleidet kurz reinzuschauen und mit Kostüm in der Masse wieder zu verschwinden...

Ferrari: Sei doch froh und halte die Füße still!

P
Pjöööng

13.02.2015 um 11:55 Uhr

ferrari, das ist halt der Unterschied zwischen der Deutschen Sprache und einer mathematischen Formel. Mathematische Formeln sind eindeutig...

Das "kein" bei "kein anteiliger Urlaub" kann eben so gelesen werden, dass keine Berechnung erfolgt, oder dass keine ANTEILIGE Berechnung erfolgt.

Was habt Ihr denn für ein Problem damit dass hier Teilzeitmitarbeiter mal zwei Stunden geschenkt bekommen? Dem Arbeitgeber wäre vermutlich in keiner Form geholfen wenn diese Teilzeitmitarbeiter den verbleibenden halben Tag Urlaub dadurch nehmen dass sie an einem beliebigen Tag nur zwei Stunden zur Arbeit erscheinen.

Wenn Ihr aber damit ein Problem habt, dann kündigt die BV auf und trefft eine eindeutige Regelung.

G
gironimo

13.02.2015 um 16:36 Uhr

Wenn ein Betrieb zu einer bestimmten Zeit "Betriebsferien" macht, braucht doch derjenige, der an diesem Tag gar nicht arbeiten muss auch keinen Urlaub nehmen . Wenn also Teilzeitkräfte nur Vormittags arbeiten, warum dann Urlaub.

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Pjöööng

13.02.2015 um 16:42 Uhr

Zitat (gironimo): "Wenn also Teilzeitkräfte nur Vormittags arbeiten, warum dann Urlaub."

Weil laut Sachverhaltsschilderung die Bank den ganzen Faschingsdienstag geschlossen hat. Also Vor- und Nachmittags."

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