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BR Mitbestimmung in Bezug auf die Vergütung von AT-AN

B
Brmbvatan
Jan 2018 bearbeitet

Hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte im Bezug auf die Vergütung von außertariflichen Arbeitnehmern? Wenn ja, in wie weit?

1.37204

Community-Antworten (4)

K
Kölner

30.01.2015 um 23:52 Uhr

Ein MBR hinsichtlich der genauen Beträge besteht ja auch nicht für AN im TV. Bei AT schon gar nicht. Warum auch?

H
Hoppel

31.01.2015 um 00:40 Uhr

@ Brmbvatan

Ein BR hat sehr wohl Mitbestimmungsrechte, die er in Bezug auf ATler wahrnehmen kann. Die wenigsten ATler sind tatsächlich welche ... und hier sollte sich ein BR stark machen, was eine korrekte Eingruppierung betrifft!

Siehe hier: http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/at-angestellte_idesk_PI10413_HI657840.html

Was konkrete Löhne/Gehälter betrifft, ist der BR aber außen vor! Das MBR betrifft nur abstrakte Regelungen bzgl. der Eingruppierung.

"Die Beurteilung des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers übersteige die Merkmale der obersten tariflichen Vergütungsgruppe und sei daher dem außertariflichen Bereich zuzuordnen, ist ebenfalls eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 131, zu B I 2 a der Gründe).

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein bislang tariflich eingruppierter Arbeitnehmer erstmals dem außertariflichen Bereich zugeordnet wird (vgl. 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO).

Vielmehr gilt dies auch, wenn einem bereits dem außertariflichen Bereich zugeordneten Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen wird.

Die Beurteilung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nach der neuen Tätigkeit weiterhin dem außertariflichen Bereich zuzuordnen und unterfalle nicht der tariflichen Vergütungsordnung, ist eine erneute Eingruppierung des Arbeitnehmers iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

An dieser ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dessen Beteiligungsrecht dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen. Es soll zur innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen beitragen (31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - aaO mwN).

Um diese geht es auch bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch der tariflichen Vergütungsordnung unterfällt oder ob er Tätigkeiten erbringt, deren Merkmale diejenigen der obersten tariflichen Vergütungsgruppe übersteigen (vgl. BAG 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - BAGE 107, 338, zu B I 2 a der Gründe mwN)."

Zitat aus: BAG, 12.12.2006 – 1 ABR 13/06

G
gironimo

31.01.2015 um 10:47 Uhr

Da spielt wahrscheinlich die häufig von Arbeitgebern verbreitete Irrung eine Rolle, der BR sei nur für Tarifangestellte da - was eben absolut falsch ist.

Um es vielleicht vereinfacht zu sagen: Was die Höhe des Entgelts angeht, ist der BR schon wegen des § 77 Abs. 3 BetrVG außen vor.

Was die allgemeinen Entgeltgrundsätze angeht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) ist der BR bei AT - Angestellten deshalb im Boot, weil es eben keine tarifliche Regelung gibt.

Aber natürlich - wie Hoppel schon schreibt: Es ist die Frage zu klären, ob es denn überhaupt AT-ler sind.

B
blackjack

31.01.2015 um 11:02 Uhr

Siehe Fitting, 27. Aufl. BetrVG § 87 Rn 488 ff.

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