Benachteiligung bei variabler Vergütung eines BR-Mitglieds
Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen mit einem Bonussystem (variabler Gehaltsanteil), welches die Mitarbeiter an Kundenprojekte vermietet/verkauft. Der Bonus ist gekoppelt an den vom Mitarbeiter generierten Umsatz (in einer BV geregelt). Solange ein BR-Mitglied in ein aktuelles Projekt eingebunden ist, wird die BR-Arbeit auch als bonuswirksam gewertet. Nun konnte ein BR-Mitglied aufgrund BR-Taetigkeiten/Verpflichtungen nicht an ein Projekt vermietet werden, für das es eigentlich vorgesehen war und bekommt/bekaeme also keine Praemie. Als Folge daraus - und wegen zukuenftgig zu erwartender erhoehter BR-Taetigkeit - kann es sein, dass das BR-Mitglied weiterhin/vermehrt nicht in Kundenprojekten eingesetzt wird/werden kann - und also finanzielle Einbussen aufgrund der BR-Arbeit hat (dieser Fall ist nicht in der BV geregelt/bedacht) Hat jemand vielleicht ein paar Tips, was man tun kann und sollte, damit eine solche 'Grauzone' (moegliche Benachteiligung; es ist i.d.R. schwer zu sagen/nachzuweisen, dass das BR-Mitglied nicht auf ein Projekt gekommen ist, weil es BR-Arbeit macht), nicht zu einer finanziellen Benachteiligung (oder der Aufgabe der BR-Arbeit fuehrt)? Vielen Dank für Anregungen (und/oder Urteile in ähnlicher Sachlage)
Community-Antworten (6)
17.01.2010 um 19:07 Uhr
Hat jemand vielleicht ein paar Tips,
Ja, § 78 BetrVG
17.01.2010 um 22:49 Uhr
Hallo Variabel, ich würde eher den § 37 BetrVG als Tip ansehen. Nachfolgend, die, aus meiner Sicht, wichtigsten Passagen aus der Kommentierung, den Rest solltet ihr Euch selber durchlesen.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG, 1. Wirtschaftliche Sicherung
Rn 73 Während Abs. 2 gewährleistet, dass den BR-Mitgliedern bei Arbeitsbefreiung das ihnen sonst zustehende Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, darf nach Abs. 4 ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer AN des Betriebs mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (zur analogen Anwendung der Vorschrift auf ein übernommenes Mitglied der JAV vgl. LAG Hamm 8. 11. 05, AuR 06, 214). Da eine hypothetische Betrachtungsweise (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 3. 6. 80, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 69) im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann, stellt das Gesetz auf diesen Vergleichsmaßstab ab (vgl. Fitting, Rn. 116; GK-Weber, Rn. 111; GL, Rn. 56; Hennecke, RdA 86, 241; HSWGN-Glock, Rn. 78). Die Vorschrift ist in erster Linie für freigestellte BR-Mitglieder von Bedeutung, kann aber auch auf nicht freigestellte Anwendung finden, weil die Inanspruchnahme durch das Amt sie vielfach daran hindert, sich ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Intensität wie die übrigen AN zu widmen oder ihrer bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang nachzukommen (vgl. BAG 13. 11. 87, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 117; GK-Weber, Rn. 110; HSWGN-Glock, Rn. 77; Kühner, S. 106; im Übrigen Rn. 10 ff.).
Rn 80 Das Arbeitsentgelt des BR-Mitglieds ist demjenigen vergleichbarer AN laufend anzupassen (h. M.; vgl. BAG 21. 4. 83, AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 13; Fitting, Rn. 124; GK-Weber, Rn. 119 f.; HSWGN-Glock, Rn. 88; Richardi-Thüsing, Rn. 68; vgl. auch SWS, Rn. 29; a. A. bezüglich Angleichung der Eingruppierung Natzel, NZA 00, 79). Daraus folgt, dass einem BR-Mitglied selbst dann, wenn es wegen seiner Tätigkeit aus betrieblichen Gründen einen geringer entlohnten Arbeitsplatz übernimmt oder beibehalten muss, dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen (GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn das BR-Mitglied wegen der Übernahme des BR-Amtes nicht mehr im Leistungslohn (Akkord, Prämie) oder in Wechselschicht arbeiten bzw. keine Sonntagsarbeit mehr verrichten kann (GK-Weber, Rn. 120 f.). Muss ein AN allein wegen seiner BR-Arbeit seine Tätigkeit als stellvertretender Schichtführer aufgeben, hat der AG eine etwaige Lohndifferenz auszugleichen (LAG Köln 13. 9. 84, DB 85, 394). Der Ausgleich kann in Form einer Pauschale, die dem AG Verwaltungsaufwand erspart, unter Berücksichtigung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots i. S. d. § 78 erfolgen, wobei Abs. 4 einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt (vgl. LAG Köln, a. a. O.; a. A. offenbar SWS, Rn. 28).
18.01.2010 um 00:06 Uhr
Variabel, nach dem Entgeltausfallprinzip hat das BRM Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erzielt haben würde, wenn es gearbeitet hätte. Deswegen muss das BRM alle Vergütungsbestandteile erhalten, die es ohne Freistellung erreicht hätte. Der Entgeltfortzahlungsanspruch resultiert nicht aus § 37 II BetrVG, sondern allein aus dem Arbeitsvertrag i.V. mit § 611 I BGB: Kraft Gesetzes tritt die Betriebsratstätigkeit an die Stelle der regulären Arbeitsleistung.
18.01.2010 um 07:48 Uhr
ridgeback Der Entgeltfortzahlungsanspruch resultiert nicht aus § 37 II BetrVG, sondern allein aus dem Arbeitsvertrag i.V. mit § 611 I BGB: aber § 37 erklärt das doch gut, oder? ;-)))
19.01.2010 um 13:47 Uhr
Vielen Dank! Und wer setzt die Ansprüche durch? Das BR-Mitglied selber, der BR?
19.01.2010 um 15:53 Uhr
nicoline, "Jawohl" ;-))
Variabel, der (die) jeweils Betroffene(n).
Verwandte Themen
Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?
ÄlterGuten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit
Variable Vergütung / Personalakte - muss der Arbeitgeber dazu dem BR Einsicht gewähren?
ÄlterWir haben ein System der variablen Vergütung aus unserer BR-losen Zeit. Im Augenblick haben wir nur eine BV vorgelegt, nicht abgeschlossen. Auch für die Zukunft will der AG dem BR die Einsicht in die
Leistungsorientierte Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
ÄlterWie verhält es sich mit variabler Vergütung bei Betriebsratsmitgliedern? Ich bekomme ein Fix-Gehalt und eine variable Vergütung (LOV / LEV). Der Arbeitgeber lehnt die Anrechnung der Betriebsratsarbeit
§78 Benachteiligung von BRM - wie eine Benachteiligung eines BRM im Zusammenhang mit leistungsbezogener Vergütung/Prämienzahlungen beweisen?
Älterwie beweisse ich eine benachteiligung eines BRM im zusammenhang mit leistungsbezogener vergütung/prämienzahlungen? ..ist es richtig, dass beurteilungen von BRM in keiner form inhalte berücksichtigen d
Ärzte können verpflichtet werden Unterricht zu leisten, TV regelt keine Vergütung, dies war aber gängige Prxis, was nun?
ÄlterÄrzte sind laut TV-Ä verpflichtet Unterricht zu leisten. Eine Vergütung dieses Unterrichts ist nicht explizit erwähnt. Der TV sagt nur etwas zur Vergütung bei der Erstellung von Gutachten, die Dritte