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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Benachteiligung bei variabler Vergütung eines BR-Mitglieds

V
Variabel
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen mit einem Bonussystem (variabler Gehaltsanteil), welches die Mitarbeiter an Kundenprojekte vermietet/verkauft. Der Bonus ist gekoppelt an den vom Mitarbeiter generierten Umsatz (in einer BV geregelt). Solange ein BR-Mitglied in ein aktuelles Projekt eingebunden ist, wird die BR-Arbeit auch als bonuswirksam gewertet. Nun konnte ein BR-Mitglied aufgrund BR-Taetigkeiten/Verpflichtungen nicht an ein Projekt vermietet werden, für das es eigentlich vorgesehen war und bekommt/bekaeme also keine Praemie. Als Folge daraus - und wegen zukuenftgig zu erwartender erhoehter BR-Taetigkeit - kann es sein, dass das BR-Mitglied weiterhin/vermehrt nicht in Kundenprojekten eingesetzt wird/werden kann - und also finanzielle Einbussen aufgrund der BR-Arbeit hat (dieser Fall ist nicht in der BV geregelt/bedacht) Hat jemand vielleicht ein paar Tips, was man tun kann und sollte, damit eine solche 'Grauzone' (moegliche Benachteiligung; es ist i.d.R. schwer zu sagen/nachzuweisen, dass das BR-Mitglied nicht auf ein Projekt gekommen ist, weil es BR-Arbeit macht), nicht zu einer finanziellen Benachteiligung (oder der Aufgabe der BR-Arbeit fuehrt)? Vielen Dank für Anregungen (und/oder Urteile in ähnlicher Sachlage)

7.28506

Community-Antworten (6)

E
Erwin

17.01.2010 um 19:07 Uhr

Hat jemand vielleicht ein paar Tips,

Ja, § 78 BetrVG

N
nicoline

17.01.2010 um 22:49 Uhr

Hallo Variabel, ich würde eher den § 37 BetrVG als Tip ansehen. Nachfolgend, die, aus meiner Sicht, wichtigsten Passagen aus der Kommentierung, den Rest solltet ihr Euch selber durchlesen.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 37 BetrVG, 1. Wirtschaftliche Sicherung

Rn 73 Während Abs. 2 gewährleistet, dass den BR-Mitgliedern bei Arbeitsbefreiung das ihnen sonst zustehende Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, darf nach Abs. 4 ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer AN des Betriebs mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (zur analogen Anwendung der Vorschrift auf ein übernommenes Mitglied der JAV vgl. LAG Hamm 8. 11. 05, AuR 06, 214). Da eine hypothetische Betrachtungsweise (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 3. 6. 80, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 69) im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann, stellt das Gesetz auf diesen Vergleichsmaßstab ab (vgl. Fitting, Rn. 116; GK-Weber, Rn. 111; GL, Rn. 56; Hennecke, RdA 86, 241; HSWGN-Glock, Rn. 78). Die Vorschrift ist in erster Linie für freigestellte BR-Mitglieder von Bedeutung, kann aber auch auf nicht freigestellte Anwendung finden, weil die Inanspruchnahme durch das Amt sie vielfach daran hindert, sich ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Intensität wie die übrigen AN zu widmen oder ihrer bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang nachzukommen (vgl. BAG 13. 11. 87, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 117; GK-Weber, Rn. 110; HSWGN-Glock, Rn. 77; Kühner, S. 106; im Übrigen Rn. 10 ff.).

Rn 80 Das Arbeitsentgelt des BR-Mitglieds ist demjenigen vergleichbarer AN laufend anzupassen (h. M.; vgl. BAG 21. 4. 83, AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 13; Fitting, Rn. 124; GK-Weber, Rn. 119 f.; HSWGN-Glock, Rn. 88; Richardi-Thüsing, Rn. 68; vgl. auch SWS, Rn. 29; a. A. bezüglich Angleichung der Eingruppierung Natzel, NZA 00, 79). Daraus folgt, dass einem BR-Mitglied selbst dann, wenn es wegen seiner Tätigkeit aus betrieblichen Gründen einen geringer entlohnten Arbeitsplatz übernimmt oder beibehalten muss, dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen (GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn das BR-Mitglied wegen der Übernahme des BR-Amtes nicht mehr im Leistungslohn (Akkord, Prämie) oder in Wechselschicht arbeiten bzw. keine Sonntagsarbeit mehr verrichten kann (GK-Weber, Rn. 120 f.). Muss ein AN allein wegen seiner BR-Arbeit seine Tätigkeit als stellvertretender Schichtführer aufgeben, hat der AG eine etwaige Lohndifferenz auszugleichen (LAG Köln 13. 9. 84, DB 85, 394). Der Ausgleich kann in Form einer Pauschale, die dem AG Verwaltungsaufwand erspart, unter Berücksichtigung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots i. S. d. § 78 erfolgen, wobei Abs. 4 einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt (vgl. LAG Köln, a. a. O.; a. A. offenbar SWS, Rn. 28).

R
ridgeback

18.01.2010 um 00:06 Uhr

Variabel, nach dem Entgeltausfallprinzip hat das BRM Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erzielt haben würde, wenn es gearbeitet hätte. Deswegen muss das BRM alle Vergütungsbestandteile erhalten, die es ohne Freistellung erreicht hätte. Der Entgeltfortzahlungsanspruch resultiert nicht aus § 37 II BetrVG, sondern allein aus dem Arbeitsvertrag i.V. mit § 611 I BGB: Kraft Gesetzes tritt die Betriebsratstätigkeit an die Stelle der regulären Arbeitsleistung.

N
nicoline

18.01.2010 um 07:48 Uhr

ridgeback Der Entgeltfortzahlungsanspruch resultiert nicht aus § 37 II BetrVG, sondern allein aus dem Arbeitsvertrag i.V. mit § 611 I BGB: aber § 37 erklärt das doch gut, oder? ;-)))

V
Variabel

19.01.2010 um 13:47 Uhr

Vielen Dank! Und wer setzt die Ansprüche durch? Das BR-Mitglied selber, der BR?

R
ridgeback

19.01.2010 um 15:53 Uhr

nicoline, "Jawohl" ;-))

Variabel, der (die) jeweils Betroffene(n).

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