Hallo Variabel,
ich würde eher den § 37 BetrVG als Tip ansehen. Nachfolgend, die, aus meiner Sicht, wichtigsten Passagen aus der Kommentierung, den Rest solltet ihr Euch selber durchlesen.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 BetrVG, 1. Wirtschaftliche Sicherung
Rn 73
Während Abs. 2 gewährleistet, dass den BR-Mitgliedern bei Arbeitsbefreiung das ihnen sonst zustehende Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, darf nach Abs. 4 ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer AN des Betriebs mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (zur analogen Anwendung der Vorschrift auf ein übernommenes Mitglied der JAV vgl. LAG Hamm 8. 11. 05, AuR 06, 214). Da eine hypothetische Betrachtungsweise (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 3. 6. 80, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 69) im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann, stellt das Gesetz auf diesen Vergleichsmaßstab ab (vgl. Fitting, Rn. 116; GK-Weber, Rn. 111; GL, Rn. 56; Hennecke, RdA 86, 241; HSWGN-Glock, Rn. 78). Die Vorschrift ist in erster Linie für freigestellte BR-Mitglieder von Bedeutung, kann aber auch auf nicht freigestellte Anwendung finden, weil die Inanspruchnahme durch das Amt sie vielfach daran hindert, sich ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Intensität wie die übrigen AN zu widmen oder ihrer bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang nachzukommen (vgl. BAG 13. 11. 87, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 117; GK-Weber, Rn. 110; HSWGN-Glock, Rn. 77; Kühner, S. 106; im Übrigen Rn. 10 ff.).
Rn 80
Das Arbeitsentgelt des BR-Mitglieds ist demjenigen vergleichbarer AN laufend anzupassen (h. M.; vgl. BAG 21. 4. 83, AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972; ErfK-Eisemann, Rn. 13; Fitting, Rn. 124; GK-Weber, Rn. 119 f.; HSWGN-Glock, Rn. 88; Richardi-Thüsing, Rn. 68; vgl. auch SWS, Rn. 29; a. A. bezüglich Angleichung der Eingruppierung Natzel, NZA 00, 79). Daraus folgt, dass einem BR-Mitglied selbst dann, wenn es wegen seiner Tätigkeit aus betrieblichen Gründen einen geringer entlohnten Arbeitsplatz übernimmt oder beibehalten muss, dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen dürfen (GK-Weber, a. a. O.). Entsprechendes gilt, wenn das BR-Mitglied wegen der Übernahme des BR-Amtes nicht mehr im Leistungslohn (Akkord, Prämie) oder in Wechselschicht arbeiten bzw. keine Sonntagsarbeit mehr verrichten kann (GK-Weber, Rn. 120 f.). Muss ein AN allein wegen seiner BR-Arbeit seine Tätigkeit als stellvertretender Schichtführer aufgeben, hat der AG eine etwaige Lohndifferenz auszugleichen (LAG Köln 13. 9. 84, DB 85, 394).
***Der Ausgleich kann in Form einer Pauschale,*** die dem AG Verwaltungsaufwand erspart, unter Berücksichtigung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots i. S. d. § 78 erfolgen, wobei Abs. 4 einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt (vgl. LAG Köln, a. a. O.; a. A. offenbar SWS, Rn. 28).