Erstellt am 03.01.2015 um 15:02 Uhr von Pickel
"bin der meinung das der AN allein bestimmt wann er diese stunden nimmt " so ist das genau so ein Blödsinn wie der AG der das ganz allein festlegen will.
Überstundenkonten sind nicht gleichzusetzen mit Urlaubstagen!
Ihr braucht eine klare Regelung in Form einer BV.
Erstellt am 03.01.2015 um 16:02 Uhr von gironimo
gibt es denn einen Betriebsrat?
Erstellt am 04.01.2015 um 10:00 Uhr von busdriver
Erstellt am 04.01.2015 um 11:49 Uhr von gironimo
In diesem Fall kann der Betriebsrat mitbestimmen, wie der Zeitausgleich für Mehrarbeit erfolgt (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Am Besten klärt man diese Frage dann, wenn der AG die Zustimmung für Mehrarbeit beim BR beantragt (oder grundsätzlich in einer Betriebsvereinbarung, wie Pickel vorschlägt).
Erstellt am 04.01.2015 um 15:28 Uhr von Laloopsy
„In diesem Fall kann der Betriebsrat mitbestimmen, wie der Zeitausgleich für Mehrarbeit erfolgt (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).“
Das meinst du doch jetzt nicht wirklich im Ernst oder?
Mitbestimmen kannst du hier doch nur über eine BV, sofern ein TV dies auch zulässt. Wenn hierzu keine besteht und dieses auch nicht in einem TV geregelt ist, liegt die Festlegung eines Freizeitausgleichszeitraums allein beim Arbeitgeber.
Erstellt am 04.01.2015 um 15:34 Uhr von Snooker
@Laloopsy
....und wer würde dann über eine evtl. Änderung des Schichtplanes mit entscheiden?
Erstellt am 04.01.2015 um 16:19 Uhr von Laloopsy
Ein Schichtplan ist doch eine ganz andere Baustelle. Das kann man doch nicht miteinander vergleichen.
Hier geht es doch um einen Freizeitausgleich und nicht um Arbeitszeitregelungen. Und der wird in der Regel per TV, AV oder durch BV geregelt. Eine reine Regelabsprache reicht hier auch nicht.
Ein MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG besteht hier auch nur in Form einer kollektiven Regelung.
Erstellt am 04.01.2015 um 16:32 Uhr von Snooker
Es soll ja auch nicht miteinander verglichen werden, sondern kann unmittelbar miteinander zusammen hängen.
Ist ein Schichtplan schon fertig und vom BR und vom BR als ok empfunden und in einer Sitzung durchgewunken worden sein, und sagt erst danach der AG zu einem MA du nimmst am Tag x Überstundenfrei obwohl er ja eigentlich eingeplant war, so dies, je nach umständen des einzelnen Betriebes erforderlich sein das ein neuer schichtplan erstellt werden muss. Es ist nicht zwangsläufig so, aber es kann.
Erstellt am 05.01.2015 um 00:28 Uhr von paula
und wieder einmal geht der Streit los, ohne zu wissen was genau der Sachverhalt ist....
Erstellt am 05.01.2015 um 11:55 Uhr von PetrusH
Warum Streiten?
Die Sachlage dürfte hier wohl sein, dass jemand nicht möchte, dass der Feiertag hier als Ausgleichstag herhalten soll.
Was so aber durchaus auch korrekt wäre, wenn auch sonst an Feiertagen gearbeitet wird, dieser also auch ein betrieblicher Arbeitstag ist oder sein kann.
@ busdriver
Mit Abschluss eines Arbeitsvertrags stellst Du doch für einen dort näher bestimmten Umfang Deine Arbeitskraft zur Verfügung. Normalerweise sollte auch aufgeführt sein, unter welchen Bedingungen und in welchem Rahmen dieses erfolgt.
Bekanntlich ist es ja so, dass nicht Du die Arbeit mitbringst, sondern dich in die betrieblichen Abläufe einreihst. Und genau in diesem Rahmen übt dann der AG sein Direktionsrecht aus.
Also ER und nicht Du bestimmt hier wann was wie und wo von wem gemacht wird. Und weil das ein sehr einseitige Geschichte sein kann, hat der Gesetzgeber vor langer Zeit entschieden, hier so etwas wie Betriebsräte einzuführen, die hier dann einwenig mitsprechen dürfen.
Hier ist es jetzt so, dass Du einen Anspruch auf Freizeitausgleich hast und der AG Dir dieses schuldet.
Leider kannst Du jetzt aber nicht nachträglich die Bedingungen der Tilgung selbst bestimmen. Diese sind entweder durch feststehende Regeln vorbestimmt oder müssen dann vom Schuldner im Rahmen bestehender rechtlicher Regeln getilgt werden.
Und da es hier lediglich um die Befreiung von einer Arbeitspflicht geht, ist es auch unerheblich, ob hier ein Dienst oder Schichtplan besteht, der dann ev. sogar geändert werden müsste, was dann aber wieder eine ganz andere Geschichte wäre und mit einer Freistellung nichts zu tun hat.
Hier werden lediglich Einsatzzeiten festgelegt, die es auch dann geben würde, wenn es hierzu keine Pläne, sondern nur betriebliche Regelzeiten gäbe, von denen dann eine Freistellung erfolgen soll.
Erstellt am 05.01.2015 um 13:09 Uhr von Snooker
Alt...und doch immer wieder neu zum Büffeln.
http://www.schichtplanfibel.de/
Erstellt am 05.01.2015 um 15:43 Uhr von PetrusH
Und? Was willst Du jetzt damit Beweisen?
Alt ist durchaus richtig. Und teilweise falsch und somit unbedingt überarbeitungsbedürftig auch.
So gibt es mittlerweile Urteile, die es sogar als korrekt ansehen, wenn Ausgleichszeiträume auf AU Tage fallen.
Erstellt am 05.01.2015 um 16:06 Uhr von nicoline
*So gibt es mittlerweile Urteile, die es sogar als korrekt ansehen, wenn Ausgleichszeiträume auf AU Tage fallen.*
Zeig mal!
Erstellt am 05.01.2015 um 16:51 Uhr von PetrusH
Ein paar haben sie sogar in der überarbeitungsbedürftigen Fibel.
http://www.schichtplanfibel.de/urteile4.htm
Wenn ich mal mehr Zeit habe, Suche ich Dir auch gerne die aktuellen und auch Aussagekräftigeren hierzu raus.
Erstellt am 05.01.2015 um 19:02 Uhr von busdriver
@ PetrusH in wieweit ist es legal das man für einen geleisteten arbeitstag an einen wochenfeiertag welcher mit 35% und einen tag zusatzfrei vergütet wird dieser freie an einen wochenfeiertag an den normalerweise gearbeitet wird- also wieder mit 35% und einen freien tag vergütet wird- angewiesen wird an diesen tag frei zunehmen ??? das ist im grunde das problem was ich habe
spart den der ag dabei nicht 100% bzw ein freien tag ??
vielen dank busdriver
Erstellt am 05.01.2015 um 21:14 Uhr von Snooker
*Ein paar haben sie sogar in der überarbeitungsbedürftigen Fibel.*
Dann solltest Du zu der GEW hin gehen und sagen das sie hier mist ins Netz setzen. Ist das eigentlich nur unwissenheit oder ignoranz- Sag noch mal einer zu mir ich wollte immer nur recht behalten. Ich kann hier wirklich nur noch mit den Kopf schütteln.
Erstellt am 06.01.2015 um 08:15 Uhr von Kölner
Sorry, snooker, Du bist einfach zu monochrome und einfältig gestrickt, als dass Du erkennen können kannst, was im Netz mit Vorsicht genutzt und kopiert werden kann und was nicht.
PetrusH hat auf die Schwachstellen in der schichtplanfibel hingewiesen. Du hingegen generalisierst wieder und fängst versuchsweise an, zu polemisieren.
Schütz' Dich doch mal selber!
Du machst hier einen auf dicke Hose und hast ganz offenbar noch nicht gemerkt, dass wir alle mit Deiner (wortwörtlich zu nehmenden) 'geistigen Nackheit' hier, permanent konfrontiert werden!
Erstellt am 06.01.2015 um 08:49 Uhr von Snooker
Dann sind wir ja schon 3 Nackedeis.
Erstellt am 06.01.2015 um 10:17 Uhr von Snooker
@busdriver
auch dies kann Dir weiter helfen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Ausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen einen Ruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums - von zwei Wochen bei Beschäftigung an einem Sonntag bzw. - acht Wochen bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag einzuplanen ist. Dabei soll die Sonn- und Feiertagsruhe bzw. der Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit gewährt werden, soweit dem nicht technische oder arbeitsorganisatorische Gründe entgegenstehen. Durch einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags geschlossene Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, dass der Ersatzruhetag für auf Werktage fallende Feiertage ganz oder teilweise entfällt oder dass ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt wird. Besondere Vereinbarungen können für die Seeschiffahrt getroffen werden (vgl. § 12 ArbZG).
Erstellt am 06.01.2015 um 10:19 Uhr von Nubbel
und wie soll das helfen, wenn man den feiertag gar nicht gearbeitet hat? zieh dir endlich was an
Erstellt am 06.01.2015 um 11:01 Uhr von Snooker
Also ich habe ihn ja so verstanden das da mal an einem Feiertag gearbeitet wurde und genau aus dem Grung soll an einem Feiertag die Stunden abgbummelt werden. Wieso sagst Du dann wenn man den feiertag nicht gearbeitet hat (dann gebe es ja die Frage hier gar nicht)
Meinste wirklich ich sollte mir wieder was anziehen beim LKW fahren :O
Erstellt am 07.01.2015 um 16:13 Uhr von Snooker
@busdriver
Und noch mal für alle Kölschen Anhänger. Ich bestreite nicht das der WA vom BR installiert wird. Ich bestreite auch nicht das der WA eigenständig ne Einigungstelle anrufen kann oder ein Gericht bemühen kann. Dazu muss er den Weg überm BR gehen. Und dennoch ist der WA in seinem Organ eigenständig und kann auch so inhaltlich handeln.
Für Kölner noch mal nen Link. Der dritte Abschnitt sagt es auch noch mal.
http://netkey40.igmetall.de/homepages/virtueller-gewerkschaftssekretaer/1betriebsratundbetriebsratsarbeit/14rechteundpflichtendesbetriebsrates/144wasisteinwirtschaftsausschuss.html