Feiertag / Anweisung von Arbeit
Moin, meine Frage bezieht sich auf Dienst an Feiertagen bzw. wie weit das Direktionsrecht des AG hier geht.
Folgende Rahmenbedingungen: MA hatte sich für Pfingstmontag bereit erklärt, Notdienst zu machen, vormittags. Nachmittags hatte er etwas vor. Als für nachmittags doch noch Arbeit aufgetaucht ist, hat er erst mal "Nein" gesagt mit dem Hinweis, er könne diese anfallende Arbeit gerne vormittags erledigen. Als Reaktion kam prompt die Drohung einer Arbeitsanweisung vom Vorgesetzten.
Meine Frage wäre jetzt: wie weit geht das Weisungsrecht in diesem Fall? Bis jetzt haben wir das in keiner BV geregelt (war nicht nötig), in den Verträgen steht etwas von "möglicher Arbeit an Sonn- und Feiertagen", und "Rücksicht auf die Wünsche des MA". Sonst arbeiten wir regulär von Mo - Fr.
Für konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar.
Community-Antworten (5)
14.06.2017 um 09:47 Uhr
Was für ein Notdienst??? Akten abheften, Pfleger auf der Intensivstation, Lagerarbeiter...??? Kann man so nicht beantworten. Wenn Ihr als regelmäßige Arbeitszeit Mo-Fr habt, ist am Feiertag erst einmal arbeitsfrei. Wenn es so etwas wie einen Bereitschaftsdienst geben muss, müsst ihr dazu einen BV abschließen. Wenn die Arbeit am Morgen ausgeführt werden konnte, muss der Kollege es nicht am Nachmittag (wo er keine Zeit hat, weil Feiertag ist) machen. Und wenn Arbeit bei euch "auftaucht", läuft wohl grundsätzlich etwas schief.
14.06.2017 um 10:52 Uhr
Einfach ist es wen: Ihr dem Dienst zugestimmt habt. Dann habt Ihr auch der Arbeitszeit bis ......... Uhr zugestimmt. Wen er länger bleiben sollte, müßt ihr Zustimmen. Habt Ihr das?
14.06.2017 um 12:44 Uhr
Die Notdienste an Feiertagen (u.a. Versorgen von Versuchstieren) wurden bis jetzt "dezentral" durch die jeweiligen Abteilungen organisiert, der BR hatte damit erst mal nichts zu tun. Bis jetzt gab es auch nie Konflikte, das ist eine neue Entwicklung (wohl der neuen Geschäftsleitung zu verdanken). Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten!
14.06.2017 um 15:31 Uhr
Auch wenn die Abteilungen das untereinander regeln: In Sachen Arbeitszeit und Dienstpläne ist der BR in der Mitbestimmung. Dazu sollte eine BV erarbeitet werden.
Ob es keine Konflikte gab, lässt sich m.E. nie ausreichend gut beurteilen, da niemand einschätzen kann, ob die abteilungsinterne Regelung nicht dazu geführt hat, dass sich jemand zwar benachteiligt gefühlt hat, dies jedoch nicht bekannt gab aus Angst vor weiterer Benachteiligung etc.
Zur ursprünglichen Frage: Ob die Mehrarbeit am Nachmittag des Feiertags angeordnet werden durfte, hängt von verschiedenen Dingen ab. Was ist in Arbeitsverträgen, BVn oder gar anzuwendenden Tarifverträgen geregelt?
"Bis jetzt gab es auch nie Konflikte, das ist eine neue Entwicklung (wohl der neuen Geschäftsleitung zu verdanken)." Das klingt jetzt brutal, aber eigentlich ist es dem bisherigen Nichtstun des BR zu verdanken. Verträge (dazu zählen auch BVn) werden immer für den Streitfall gemacht, nicht für die Zeit in der alles reibungslos läuft.
14.06.2017 um 15:50 Uhr
Als Sofortreaktion würde ich erst einmal dem AG mitteilen, dass er es unterlassen möge , Notdienste ohne Beteiligung des BR festzulegen und fordert ihn auf, mit euch Verhandlungen aufzunehmen.
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