Arbeitszeit zugunsten des Arbeitnehmers besser geregelt
Durch die Einführung eine neue Betriebsvereinbarung Gleitzeit Modell sind einige Mitarbeiter von 8,5 Stunden am Tag Arbeitsvertrag geregelt auf 8 Stunden am Tag geregelt. Müssen die Mitarbeitern einen dementsprechenden Entgeltverkürzung befürchten? Welche rechtliche Grundlage ist hier maßgeblich dafür geeignet diese Regelung zu untermauern?
Community-Antworten (30)
28.12.2014 um 13:12 Uhr
Da muss man schon genau wissen, was im Detail in der BV geregelt ist.
Grundsätzlich kann der BR ja nicht die Länge der Wochenarbeitszeit regeln, nur dessen Verteilung. Wenn es aber dem AN in Folge einer BV unmöglich ist, die vereinbarte Wochenarbeitszeit zu erbringen, kann er dadurch keine Nachteile erleiden.
Jedenfalls gilt § 77 Abs. 4 BetrVG
28.12.2014 um 13:37 Uhr
Danke erstmal für ihre Antwort. Wir sind nicht Tarifgebunden neu gegrundete Betriebsrat und haben ein BV zur Gleitzeit - Montag bis Freitag @ 8 Stunden = 40 Stunden Woche. Wir haben erfahren das einige Mitarbeiter haben Arbeitsverträge die 8,5 Stunden am Tag sowie 9,12 Stunden am Tag.
28.12.2014 um 14:36 Uhr
...ich wage mal zu bezweifeln, dass diese BV auch nur ansatzweise in die individualrechtliche AZ-Gestaltung eingreifen kann Zumal eine Gleitzeitregel NICHTS mit der zu leistenden AZ des AN zu schaffen haben sollte und darf.
28.12.2014 um 14:45 Uhr
Gleitzeit beinhaltet doch auch mögliche Plus- und Minuszeiten. Dadurch könnten u.U. die 8,5 Std.-Leute doch ihr "Soll" erfüllen.
Mich wundert, dass darüber nicht bei den Verhandlungen gesprochen wurde. Im Zeiterfassungssystem werden doch Sollzeiten definiert.
Vielleicht schaut Ihr Euch erst einmal an, was da hinterlegt wurde.
Ich kenne natürlich Euren Betrieb und Euren AG nicht - vielleicht sollte man erst einmal die betriebliche Praxis abwarten - viellicht sind auch Nachverhandlungen nötig.
Fest steht jedenfalls: Der § 77 Abs. 3 BetrVG gilt auch in Betrieben ohne Tarifvertrag. Darum können die 8 Std/Tag nur als Verteilspielraum gesehen werden; nicht als Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit.
28.12.2014 um 16:07 Uhr
Thanks Gentelman für die Antworten. @ Kölner: Wenn wir (BR) die Anfang und ende der Täglichen AZ definiert von 06:00 bis 09:00 als Gleitzeit 09:00 bis 15:00 als Kernarbeitszeit und 15:00 bis 19:30 auch als Gleitzeit mit die Täglichen AZ von 8 Stunden, dann haben wir eine günstige Regelung hierbeigeführt für die AN. Die MA mit einen Arbeitsverträge die 8,5 Stunden am Tag sowie 9,12 Stunden am Tag haben werden 0,5 bis 1,12 Überstunden jeden Tag arbeiten ohne Mitbestimmung bzw. Antrag auf Überstunden beim BR. @ Gironimo: Mit der neuen BV ist der günstiger Regelung 8,0 Stunden. Die PLus- Minuszeiten sind freiwillig und gehen auf einen Gleitzeitkonto. In der Verhandlung ist die Rede über später einen Ausnahmeregelung für die MA als Anhang zu ergänzen. Die Frage ist: Warum soll der BR diesen Ausnahmeregelung überhaupt machen? Wenn wir diesen BV so durch bekommen und wir sind kurz davor, bin ich die Meinung das wir nicht Nachverhandlung müssen. Es wird auf jedenfall Interessant. Könnten wir dies zwingend, diese Günstigkeitsprinzip für die MA? Alle im Betrieb auf 8,0 Stunden mit beibehalt alle bezüge? Nochmals bin ich sehr dankbar für ihre Unterstützung
28.12.2014 um 16:36 Uhr
Hallo Jeffreyj, so klar ist mir das noch nicht mit der Ausnahmeregelung. Was für eine Ausnahmeregelung soll das sein?
Und wie war das bisher geregelt mit den AN mit den 8,5 bzw 9,12 Stunden. Das ArbZG schreibt ja max. 8 Stunden pro Tag im Regelfall vor. Wie konnten 8,5 bzw 9,12 Stunden zur Regel gemacht werden? Sind das Teilzeitler?
28.12.2014 um 16:44 Uhr
Die Ausnahmeregelung sollte für die MA geregelt das die ihr bisherige Vertraglichen 8,5 bis 9,12 Stunden leisten für die verträglichen geregelten Monatsvergütung. Bisher hatten wir keinen BR im Betrieb. Wir sind erst gegrundet und diesen BV ist unser ersten Schritt als BR im Betrieb. Mit dem ArbZG ist bisher ein 6 Tage Woche @ 8 Stunden = 48 in der Woch möglich. Mit der neuen BV ist ein 5 Tage Woche Montag bis Freitag @ 8 Stunden. Die Mitarbeiter sind alle im Vollzeit.
28.12.2014 um 17:30 Uhr
Das ist nicht günstig und auch völliger Humbug. Ihr könnt nicht in den AV der AN eingreifen, das läuft nicht. Und: Den Wortlaut deiner BV, die noch nicht abgeschlossen ist, kennt niemand hier.
28.12.2014 um 17:42 Uhr
Sehe es so wie Kölner und Frage mich zudem was 9,12 Stunden Regel heissen soll. Doch wohl nicht etwa das vertraglich festgelegt wurde das MA 12 Std arbeiten?
28.12.2014 um 19:01 Uhr
Ich glaube das ich mich falsch ausgedruckt habe oder Kölner etwas missverstanden hat. @ Kölner, indirekt in dem wir festgelegt haben, Montag bis Freitag je 8 Stunden definiert ist, stehen jeden Mitarbeiter im Betrieb, unabhängig welchen Vetrag die mit der GL ausgehandelt haben, Anspruch auf (laut Günstigheitsprinzip) die bessere Regelung. Es ordnet an, dass die für den Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung anzuwenden ist und die ungünstigere verdrängt, es sei denn, die höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu. Mir geht es nur darum, nach dem dieser BV steht, müsste/sollte jeden AN ohne weiteres die 8,0 Stunden zustehen. Auch die MA mit die erhöhte Stunden. Wir alle wissen das der GL immer versucht dies aunders auszulegen und mir geht es darum durch die Erfahrungen vom Leute hier im Forum einen Wissensvorsprung zu gewinnen. @ Snooker - 200 Stunden im Monat * 12 = 2400 im Jahr 2400 im Jahr / 52 = 46,15 Stunden in der Woche 46,15 / 5 Tage in der Woche = 9,23 Stunden am Tag. Seither hat es niemanden gestört weil es kein BR gegeben hat. Jetzt ticken die Uhren anders. Ich hoffe das ich mich jetzt etwas klarer ausgedruckt habe.
28.12.2014 um 21:04 Uhr
jeffreyJ Ich glaube wiederum, auf deiner Seite liegt ein eklatantes Missverständnis vor. Ihr als BR seid gar nicht befugt, per BV in die bestehenden arbeitsvertraglich geregelten Wochenarbeitsstunden einzugreifen. Ihr seid ausschließlich bei der Verteilung der Zeit im Boot. Die angefachte Fälle für den AG wird also ins Leere laufen.
Ps: ein Jahr hat nicht glatt 52 Wochen, deine obige Rechnung kann daher nicht ganz richtig sein.
28.12.2014 um 22:00 Uhr
Es kann nicht sein dass ich total daneben liege. Ich greife nicht in die bestehenden arbeitsvertraglich geregelten Wochenarbeitsstunden ein. Der Arbeitgeber hat mir diversen AN verschiedenen wöchentlichen AZ ausgehandelt. Bei der einer 8,5 bei der andere ca. 9,12 Stunden geregelt. Der BR verteilt bzw. legt der Zeit neu fest die neu AZ ist täglich 8,0 Stunden - alles über sind Überstunden. Da die Rangfolge der Rechtsquellen - Eine Betriebsvereinbarung darf eine Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers verbessern. §77 Abs. 4 BetrVG - "Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig." Es ist ziemlich verzwickt.
28.12.2014 um 22:24 Uhr
Jeffreyj
das ist doch Unfug! Ihr könnt auch nicht per BV daraus Mehrzeiten machen. Es sind doch keine weil der AN entsprechende arbeitsvertraglich gebunden ist.
Ich habe den Eindruck du versuchst es dir gerade gemäß deiner Auffassung zurecht zu legen. Wenn Du das aber willst solltest Du besser hier nicht fragen...
28.12.2014 um 22:34 Uhr
Jeffreyj. Man muss höllisch aufpassen, dass man sich als so denkendes BRM, nicht zum ersten offiziellen Hirnprothesenträger disqualifiziert. Ich bin off in dieser Diskussion.
28.12.2014 um 22:57 Uhr
@ Paula: Frage - Die Rangfolge der Rechtsquellen von oben nach unten.
Grundgestz Gesetze / Rechtsverordnung Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag
Grundsätze: Grundsätzlich hat die ranghöhre Rechtsquelle Vorrang vor der rangniedrigeren.
Stimmt das so weit?
28.12.2014 um 23:04 Uhr
Jeffrey was ist an folgendem Satz so schwer zu verstehen:
Einzelvertragliche Regelungen wie Wochenarbeitsstunden sind nicht euer Aufgabengebiet. Hier könnt ihr gar keine gültige BV drüber abschließen. In deiner Auflistung gibt es schlicht keine gültige BV in der Hierarchie.
28.12.2014 um 23:19 Uhr
Mit ein BV Gleitzeit setzen wir die Rahmenbedingungen in dem AN ihre AZ Anfang und Ende. Laut ArbZG ist alles über durchschnitliche 8,0 Stunden sowieso nicht zulassig. Einzelverträgliche Regelungen die darüber abgeschlossen sind, sind Rechtswidrig und ungultig. Ich wollte nur damit visualizieren das der BV etwas gunstiger regeln kann als was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Besser stellen und hat vorrang. Was ist hier so schwer zu verstehen!
28.12.2014 um 23:28 Uhr
§ 87 Abs. 1 BetrVG lautet doch:
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
(....)
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie VERTEILUNG der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Jeffreyj Natürlich kann man über die Hintertür "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" indirekt auf die obere Grenze der Wochenarbeitszeit Einfluss nehmen. Dann aber kaum mit einer Gleitzeitregelung. Und Ihr erfahrt dann einen Dauersturm zum Thema Mehrarbeit - Ihr schafft eine BV mit Sollbruchstelle
Ich empfehle Euch noch einmal dringend Eure BV "Gleitzeit" und "Zeiterfassung" auf den Prüfstand zu stellen - am Besten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen
28.12.2014 um 23:38 Uhr
Wobei auch eine Rahmen BV noch mal wieder etwas ganz anderes ist als wie eine normale BV. Nur soll man hier nicht vermischen zwischen dem Gerüst und dem was es einrüstet.
28.12.2014 um 23:43 Uhr
Danke Gironimo!!!!! Endlich
Ich hatte die Frage nicht gestellt, wenn ich 100% sicher wäre dass ich recht hatte. Mir geht es um die so genannte "Sollbruchstelle" die Sie angesprochen haben. Wenn wir mit der BV die Ranghohere Rechtsordnung etwas gunstiger für die AN regelt, sollte theoretisch kollektive 8,0 Stunden für alle und laut ArbZG muss.
Hinzuziehung eines Sachverständigen ist bestimmt nicht verkehrt.
Danke, Ich habe gerade an mich gezweifelt. Wenigstens einer der seinen Handwerk versteht!! Ich bin neu aber nicht zu weit weg von schuß.
28.12.2014 um 23:56 Uhr
Oh mein Gott, was ist das Übel. Ab sofort muss man auch auf gironimo aufpassen.
Du kannst es nicht regeln. Diese BV ist hirnspalterei. Und diese überlebt man nicht. Euer AG lacht euch aus.
29.12.2014 um 00:06 Uhr
kölner, lass es, die wunschantwort ist da und cassandra zufrieden
29.12.2014 um 00:28 Uhr
@ Kölner: Du scheinst der aller hellester im Kohlenkeller zu sein! Was hast du an der Antwort 18 von gironimo auszusetzen? Versuche Sachlich zu bleiben, wenn's geht!
29.12.2014 um 01:14 Uhr
ahhhhhhhhhhh, daher weht der wind
29.12.2014 um 12:17 Uhr
Und ich bleibe dabei, man kann so etwas im Rahmen vereinbahren, aber nicht im Kern.
29.12.2014 um 12:36 Uhr
Selten so wenig Einsicht und Verstand gesehen. Du kommst mit deiner Normenpyramide hier nicht weiter. Du musst das System verstehen und da bist du ganz weit weg. Du kannst in einer BV nicht regeln dass jemand 40 Std hat! Das verbietet schon der 77 BetrVG. Sollte deine BV das versuchen ist sie zumindest in diesem Punkt schlicht und einfach unwirksam!
29.12.2014 um 13:19 Uhr
@ Ganther - Unser Betrieb ist nicht Tarifgebunden und wir sind neu gegrundete BR. Ich habe bei der Böckler Stiftung ein PDF überTarifvorrang und Betriebsvereinbarungen gefunden. Drin steht :
Der Tarifvorrang gilt hingegen unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber tatsächlich tarifgebunden ist. Es genügt, dass ein einschlägiger Tarifvertrag besteht.
Schon mal gut so weit. Habe wahrscheinlich nicht genau recherchiert.
Eine Frage noch: Mit der Gleitzeit Rahmen BV ist für den ganzen Betrieb der Samstag ausgeschlossen, jeden Tag 8,0 Stunden woraus der 40 Stunden Woche für alle Regelt (Kollektiv). Ist sowas i.O.?
29.12.2014 um 13:46 Uhr
Was ist, wenn der AG mit dem BR vereinbart, dass im Betrieb Mo-Fr von 8.00-16.45 Uhr gearbeitet wird (45Min Pausenzeiten). Das macht 5 mal 8 Std. = 40 Std./Wo.
Und dann hat einer einen Vertrag mit 8,5Std/Tag. Wann soll die Zeit erbracht werden, wenn die Betriebszeit nur 8 Stunden vorsieht?
Mal abgesehen davon - welcher AG würde eine derartige BV unterschreiben!
29.12.2014 um 14:58 Uhr
Jeffrey: "Laut ArbZG ist alles über durchschnitliche 8,0 Stunden sowieso nicht zulassig"
Das Arbeitszeitgesetz geht dabei aber von einer 6-Tage-Woche (=48 Stunden) aus. Daher ist es völlig rechtlich unproblematisch, von Mo bis Fr dauerhaft zB 9 Stunden zu arbeiten. Im Schnitt liegt man damit nämlich unterhalb der 8 Stunden / Werktag.
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