Erstellt am 05.11.2019 um 11:35 Uhr von rtjum
ich verstehe das so wie Du, denn bei Auszahlung hast Du die Zeit immre noch gearbeitet
Erstellt am 05.11.2019 um 11:38 Uhr von EmiliaRatlos
rtjum
danke für deine Antwort. Der AG sagt aber, er habe seine Pflicht damit erfüllt, denn Bezahlung sei auch ein Ausgleich.
Erstellt am 05.11.2019 um 11:41 Uhr von wdliss
dann frag ihn nach einem Beleg für seine Aussgae
Erstellt am 05.11.2019 um 12:21 Uhr von Kjarrigan
Das ArbZG ist kein Vergütungsgesetz!
Es betrachtet nur die Zeiten. Und da gibt es halt Ausgleichzeiten aber keine Ausgleichzahlungen.
Bereitschaftszeiten können auch pacuchal abgegolten werden.
Erstellt am 05.11.2019 um 13:02 Uhr von EmiliaRatlos
wdliss
die liefert er nicht, deswegen hätte ich ja gerne eine.
Kjarrigan
es handelt sich hier nicht um Bereitschaftszeiten und den Rest deiner Antwort verstehe ich nicht. Handelt der AG nun korrekt oder nicht nach deiner Auffassung?
Erstellt am 05.11.2019 um 13:09 Uhr von Erbsenzähler
Denk daran für den Ausgleich zählen alle Werktage. Also Samstag auch.
§ 3 Satz 2 ArbZG:
... acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Erstellt am 05.11.2019 um 13:13 Uhr von EmiliaRatlos
Erbsenzähler
wenn du mich meinst: ja, das ist mir klar. Mir geht es um das Grundsätzliche.
Erstellt am 05.11.2019 um 14:14 Uhr von wdliss
Das grundsätzliche ist doch geklärt. Die Frage bleibt, ob du das ggü. deinem AG durchsetzen möchtest.
Erstellt am 05.11.2019 um 14:21 Uhr von celestro
der §3 sieht nur Ausgleich in Zeiten vor. Jedenfalls kann ich aus dem Text nicht entnehmen, dass sich der AG durch Zahlung darum drücken könnte, den Ausgleich auf höchstens 8 Stunden pro Werktag durchzuführen.