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Arbeitszeit der Arbeitnehmer

E
EmiliaRatlos
Nov 2019 bearbeitet

Liebe Forumsspezialisten das ArbZG sagt: § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ich verstehe das so: Der AG könnte mich 12 Wochen 10 Std. arbeiten lassen, wenn er mich die nächsten 12 Wochen nur 6 Std. beschäftigt. Oder ist es so, dass er mich dauerhaft 10 Std. arbeiten lassen kann, wenn er die 2 Std. Mehrarbeit immer bezahlt? Danke für eure Antworten

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Community-Antworten (9)

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rtjum

05.11.2019 um 12:35 Uhr

ich verstehe das so wie Du, denn bei Auszahlung hast Du die Zeit immre noch gearbeitet

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EmiliaRatlos

05.11.2019 um 12:38 Uhr

rtjum danke für deine Antwort. Der AG sagt aber, er habe seine Pflicht damit erfüllt, denn Bezahlung sei auch ein Ausgleich.

W
wdliss

05.11.2019 um 12:41 Uhr

dann frag ihn nach einem Beleg für seine Aussgae

K
Kjarrigan

05.11.2019 um 13:21 Uhr

Das ArbZG ist kein Vergütungsgesetz! Es betrachtet nur die Zeiten. Und da gibt es halt Ausgleichzeiten aber keine Ausgleichzahlungen. Bereitschaftszeiten können auch pacuchal abgegolten werden.

E
EmiliaRatlos

05.11.2019 um 14:02 Uhr

wdliss die liefert er nicht, deswegen hätte ich ja gerne eine.

Kjarrigan es handelt sich hier nicht um Bereitschaftszeiten und den Rest deiner Antwort verstehe ich nicht. Handelt der AG nun korrekt oder nicht nach deiner Auffassung?

E
Erbsenzähler

05.11.2019 um 14:09 Uhr

Denk daran für den Ausgleich zählen alle Werktage. Also Samstag auch. § 3 Satz 2 ArbZG: ... acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

E
EmiliaRatlos

05.11.2019 um 14:13 Uhr

Erbsenzähler wenn du mich meinst: ja, das ist mir klar. Mir geht es um das Grundsätzliche.

W
wdliss

05.11.2019 um 15:14 Uhr

Das grundsätzliche ist doch geklärt. Die Frage bleibt, ob du das ggü. deinem AG durchsetzen möchtest.

C
celestro

05.11.2019 um 15:21 Uhr

der §3 sieht nur Ausgleich in Zeiten vor. Jedenfalls kann ich aus dem Text nicht entnehmen, dass sich der AG durch Zahlung darum drücken könnte, den Ausgleich auf höchstens 8 Stunden pro Werktag durchzuführen.

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