Erstellt am 28.11.2014 um 12:24 Uhr von moreno
Fehlt bei Eurem Taschenrechner die Kommastelle? :-)
Erstellt am 28.11.2014 um 13:46 Uhr von Nordisca
Hallo moreno,
vielen , vielen Dank für Deine überaus hilfreiche Antwort.
Grundlage meiner Frage war KSchG §1a - Ermittlung der Betriebszugehörigkeit
Nochmals heftigsten Dank , ganz toll
Erstellt am 28.11.2014 um 14:39 Uhr von moreno
Erstellt am 28.11.2014 um 14:44 Uhr von fantil
Hallo Nordisca,
im KSchG §1a (2) steht:
"Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."
In deinem Beispiel sind es also 6(!) Jahre und nicht 5, da es bei deiner ersten Rechnung nicht 4 sondern bereits 5 Jahre sind dann + 1 Jahr, weil es mehr als 6 Monate sind.
Gruß
Fantil
Erstellt am 28.11.2014 um 14:48 Uhr von Kölner
Zwingend sollte man aber höher verhandeln...
Erstellt am 28.11.2014 um 15:33 Uhr von Dezibel
Wie alt ist der Mitarbeiter?
Z. B. 28 Jahre, dann zählt die Zeit unter 25 Jahren nicht mit.
Erstellt am 28.11.2014 um 15:36 Uhr von gironimo
Ich denke auch, dass man sich bei derartigen Verhandlungen nicht ohne Not auf das gesetzliche Mindestmaß beschränken sollte. Außerdem - was bereits gesetzliche geregelt ist, braucht nicht noch in einem Sozialplan aufgenommen werden.
Wenn Ihr tatsächlich eine Abfindungstabelle aushandeln wollt/müsst , so nur eine, die mehr vorsieht.
Erstellt am 28.11.2014 um 15:38 Uhr von gironimo
Unter 25 Nicht? Warum denn das nicht?
Erstellt am 28.11.2014 um 15:46 Uhr von Räcer
Weil sie über Nacht das AGG abgeschafft haben.
Erstellt am 28.11.2014 um 16:11 Uhr von wischwasch
Der Satz "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt." (§ 622 BGB) ist bekanntlich vom Europäischen Gerichtshof als Altersdiskriminierung gewertet worden.
In neueren Gesetzestexten findet man eine entsprechende Fußnote.