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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungen

N
Nordisca
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Wenn eine Kündigung eines MA Vorliegt - Betriebsänderung , Interessenausgleich- wie ist die Betriebszugehörigkeit zu berechnen ?? Eintritt = 03.08.2009 Kündigung zum = 31.03.2015 z.B = 03.08.2009 bis 03.08.2014 = 4 Jahre 03.08.2014 bis 31.03.2015 = 7 Mon. aufgerundet auf 1 Jahr also in Summe 5 Jahre Betriebszugehörigkeit ??

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Community-Antworten (10)

M
Moreno

28.11.2014 um 13:24 Uhr

Fehlt bei Eurem Taschenrechner die Kommastelle? :-)

N
Nordisca

28.11.2014 um 14:46 Uhr

Hallo moreno, vielen , vielen Dank für Deine überaus hilfreiche Antwort. Grundlage meiner Frage war KSchG §1a - Ermittlung der Betriebszugehörigkeit

Nochmals heftigsten Dank , ganz toll

M
Moreno

28.11.2014 um 15:39 Uhr

Gern geschehen :-)

F
fantil

28.11.2014 um 15:44 Uhr

Hallo Nordisca,

im KSchG §1a (2) steht: "Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."

In deinem Beispiel sind es also 6(!) Jahre und nicht 5, da es bei deiner ersten Rechnung nicht 4 sondern bereits 5 Jahre sind dann + 1 Jahr, weil es mehr als 6 Monate sind.

Gruß Fantil

K
Kölner

28.11.2014 um 15:48 Uhr

Zwingend sollte man aber höher verhandeln...

D
Dezibel

28.11.2014 um 16:33 Uhr

Wie alt ist der Mitarbeiter? Z. B. 28 Jahre, dann zählt die Zeit unter 25 Jahren nicht mit.

G
gironimo

28.11.2014 um 16:36 Uhr

Ich denke auch, dass man sich bei derartigen Verhandlungen nicht ohne Not auf das gesetzliche Mindestmaß beschränken sollte. Außerdem - was bereits gesetzliche geregelt ist, braucht nicht noch in einem Sozialplan aufgenommen werden.

Wenn Ihr tatsächlich eine Abfindungstabelle aushandeln wollt/müsst , so nur eine, die mehr vorsieht.

G
gironimo

28.11.2014 um 16:38 Uhr

Unter 25 Nicht? Warum denn das nicht?

R
Räcer

28.11.2014 um 16:46 Uhr

Weil sie über Nacht das AGG abgeschafft haben.

W
wischwasch

28.11.2014 um 17:11 Uhr

Der Satz "Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt." (§ 622 BGB) ist bekanntlich vom Europäischen Gerichtshof als Altersdiskriminierung gewertet worden.

In neueren Gesetzestexten findet man eine entsprechende Fußnote.

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