Erstellt am 07.03.2014 um 13:12 Uhr von Rattle
Hallo,
wir kennen den fall nicht und können das damit nicht beurteilen.
aber grundsätzlich kann der ArbG wegen krankheit kündigen wenn die zukunftsprognose negativ ist.
das integrationsamt muss zustimmen, SBV muss miteinbezogen werden wenn vorhanden, der BR wird vom IA auch zur schriftlichen beurteilung herangezogen.
Kündigungszeiten müssen natürlich eingehalten werden, eine klage beim Arbg. ist auch möglich.
anwaltliche hilfe sollte in anspruch genommen werden.
MFG
Erstellt am 07.03.2014 um 14:28 Uhr von Lexipedia
Leider hat Rattle recht. Wenn kein leidensgrechter Arbeitsplatz frei ist oder durch freiwilliges tauschen frei wird. Sieht es für diese Person schlecht aus.
Erstellt am 07.03.2014 um 15:44 Uhr von gironimo
Ich denke, hier ist die Kreativität des BR gefragt. Nicht erst warten, bis es zu spät ist. Ihr könntet schon vor der Anhörung zu einer Kündigung Vorschläge unterbreiten, wie man den Kollegen noch weiter beschäftigen kann.
Aber spätestens beim Kündigungswiderspruch solltet Ihr prüfen, ob nicht z.B. durch umschulungsmaßnahmen eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist oder unter geänderten Vertragsbedingungen eine Beschäftigung möglich ist. (siehe auch Widerspruchsgrüne des § 102 BetrVG)
Erinnert sein an: § 80 Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(...)
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; (...)
Erstellt am 07.03.2014 um 16:21 Uhr von Laffo
anschließend an giro..wurde schon mal in Erwägung gezogen den vorhandenen Arbeitsplatz an das Leiden des AN anzupassen? Dazu kann man sich z.B die BG, die KK, den AG ins Boot holen. Welche Umbaumaßnahmen, Hilfsmittel sind notwendig..die Kostenverteilung dürfen diese 3 dann unter sich teilen! Vielleicht sind diese Hilfsmittel/Umbauten auch zum Schutz der anderen dort tätigen AN notwendig!
Das AN ist schwerbehindert. Hat der AG beim IA ein Ausgleich zur Minderleistung des AN beantragt? Hintergrund->der AN erbringt seine durchschnittlich zu erbringende Arbeitsleistung nicht mehr, aufgrund seiner Schwerbehinderung->dafür Ausgleichszahlungen aus dem Topf des IA!
Wie schaut's mit verminderter täglicher Arbeitszeit z.B. 6h o. 5 o. 4h ? Wie schaut's aus mit 1 o. 2 Wochen Arbeit & 1 o. 2 Wochen frei? Es gibt diverse Teilzeitmodelle!
Erstellt am 08.03.2014 um 11:50 Uhr von Rattle
Hallo,
bei §80 BetrVG fehlt leider der zusatz: kommt eine einigung nicht zustande..............
aber mit dem ArbG zu reden kann immer sinnvoll sein, leider zahlen viele arbeitgeber die ausgleichszahlung.
MFG