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Kündigungen

N
Nordisca
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein MA ist zu 50% schwerbehindert und hat auch einen geeigneten Arbeitsplatz.Nun hat sich seine gesundheitliche Situation extrem verschlechtert.Der Weksarzt sieht für diesen MA keine Möglichkeit dort weiter zu arbeiten . Der AG hat keinen anderen Arbeitsplatz. 1 ) Kann der AG hier gesundheitsbedingt kündigen wenn das Integrationsamt zustimmt 2 ) Muss der AG hier die Kündigungsfrist ( 7 Mon ) einhalten 3 ) Muss der AG eventuell sogar eine Abfindung zahlen

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Community-Antworten (5)

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Rattle

07.03.2014 um 14:12 Uhr

Hallo,

wir kennen den fall nicht und können das damit nicht beurteilen.

aber grundsätzlich kann der ArbG wegen krankheit kündigen wenn die zukunftsprognose negativ ist. das integrationsamt muss zustimmen, SBV muss miteinbezogen werden wenn vorhanden, der BR wird vom IA auch zur schriftlichen beurteilung herangezogen.

Kündigungszeiten müssen natürlich eingehalten werden, eine klage beim Arbg. ist auch möglich. anwaltliche hilfe sollte in anspruch genommen werden.

MFG

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Lexipedia

07.03.2014 um 15:28 Uhr

Leider hat Rattle recht. Wenn kein leidensgrechter Arbeitsplatz frei ist oder durch freiwilliges tauschen frei wird. Sieht es für diese Person schlecht aus.

G
gironimo

07.03.2014 um 16:44 Uhr

Ich denke, hier ist die Kreativität des BR gefragt. Nicht erst warten, bis es zu spät ist. Ihr könntet schon vor der Anhörung zu einer Kündigung Vorschläge unterbreiten, wie man den Kollegen noch weiter beschäftigen kann.

Aber spätestens beim Kündigungswiderspruch solltet Ihr prüfen, ob nicht z.B. durch umschulungsmaßnahmen eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist oder unter geänderten Vertragsbedingungen eine Beschäftigung möglich ist. (siehe auch Widerspruchsgrüne des § 102 BetrVG)

Erinnert sein an: § 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: (...) 4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; (...)

L
Laffo

07.03.2014 um 17:21 Uhr

anschließend an giro..wurde schon mal in Erwägung gezogen den vorhandenen Arbeitsplatz an das Leiden des AN anzupassen? Dazu kann man sich z.B die BG, die KK, den AG ins Boot holen. Welche Umbaumaßnahmen, Hilfsmittel sind notwendig..die Kostenverteilung dürfen diese 3 dann unter sich teilen! Vielleicht sind diese Hilfsmittel/Umbauten auch zum Schutz der anderen dort tätigen AN notwendig! Das AN ist schwerbehindert. Hat der AG beim IA ein Ausgleich zur Minderleistung des AN beantragt? Hintergrund->der AN erbringt seine durchschnittlich zu erbringende Arbeitsleistung nicht mehr, aufgrund seiner Schwerbehinderung->dafür Ausgleichszahlungen aus dem Topf des IA! Wie schaut's mit verminderter täglicher Arbeitszeit z.B. 6h o. 5 o. 4h ? Wie schaut's aus mit 1 o. 2 Wochen Arbeit & 1 o. 2 Wochen frei? Es gibt diverse Teilzeitmodelle!

R
Rattle

08.03.2014 um 12:50 Uhr

Hallo,

bei §80 BetrVG fehlt leider der zusatz: kommt eine einigung nicht zustande..............

aber mit dem ArbG zu reden kann immer sinnvoll sein, leider zahlen viele arbeitgeber die ausgleichszahlung.

MFG

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