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Urlaubskürzung durch Teilzeit in Elternzeit?

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Fonsi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Frage. Bei uns im Betrieb ist ein Mitarbeiter Vater geworden. Er möchte im Januar und im Mai sich seine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Std. auf 30 Std. reduzieren lassen. Alles kein Problem, nur jetzt ist die Frage nach dem Urlaubsanspruch. In der Buchhaltung wurde ihm mitgeteilt, dass wenn er diese 30 Std auf 5 Tage a´6 Std verteilt hat er vollen Anspruch. Der Mitarbeiter würde aber gerne diese 30 Std auf 4 Tage ableisten. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass dann der Urlaub gekürzt wird. Ist das in Ordnung? Wenn das auf Dauer eine 4 Tage Woche wäre, wäre es ok für mich, da er dann für eine Woche Urlaub auch nur 4 Tage beantragen müsste. Da er aber dann wieder Vollzeit arbeiten geht, entstünde ihm ja ein Nachteil. Kann mir wer weiter helfen oder hat wer einen Tipp wo man sich erkundigen kann?

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Community-Antworten (3)

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metallica

25.11.2014 um 10:53 Uhr

Der Urlaubsanspruch bemisst sich anhand der Arbeitstage, bei einer Kürzung von 1/5 reduziert sich dieser Anspruch entsprechend. Wenn er wieder voll geht, hat er den ursprünglichen Anspruch. Wo siehst du den Nachteil?

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Fonsi

25.11.2014 um 11:33 Uhr

Den Nachteil, sehe ich darin, dass der Mitarbeiter in seiner Elternzeit keinen Urlaub nehmen wird. Würde er das machen, wäre es ok, da er ja dann auch nur 4 Tage für eine Woche beantragen müsste. Außerdem steht im BEEG § 17 Absatz 1 folgender Satz.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

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nicoline

25.11.2014 um 19:00 Uhr

Tja, so ist das häufig mit Gesetzestexten, sie werden von den unterschiedlichsten Menschen unterschiedlich verstanden.

Wenn man während der Elternzeit z.B. ein halbes Jahr nicht arbeitet und danach wieder anfängt, dann hat man, bei einem Gesamturlaubsanspruch von z.B. 24 Tagen, nur noch einen Anspruch auf 12 Tage. Solch eine Kürzung darf nicht erfolgen, wenn man z.B. gleich wieder arbeitet nach dem Mutterschutz, aber trotzdem Elternzeit beantragt hat.

Die Kürzung von welcher der AG spricht, ergibt sich aus der Veränderung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche. Hat man eine 6 Tage Woche, gibt es einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen. Hat man eine 5 Tage Woche rechnet dieser Anspruch sich zurück auf 20 Tage. Hat man eine 4 Tage Woche so rechnet er sich zurück auf 16 Tage und das hat nichts mit einer Kürzung nach BEEG § 17 Abs. 1 zu tun und ist rechtens.

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