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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mitbestimmung des BR bei Teilzeit in Elternzeit

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Eine Mitarbeiterin bekleidete eine Vollzeitstelle mit Personalverantwortung für 5 Mitarbeiter. Sie ging in den Mutterschutz mit anschließender Elternzeit: 6 Monate. Während dieser Zeit hatte eine der Untergebenen die Vertretungsfunktion in der Abteilung übernommen und erhielt hierfür eine Funktionszulage. Nun ist die Mitarbeiterin aus der Elternzeit zurück und arbeitet in Teilzeit. Der Betriebsrat hat keine Anhörung erhalten. Hätte der BR nicht eine erhalten müssen? Hätte die ehemalige Vollzeit- und nun Teilzeitstelle nicht innerbetrieblich ausgeschrieben werden müssen? Hat die Mitarbeiterin, die bislang die Vertretungsfunktion innehatte und hierfür eine Funktionszulage erhielt, einen Anspruch auf Fortzahlung einer anteiligen Funktionszulage, da sie die Vertretung ja weiterhin übernimmt, wenn die Teilzeit-Vorgesetzte nicht anwesend ist? Außerdem beinhaltet die Teilzeitbesetzung ja auch Arbeitsverdichtung für alle Kollegen in der Abteilung. Grundsätzlich unterstützen wir natürlich, wenn die Firma den Müttern Teilzeitarbeit ermöglicht.

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Community-Antworten (2)

P
Petrus

19.07.2011 um 16:31 Uhr

Hätte der BR nicht eine erhalten müssen?

"Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus."

BAG, Beschluss vom 25. 1. 2005 - 1 ABR 59/ 03

Hätte die ehemalige Vollzeit- und nun Teilzeitstelle nicht innerbetrieblich ausgeschrieben werden müssen?

Vielleicht muss die "zweite Hälfte" der ehemaligen Vollzeitstelle ausgeschrieben werden. Ansonsten ist ja die Stundenreduzierung ein individueller Rechtsanspruch nach §8 TzBfG oder §15 BEEG. Wenn der ArbGeb keine (dringenden) betrieblichen Gründe gegen die ArbZ-Verkürzung nennen kann (oder will), ist er gesetzlich gezwungen, den Wünschen des ArbN zu entsprechen...

Hat die Mitarbeiterin, die bislang die Vertretungsfunktion innehatte und hierfür eine Funktionszulage erhielt, einen Anspruch auf Fortzahlung einer anteiligen Funktionszulage, da sie die Vertretung ja weiterhin übernimmt, wenn die Teilzeit-Vorgesetzte nicht anwesend ist?

Kommt drauf an, wofür es die Funktionszulage gibt... Und wenn sich diese Tätigkeiten auch in Teilzeit erledigen lassen...

Außerdem beinhaltet die Teilzeitbesetzung ja auch Arbeitsverdichtung für alle Kollegen in der Abteilung.

siehe oben - eventuell fehlt hier die Stellenausschreibung für die "zweite Hälfte" der Ex-Vollzeitstelle. Also werdet nach §92 aktiv...

Grundsätzlich unterstützen wir natürlich, wenn die Firma den Müttern Teilzeitarbeit ermöglicht.

Nach §80(1) Nr. 1 BetrVG iVm BEEG+TzBfG, §80 (1) Nr. 2b + §92a BetrVG ist das ja auch Eure Pflicht.

S
seesee

19.07.2011 um 19:41 Uhr

Wow, Petrus! Danke für diese ausführliche Antwort!

see-see

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