Erstellt am 24.11.2014 um 11:27 Uhr von Bainaiken
Hallo,
sie muss sich nur genehmigen lassen das sie in der Elternzeit, Teilzeit in einem anderen Unternehmen arbeitet, so wie sie auch ein Nebenerwerb in euren Unternehmen anmelden muss. Sie sollte es schriftlich beim Arbeitgeber anmelden.
Der Arbeitgeber kann es nicht ablehen wenn es kein Konkurrenzunternehmen ist.
Sie darf bis zu 30 Stunden in der Woche Teilzeit in Elternzeit bei einem anderen Unternehmen arbeiten.
Aber noch ein Tipp.
Die Mitarbeiterin hat ein Recht auf Teilzeit in Elternzeit.
Organisatorischen Gründe alleine reichen nicht aus um die Teilzeit in Elternzeit abzulehen.
Wir aber oft als Mittel genutzt und die Mitarbeiterinnen geben sich damit zufrieden.
Der Rechtsanspruch Teilzeit in Elternzeit zu arbeiten ist übrigens höher als nach Teilzeit und Befristungsgesetz. Die Hürde für den Arbeitgeber ist noch höher das er ablehnen kann. Hier ist der Betriebsrat gefragt und die Mitarbeiterin die auf ihr Recht pocht.
Wenn bei uns im Unternehmen Teilzeit in Elternzeit abgelehnt wird, verfassen wir einen Widerspruch mit dem Hinweis auf das Gesetz und den möglichen Klageweg.
Das alleine reicht meistens schon aus das es doch genehmigt wird. Ansonsten hilft leider nur einklagen.
Erstellt am 24.11.2014 um 21:59 Uhr von Hoppel
@ Kisser
Naja ... OB die Kollegin überhaupt einen Anspruch auf Eltern-Teilzeit geltend machen kann, steht noch in den Sternen!
Die pauschale Aussage "Die Mitarbeiterin hat ein Recht auf Teilzeit in Elternzeit." ist auf Grundlage Deiner Angaben überhaupt NICHT haltbar. So wurde in der letzten Antwort der § 15 Abs. 7 BEEG geflissentlich unterschlagen ...
§ 15 Abs. 4 BEEG: [...] Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Erstellt am 25.11.2014 um 07:42 Uhr von Kisser
@Hoppel
Hmm, würde schon sagen das der Anspruch geltend gemacht werden kann:
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Es geht ja jetzt auch nur noch um eine Teilzeitstelle bei einem anderen AG. Wie sehen denn die dringenden Betrieblichen Gründe, für eine Ablehnung seitens des AG aus ?
Eigenbarf am AN fällt ja weg und zur Konkurrenz wechselt sie auch nicht, welche Gründe kann der AG innerhalb der 4 Wochen Frist noch angeben?
Erstellt am 25.11.2014 um 09:47 Uhr von zdophers
Mögliche dringende betriebliche Gründe könnten die Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen oder andere Wettbewerbsnachteile sein.
Diese muss der AG aber deutlich und nachvollziehbar benennen können.
In der Regel haben AGs leichte Schwierigkeiten bei solchen Konkretisierungen. Das betrifft auch immer die Ablehnungsgründe bei Teilzeit oder Teilzeit in Elternzeit.
Die sind oftmals nicht gerichtsfest, müssten aber natürlich erst vom AN vor gerciht gebracht werden.