Teilzeit nach Elternzeit
Hallo zusammen,
wer kann mir helfen?
Es geht um eine Frage zum Thema Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Eine Arbeitnehmerin möchte nach 1,5 Jahren Elternzeit ihre alte Arbeit wieder aufnehmen und in Teilzeit, statt vorherigen 40 Stunden nur noch 30 Stunden die Woche arbeiten. Ist es in diesem Fall üblich, dass ein neuer Vertag aufgesetzt wird? Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristen oder sogar eine Probezeit festlegen?
Desweiteren würde mich interessieren unter welchen Vorraussetzungen die Firma (über 15 Angestellte) den Wiedereinstieg nach der Elternzeit in Teilzeit ablehnen kann. Die Arbeitnehmerin ist seit mehren Jahren angestellt.
Ich würde mich sehr über Antworten freuen.
MIt freundlichen Grüßen, Rentner
Community-Antworten (6)
19.01.2012 um 16:23 Uhr
Was interessiert dieses einen Rentner ????
19.01.2012 um 16:32 Uhr
Es gelten die Regeln des §8 TzBfG. Im Absatz 4 findet sich auch etwas über die Ablehnung des Arbeitgebers (sicherlich ein weites Feld, über das man sich im Einzelfall trefflich streiten kann): Die Gründe müssen jedenfalls gerichtlich überprüfbar und zutreffend sein.
Befristung geht nur im gegenseitigem Einvernehmen. Ein neuer Arbeitsvertrag wird nicht erstellt (nur ein Zusatz) und Probezeit entfällt.
19.01.2012 um 16:44 Uhr
Für welchen Zeitraum wurde Elternzeit gemäß §16(1) BEEG beantragt? Wenn für mehr als 1,5 Jahre -> §16(3) BEEG
Ansonsten: Geht es um Teilzeit NACH der Elternzeit oder um Teilzeit während der verbleibenden 1,5 Jahre Elternzeit? Das macht rechtlich einen riesigen Unterschied...
20.01.2012 um 12:09 Uhr
@rentner sucht hier vielleicht ein AG nach Gegenargumenten..? Bei solch einer Fragestellung kommen mir Zweifel auf..
20.01.2012 um 12:23 Uhr
@gironimo eine Befristung ist nach § 8 TzBfG nicht vorgesehen. Aus einer unbefristeten Beschäftigung in eine befristete..?
20.01.2012 um 18:28 Uhr
"Desweiteren würde mich interessieren unter welchen Vorraussetzungen die Firma (über 15 Angestellte) den Wiedereinstieg nach der Elternzeit in Teilzeit ablehnen kann."
Ein AG in einem Kleinbetrieb kann den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit eher betrieblich begründet ablehnen, als ein Unternehmen mit z.B. 300 MA.
Als Anhaltspunkt könnte man den § 15 Abs.7 BEEG heran ziehen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
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