Erstellt am 19.01.2012 um 15:23 Uhr von kunzundhinz
Was interessiert dieses einen Rentner ????
Erstellt am 19.01.2012 um 15:32 Uhr von gironimo
Es gelten die Regeln des §8 TzBfG. Im Absatz 4 findet sich auch etwas über die Ablehnung des Arbeitgebers (sicherlich ein weites Feld, über das man sich im Einzelfall trefflich streiten kann): Die Gründe müssen jedenfalls gerichtlich überprüfbar und zutreffend sein.
Befristung geht nur im gegenseitigem Einvernehmen. Ein neuer Arbeitsvertrag wird nicht erstellt (nur ein Zusatz) und Probezeit entfällt.
Erstellt am 19.01.2012 um 15:44 Uhr von petrus
Für welchen Zeitraum wurde Elternzeit gemäß §16(1) BEEG beantragt? Wenn für mehr als 1,5 Jahre -> §16(3) BEEG
Ansonsten: Geht es um Teilzeit NACH der Elternzeit oder um Teilzeit _während_ der verbleibenden 1,5 Jahre Elternzeit? Das macht rechtlich einen riesigen Unterschied...
Erstellt am 20.01.2012 um 11:09 Uhr von Laffo
@rentner
sucht hier vielleicht ein AG nach Gegenargumenten..?
Bei solch einer Fragestellung kommen mir Zweifel auf..
Erstellt am 20.01.2012 um 11:23 Uhr von Laffo
@gironimo
eine Befristung ist nach § 8 TzBfG nicht vorgesehen. Aus einer unbefristeten Beschäftigung in eine befristete..?
Erstellt am 20.01.2012 um 17:28 Uhr von peanuts
"Desweiteren würde mich interessieren unter welchen Vorraussetzungen die Firma (über 15 Angestellte) den Wiedereinstieg nach der Elternzeit in Teilzeit ablehnen kann."
Ein AG in einem Kleinbetrieb kann den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit eher betrieblich begründet ablehnen, als ein Unternehmen mit z.B. 300 MA.
Als Anhaltspunkt könnte man den § 15 Abs.7 BEEG heran ziehen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,