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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilzeit nach Elternzeit

R
rentner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wer kann mir helfen?

Es geht um eine Frage zum Thema Teilzeitarbeit nach der Elternzeit. Eine Arbeitnehmerin möchte nach 1,5 Jahren Elternzeit ihre alte Arbeit wieder aufnehmen und in Teilzeit, statt vorherigen 40 Stunden nur noch 30 Stunden die Woche arbeiten. Ist es in diesem Fall üblich, dass ein neuer Vertag aufgesetzt wird? Kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristen oder sogar eine Probezeit festlegen?

Desweiteren würde mich interessieren unter welchen Vorraussetzungen die Firma (über 15 Angestellte) den Wiedereinstieg nach der Elternzeit in Teilzeit ablehnen kann. Die Arbeitnehmerin ist seit mehren Jahren angestellt.

Ich würde mich sehr über Antworten freuen.

MIt freundlichen Grüßen, Rentner

1.61706

Community-Antworten (6)

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kunzundhinz

19.01.2012 um 16:23 Uhr

Was interessiert dieses einen Rentner ????

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gironimo

19.01.2012 um 16:32 Uhr

Es gelten die Regeln des §8 TzBfG. Im Absatz 4 findet sich auch etwas über die Ablehnung des Arbeitgebers (sicherlich ein weites Feld, über das man sich im Einzelfall trefflich streiten kann): Die Gründe müssen jedenfalls gerichtlich überprüfbar und zutreffend sein.

Befristung geht nur im gegenseitigem Einvernehmen. Ein neuer Arbeitsvertrag wird nicht erstellt (nur ein Zusatz) und Probezeit entfällt.

P
Petrus

19.01.2012 um 16:44 Uhr

Für welchen Zeitraum wurde Elternzeit gemäß §16(1) BEEG beantragt? Wenn für mehr als 1,5 Jahre -> §16(3) BEEG

Ansonsten: Geht es um Teilzeit NACH der Elternzeit oder um Teilzeit während der verbleibenden 1,5 Jahre Elternzeit? Das macht rechtlich einen riesigen Unterschied...

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Laffo

20.01.2012 um 12:09 Uhr

@rentner sucht hier vielleicht ein AG nach Gegenargumenten..? Bei solch einer Fragestellung kommen mir Zweifel auf..

L
Laffo

20.01.2012 um 12:23 Uhr

@gironimo eine Befristung ist nach § 8 TzBfG nicht vorgesehen. Aus einer unbefristeten Beschäftigung in eine befristete..?

P
Peanuts

20.01.2012 um 18:28 Uhr

"Desweiteren würde mich interessieren unter welchen Vorraussetzungen die Firma (über 15 Angestellte) den Wiedereinstieg nach der Elternzeit in Teilzeit ablehnen kann."

Ein AG in einem Kleinbetrieb kann den Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit eher betrieblich begründet ablehnen, als ein Unternehmen mit z.B. 300 MA.

Als Anhaltspunkt könnte man den § 15 Abs.7 BEEG heran ziehen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

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