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Begründung des AG an den BR

G
GuidoW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Ihr Lieben,

hat der Betriebsrat ein Recht auf eine Begründung des Arbeitgebers, warum er einen befristet beschäftigten AN nicht in ein unbefristetes AV übernimmt? Der AN ist 2 Jahre befristet beschäftigt gewesen und soll nun nicht übernommen werden, obwohl der Arbeitsplatz erhalten bleibt und wieder besetzt werden muss/soll.

Wir würden gern den AN behalten, sehen aber leider keine Handhabe auf den AG einzuwirken. Ich muss dazu sagen, dass wir denken dass der AG dem AN eins auswischen willen, da dieser AN oft beim Betriebsrat "petzen" war, aber eigentlich nur konstruktive Hinweise gegeben hat.

LG Guido

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Community-Antworten (4)

P
Pickel

04.11.2014 um 21:49 Uhr

Nein, ein auslaufender Vertrag läuft aus, das ist noch nicht einmal eine aktive Handlung des AG. Er muss an dieser Stelle also auch nichts begründen.

Die einzige Chance die ihr habt ist den MA zu empfehlen, sich auf die freie Stelle wieder zu bewerben, da könntet ihr ein paar unbequeme Fragen stellen. Ihn wieder ins zu Boot holen ist aber kaum möglich, wenn der AG das strikt ablehnt.

D
Dezibel

05.11.2014 um 07:01 Uhr

Bereits beim Schließen des befristeten Arbeitsvertrages war der Kollege einverstanden, dass er zum Tag X wieder ausscheidet. Da ist für euch (außer der erwähnten Beratung) nichts zu machen.

E
Erbsenzähler

05.11.2014 um 08:19 Uhr

@GuidoW Hier hatten mal den Fall, dass der AG jemanden Einstellen wollte auf die Stelle eines befristeten Kollegen. Dieser Vertrag lief noch einen Monat. Er sollte dann seinen Nachfolger einarbeiten. Da haben wir widersprochen, weil die Einstellung des "Neuen" ja zum Nachteil eines (noch) Beschäftigten gem. BetrVG §99 Abs.2 (3) sei. So musste unser AG die Hosen herunterlassen und uns mitteilen warum der Mitarbeiter nicht übernommen werden soll. Die Begründung wurde von uns nicht akzeptiert. Leider hat dann der AG den Vertrag auslaufen lassen und der neue Mitarbieter wurde etwas später eingestellt.

D
Dezibel

05.11.2014 um 09:05 Uhr

zum Nachteil eines (noch) Beschäftigten gem. BetrVG §99 Abs.2 (3) sei. Kannst Du den Nachteil genauer erklären? Ich seh da keinen, denn sein Vertrag läuft eh aus. Etwas anderes wäre es, wenn da von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Rede wäre, das ist aber nicht der Fall.

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