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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsbedingte Kündigung: Darf der BR dem AN die Begründung des AG mitteilen?

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Golli5
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag zusammen! Der BR hat eine betriebsbedingte Kündigung für einen AN erhalten. Es gibt auch eine schriftliche Begründung für diese betriebsbedingte Kündigung.

  1. Darf der BR dem AN diese schriftliche Begründung vorlesen? Ich vermute mal, dass es nicht statthaft ist dem AN diese schriftliche Kündigungsbegründung auszuhändigen. Aber wir möchten, dass der AN die Möglichkeit hat, Stellung zu den Aussagen des AG zu nehmen.

  2. Erhält der Anwalt des AN auf Nachfrage diese schriftliche Begründung vom AG?

Viele Grüße Golli5

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Community-Antworten (10)

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rtjum

16.10.2017 um 18:17 Uhr

Betriebsbedingte Kündigung kann ja keine Gründe die im Arbeitnehmer liegen haben sondern müsste ja eher was mit Arbeitsplatzwegfall osä zu tun haben. Der AN kann natürlich dazu Stellung nehmen aber das sollte der BR ja auch wissen und betriebsbedingt sollte ja auch immer eine soziale Auswahl enthalten.

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Golli4

16.10.2017 um 19:19 Uhr

Hallo rtjum, du hast Recht, dass bei der betriebsbedingten Kündigung keine Gründe, die im AN liegen, vorliegen. Trotzdem hat der AG in die Begründung etwas hineingeschrieben, von dem ich allerdings glaube, dass es nichts zur Sache tut (nämlich, dass der AN noch (immer) in der Einarbeitungsphase wäre). Mich interessiert ja aber nun, ob ich diese Begründung des AG, die er dem BR gegeben habe, auch dem AN a) als Kopie reichen kann, oder b) zumindest vollständig vorlesen kann. Oder spricht da was Rechtliches dagegen? Ich vermute mal im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, würde sich der AG wünschen, dass ich dem AN keine Kopie der Begründung aushändige. Wie siehst du/Ihr das?

P
Pjöööng

16.10.2017 um 19:33 Uhr

Man kann den AN schlichtweg nur dann vernünftig zur Kündigung hören, wenn dem AN bekannt ist, mit welcher Begründung der AG ihn kündigen möchte. Allerdings kann die Kündigungsanhörung Angaben enthalten, die den betroffenen Arbeitnehmer nichts angehen, z. B. persönliche Daten anderer Arbeitnehmer. Diese dürfen dem betroffenen Arbeitnehmer nicht mitgeteilt werden.

Ich halte es auch für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit wenn der BR eine möglichst fundierte Stellungnahme abgibt. Der Arbeitgeber hat keinen Vorteil davon wenn er erst nach einem langen Kündigungsrechtsstreit erfährt dass er den AN so hätte nicht kündigen dürfen.

E
Erbsenzähler

17.10.2017 um 09:20 Uhr

Wir machen das "fast" genauso wie Pjöööng beschreibt. Bis auf die Stellungnahme. Hier wird je nach Fall nicht die fehlerhafte Anhörung auseinander genommen. Hier lassen wir den AN (nach Rücksprache) Handlungsspielraum. Ihr solltet laut BetrVG den Delinquenten im Falle einer Kündigung zu hören. Dazu müsst ihr ihm oder ihr sagen, warum er oder sie gekündigt werden soll.

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Golli5

17.10.2017 um 14:25 Uhr

Auf meine konkrete Frage (darf ich als BR dem AN die Begründung des AG vorlesen (dabei natürlich personenbezogene Daten anderer MA weglassen) oder darf der BR dem AN die Begründung sogar als Kopie aushändigen) habe ich noch keine ganz konkrete Antwort erhalten (außer: Der BR muss dem MA sagen, warum er gekündigt werden soll, was aber nicht das gleich ist, wie dem AN alles vorzulesen oder eine Kopie auszuhändigen), was bedeuten könnte, dass es schlichtweg nicht so einfach ist eine Antwort zu geben bzw. das nicht im Gesetz steht und/oder dazu keine Rechtsprechung existiert.

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fantil

17.10.2017 um 16:52 Uhr

Zitat Pjöööng: "Man kann den AN schlichtweg nur dann vernünftig zur Kündigung hören, wenn dem AN bekannt ist, mit welcher Begründung der AG ihn kündigen möchte."

Damit ist doch alles gesagt.

§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG: Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.

Wieso bist du mal Colli5 und mal Colli4?

G
Golli5

18.10.2017 um 21:06 Uhr

Hallo Fantil, warum ist denn alles gesagt? Meine Fragen sind doch klar formuliert und es scheint doch keine eindeutige Antwort auf meine Fragen zu geben?

Der gewählte Name ist Golli5 (nicht Colli5). Ich stelle meine Fragen ohne Eingabe einer E-Mail Adresse, aber als ich den zuerst gewählten Namen wieder verwenden wollte, sollte ich eine E-Mail Adresse eingeben. Deshalb habe ich den Benutzernamen etwas geändert. Aber dann fiel mir auf, dass die E-Mail Adresse nur angegeben werden muss, wenn ich ein Häkchen bei "Ich möchte diesen Benutzernamen für mich reservieren" gesetzt habe. Da hatte ich schon Golli4 eingetragen und abgeschickt.

M
Moreno

19.10.2017 um 11:34 Uhr

Hallo Golli5 wenn ich das lese glaube ich eher, dass es sich hier um eine personenbedingte Kündigung handelt! Der AN scheint zu unqualifiziert (noch immer Einarbeitungsphase) und soll jetzt entlassen werden? Als BR rede ich natürlich mit dem AN und teile ihm auch die Begründung die der AG in die Anhörung schreibt mit. Wie soll ich einen AN anhören wenn diesem nicht die Gründe der Kündigung bekannt sind? Die Angaben des Kollegen benötige ich ja auch für einen eventuellen Widerspruch gegen diese Kündigung.

G
Golli5

19.10.2017 um 23:18 Uhr

Hm, schade, dass ich keine Antwort auf meine Frage hier bekomme. Dass ich mit dem AN rede und ihm die Begründung des AG mitteile, ist ja klar, aber darf ich ihm die Begründung aushändigen (natürlich mit geschwärzten personenbezogenen Daten anderer Kollegen)? Oder hilft ihm (zumal bei einer als betriebsbedingt deklarierten Kündigung) das eh nichts vor Gericht? Wer, außer dem BR und dem AG hat Anspruch auf die ausgehändigte/kopierte Begründung? Der den Arbeitnehmer vertretende Anwalt irgendwann in einem Schritt des Kündigungsschutzprozesses?

P
Pjöööng

20.10.2017 um 01:59 Uhr

Hm, schade dass Du nicht in der Lage bist Dir auf Grund der Beiträge eine eigene Meinung zu bilden. Ich sage:Ja, Du darfst. Ich sage aber auch dass bei ähnlichen Diskussionen hier auch schon andere Meinungen vertreten wurden. Vor Gericht hilft ihm dasnichts, aber bevor es zum Gericht geht aknn es ihm helfen.Der AG hat keinen Anspruch auf eine Kopie der Anhörung, die muss er schon selber machen. Der Anwalt des Arbeitnehmers wird in der Regel spätestens dann die Anhörung zu Gesicht bekommen wenn er die fehlende Anhörung des BR rügt.

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