Begründung von befristeten Arbeitsverträgen ggü. dem BR
Hallo! Kann mir jemand sagen, ob der Arbeitgeber dem BR die Gründe für einen befristeten Arbeitsvertrag mitteilen muss und wenn ja, nach welchen Regelungen/Gesetzen? Mir war so, als ob es da ein entsprechendes BAG-Urteil gab. Ich finde es nur nicht wieder. MfG Julia
Community-Antworten (3)
14.05.2007 um 15:56 Uhr
Hallo Julia.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Der AG hat vor jeder Enstellung / Eingruppierung nach §99 BetrVG den BR umfassend zu informieren wie
z.B. : befristet oder unbefristet. Da rechtlich kein sachlicher Grund vorliegen muss, wird BR das auf dem Rechtsweg nicht fordern können.
Praxis: Natürlich kann man immer im Rahmen der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" nachfragen.
15.05.2007 um 14:09 Uhr
Hallo Konrad, Danke für Deine Antwort. Da stellt sich mir gleich die nächste Frage. Unser ArbG befristet nicht nur nach TzBfG sondern auch nach WissZeitVG oder auch nach HRG. Wie sollen wir als BR auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze achten, wenn uns nicht mitgeteilt wird, wonach die Befristung erfolgt? Und - na klar haben wir nachgefragt, aber unser ArbG will es dem BR halt NICHT sagen. MfG Julia
15.05.2007 um 19:11 Uhr
Hallo Bei WissZeitVG und Hochschulrahmengesetz sowie Träger des öffentlichen Dienst muss ich passen. Generell kann nur das Gesetz oder Tarifvertrag Anwendung finden, was der Branche oder dem zugehörigen Verband entspricht. PS: „Arbg will nichts sagen“ Bei solchen Gesprächen erinnere ich den AG daran, dass er z.B. die Mehrarbeit vom BR genehmigt haben möchte, dann will er es doch lieber sagen warum befristet...Mfg Konrad
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