Erstellt am 14.05.2007 um 13:56 Uhr von Konrad
Hallo Julia.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Der AG hat vor jeder Enstellung / Eingruppierung nach §99 BetrVG den BR umfassend zu informieren wie
z.B. : befristet oder unbefristet. Da rechtlich kein sachlicher Grund vorliegen muss, wird BR das auf dem Rechtsweg nicht fordern können.
Praxis: Natürlich kann man immer im Rahmen der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" nachfragen.
Erstellt am 15.05.2007 um 12:09 Uhr von Julia
Hallo Konrad, Danke für Deine Antwort. Da stellt sich mir gleich die nächste Frage. Unser ArbG befristet nicht nur nach TzBfG sondern auch nach WissZeitVG oder auch nach HRG. Wie sollen wir als BR auf die Einhaltung der entsprechenden Gesetze achten, wenn uns nicht mitgeteilt wird, wonach die Befristung erfolgt? Und - na klar haben wir nachgefragt, aber unser ArbG will es dem BR halt NICHT sagen. MfG Julia
Erstellt am 15.05.2007 um 17:11 Uhr von Konrad
Hallo
Bei WissZeitVG und Hochschulrahmengesetz sowie Träger des öffentlichen Dienst muss ich passen.
Generell kann nur das Gesetz oder Tarifvertrag Anwendung finden, was der Branche oder dem zugehörigen Verband entspricht.
PS: „Arbg will nichts sagen“ Bei solchen Gesprächen erinnere ich den AG daran, dass er z.B. die Mehrarbeit vom BR genehmigt haben möchte, dann will er es doch lieber sagen warum befristet...Mfg Konrad