Arztbesuch während Arbeitszeit
Hallo, in BV steht, dass bei allen Arztbesuchen (egal wie dringlich, akut etc.) lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht. Darunter fällt auch, wenn der Mitarbeiter wegen Krankheitserscheinungen mit Zustimmung seines Vorgesetzten seinen Arbeitsplatz verlässt. Dann ist allerdings keine ärztliche Bescheinigung notwendig, sofern er am nächsten Arbeitstag wieder kommt. Sonst muss die Notwendigkeit und Dauer eines Arztbesuches von Arzt bescheinigt werden.
Geht das nicht zu weit? In den Arbeitsverträgen steht AU Bescheinigung spätestens nach 3 Tagen, in einigen Verträgen ist der §616 BGB abbedungen.
BV wurde aufgrund Einführung von Vertrauensarbeitszeit gemacht. Muss aber nicht für alle gelten, wenn betriebliche Anforderungen dagegen sprechen. Mir wurde im Vorfeld mündlich erklärt, dass ich die gesamte Servicezeit (8 Stunden pro Tag) anwesend sein muss.
Kennt jemand solche Vereinbarungen? Bin selbst Ersatzmitglied BR und bin in die Luft gegangen, als ich diese BV gelesen habe.
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten! Mary Jane
Community-Antworten (6)
04.11.2014 um 10:29 Uhr
Da habt ihr eine tolle BV gemacht als BR....muss man schon sagen!
AV steht über einer BV die das im AV geregelte verschlechtert.
Hierzu gibt's auch einige Gesetzte die auch über der BV stehen dürften, einfach mal googeln.
Gruß
04.11.2014 um 10:39 Uhr
erst einmal: bei voll flexibler Arbeitszeit ist diese Handhabung mit Arztbesuchen erst einmal nicht unzulässig. Normalerweise ist Vertrauensarbeitszeit eine solche vollflexible Arbeitszeit. Verstehe dann aber deinen Satz mit der Servicezeit nicht ganz.
Das Thema "krank nach Hause" erachte ich so als unwirksam. Aber bei Vertrauensarbeitszeit ist das doch eigentlich egal, weil doch wohl keine Arbeitszeiterfassung stattfindet. Man vertraut doch gerade dem MA dass er seine Arbeit in der vertraglichen Zeit erledigt.
also ich habe gerade Fragezeichen im Kopf was da bei Euch überhaupt geregelt wurde....
04.11.2014 um 10:53 Uhr
Hallo Paula,
herzlichen Dank, es geht mir ähnlich. Bin zwar Ersatzmitglied, aber in den Abschluss der BV nie involviert gewesen.
Vertrauen darauf, dass die Arbeitszeiten korrekt angegeben werden, aber wenn man zum Arzt muss, Entschuldigungszettel bringen müssen widerspricht sich sowie so.
Servicezeit heißt, dass jede Abteilung qualifiziert ansprechbar sein muss (d. h. Probleme erfassen und den Zuständigen benennen können). Das geht auch mit Besetzung nur einer Person. Mir wurde gesagt, dass in meiner Abteilung jeder so unterschiedliche Aufgaben hat, dass die Anwesenheit in der Servicezeit notwendig ist. Als ich widersprochen habe, wurde mir gesagt notfalls per Telefon.
LG Mary Jane
04.11.2014 um 17:46 Uhr
Hallo liebe Kollegen,
möchte nochmal meine Vorbehalte verdeutlichen.
Klar ist es legitim, wenn man seine privaten Anliegen z. B. Arztbesuche in die Freizeit legt, sofern man flexible Arbeitszeiten hat.
Wenn man aber aus betrieblichen Gründen wie in meiner Abteilung bekanntgegeben, die gesamte Servicezeit – 9 bis 17 Uhr – anwesend sein muss, dann geht das wohl kaum. Aber trotzdem ist lt. BV der 616 BGB gekippt.
Im Falle ganztägiger Krankheit, wird einem z. B. bei Vollzeit 8 Stunden angerechnet, wird man auf der Arbeit krank, muss man erst seinen Vorgesetzten fragen, ob er das auch so sieht und darf dann nach Hause gehen, aber das ist unbezahlte Freizeit.
Danke im Voraus.
Mary Jane
04.11.2014 um 19:37 Uhr
Wenn du keine flexible Arbeitszeit hast, dann bin ich bei Dir. Kläre das mal mit Deinen BR Kollegen. Ansonsten kannst ja mal ein Musterverfahren als MA gegen den AG führen. Dafür solltest Du aber gute Nerven haben
04.11.2014 um 20:32 Uhr
@ Maryjane Das ist leider alles korrekt. Auch wenn es einem nicht gefällt, wird man damit leben müssen. Es sei denn, gewisse Punkte wurden nicht berücksichtigt.
Der § 616 S. 1 BGB ist auch abdingbar (Argument aus § 619 BGB, der nur die §§ 617, 618 BGB für unabdingbar erklärt). Das bedeutet, von dieser Vorschrift kann durch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Von dieser Möglichkeit wird in TV auch nicht selten Gebrauch gemacht. Enthalten ist dann aber meist ein abschließender Katalog von Freistellungstatbeständen.
So weit der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG Platz lässt, können Freistellungs- und Vergütungsansprüche für Arztbesuche auch in BVs geregelt werden.
Hier sollte man aber aufpassen, dass man nicht grundsätzlich nach dem arbeitsrechtlichen Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" verfährt und generell alles streicht. Enthält die gesetzliche Vorschrift doch eine Regelung zugunsten des AN, von der üblicherweise nicht zum Nachteil des AN abgewichen werden darf.
Weitere Einschränkungen gibt es beim Mutterschutz (§ 16 S. 1 MuSchG) und dem Jugendschutz (§ 43 JArbSchG). Wenn diese BV generell auf alle abstellt und auch sonst keine Ersatzregeln enthält, gehört sie in den Müll.
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