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Monatsaufstellung Zeitkonto

G
Grautnix
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an Alle,

bin neu in eurem Forum! Finde es aber sehr gut und manches auch sehr interessant! Habe nun eine Frage an die Spezialisten:

In unserer Firma wir die Anwesenheitszeit über ein Zeiterfassunggerät erfasst. Also Anfangs- Pausen- und Endzeit.

Wir bekommen normalerweise einmal im Monat eine Aufstellung vom vergangenen Monat! Nun ist es bei uns so, dass erst der Vorgesetzte (nicht GF und nicht HR - Leiter) diese Aufstellung bekommt und diese dann, wenn er sie für In Ordnung ansieht, an die Mitarbeiter verteilt. Wenn der Vorgesetzte Urlaub hat oder Krank ist, bekommt der Mitarbeiter seine Aufstellung nicht.

Nun meine Fragen:

Ist dieses Vorgehen nach dem Datenschutz überhaupt erlaubt?

Was sagt das BetrVG oder ein anderes Gestetz dazu?

Vielen Dank für eure Antworten. :-)

Viele Grüße

Carsten

1.19904

Community-Antworten (4)

K
Kölner

30.10.2014 um 16:22 Uhr

Klassischer Fall für eine BV! Zugriffsberechtigungen, Lese- und Schreibberechtigungen wären darin (dringend) zu klären!

H
Hartmut

30.10.2014 um 16:54 Uhr

Beim Datenschutzgesetz bin ich mir nicht so sicher; es ist möglich, dass das so in Ordnung ist, da keine besonders schützenswerten personenbezogenen Daten anfallen. Müsste man prüfen. Das ist aber ein nachrangiges Problem.

Denn hier findet ganz offenbar Verhaltens- und evtl. auch Leistungs-Kontrolle statt. Denn wenn es dem Vorgesetzten obliegt zu beurteilen, ob die Daten 'in Ordnung' sind oder nicht, geht das ja über eine reine Arbeitszeiterfassung deutlich hinaus. Das steht zunächst einmal im Widerspruch zum Arbeitsrecht und Ihr als Betriebsrat seid in der Mitbestimmung gem. §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Es ist, wie Kölner auch sagt, ein ganz klassischer Fall zum Abschluss einer 'erzwingbaren' BV. Im vorliegenden Fall MUSS der AG eine solche mit euch abschließen, ob er will oder nicht - sonst Einigungsstelle (und die kann mal locker 10 TEuro pro Tag kosten).

G
Grautnix

30.10.2014 um 17:02 Uhr

Hallo,

vielen Dank erstmal für die ersten Antworten. Habe mir auch inzwischen den § 87 Abs. 1 Punkt 6 im Fitting durchgelesen und kann nun einiges damit Anfangen.

Viele Grüße

Carsten

G
gironimo

30.10.2014 um 20:28 Uhr

Immer daran denken: Gesetz im Betrieb ist das, was Ihr mit dem Arbeitgeber aushandelt und in einer BV niederlegt. Es kommt also in erster Linie darauf an, wie Ihr argumentiert und überzeugt. Das wird dann niedergeschrieben und gilt "unmittelbar und zwingend" (§ 77 BetrVG).

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