Erstellt am 14.12.2010 um 10:09 Uhr von rkoch
Leider ja.
Man kann sich darüber streiten ob unsere Rechtsprechung da nicht Äpfel mit Birnen vermischt, aber die Argumentation ist rechtlich stichhaltig.
Ad 1: Es wird unterschieden zwischen "Erholungsurlaub" und "Freistellung von der Arbeitspflicht". Urlaub dient der Erholung, wird man im Urlaub krank ist der Erholungsgrundsatz nicht gegeben (man redet von Genesung) und der Urlaub gilt als nicht genommen da sein Zweck nicht erreicht werden kann. Freistellung erfüllt nur einen Zweck: Befreiung von der Arbeitspflicht.
Ad 2: Nach EntgFG ist man von der Arbeitspflicht unter Lohnfortzahlung freigestellt. Ist an einem Tag an sich bereits arbeitsfrei besteht keine Arbeitspflicht, für welche der Schutz des EntgFG erforderlich wäre. Das EntgFG findet an diesem Tag keine Anwendung sondern man hat eben aus anderem Grund arbeitsfrei. Steht also VOR Eintritt des Anwendungsfalles des EntgFG fest, das an einem Tag aufgrund welcher Rechtsgrundlage auch immer (außer "Erholung") keine Arbeitspflicht besteht, dann wird das so druchgeführt.
Einziger Ausweg: Wenn die Freistellung von der Arbeitspflicht in der Rechtsgrundlage AUSDRÜCKLICH der Erholung dienen soll (z.B. eine BV die den Zweck von Gleitzeitabbau der "Erholung" zurechnet), dann gilt das gleiche wie für Urlaub gesagt.
Erstellt am 14.12.2010 um 10:09 Uhr von wölfchen
. . . wenn die Erkrankung nach der Planung des Abbaus kommt, ist es korrekt - dann sind die Überstunden weg. Wird der AN hingegen krank, dann darf nicht im Nachhinein ein Überstundenabbau geplant werden - BAG, Urt. v. 11. 9. 2003 - 6 AZR 374/02
Es sei denn, es ist wie im z.B. TVöD bei Arbeitszeitkonten vereinbart, dass Überstunden durch Krankheit nicht verfallen . . .
Erstellt am 14.12.2010 um 10:12 Uhr von wölfchen
. . .oh, rkoch war schneller ;-)
Erstellt am 14.12.2010 um 21:39 Uhr von Rübennase
Zu erwähnen wäre auch, dass im umgekehrten Fall auch Überstunden gutgeschrieben werden. D.h., wenn vor der Erkrankung laut Dienstplan Überstunden geplant werden, z.B. im Einzelhandel der verkaufsoffene Sonntag, werden dem MA die Stunden gutgeschrieben, auch, wenn er an diesem Tag AU geschrieben ist.
Also in diesem Falle klarer Vorteil für den/die MA
Erstellt am 14.12.2010 um 21:59 Uhr von DonJohnson
rkoch
*Einziger Ausweg: Wenn die Freistellung von der Arbeitspflicht in der Rechtsgrundlage AUSDRÜCKLICH der Erholung dienen soll (z.B. eine BV die den Zweck von Gleitzeitabbau der "Erholung" zurechnet), dann gilt das gleiche wie für Urlaub gesagt.*
Und das klappt? Sicher? Habe das so noch nciht gehört, klingt aber interessant - wurde schon mal sowas abgeurteilt?
Erstellt am 15.12.2010 um 08:19 Uhr von rkoch
Ich glaube nicht das so was schon mal vor Gericht gelandet ist, eben WEIL kaum ein BR auf die Idee kommt so etwas zu schreiben - schon weil sich die wenigsten BR der Situation die bardinet beschreibt bewusst ist. Als unsere BV zu diesem Thema entstand war ich noch nicht BR - und auch ich kenne diese Sache erst seit kurzem aus Kommentaren/Urteilen. Entsprechend enthält auch unsere BV keine derartige Klausel. Gut für uns, das unser AG sich der Situation auch nicht bewusst ist und bereits genehmigte Gleittage im Lohnabrechnungssystem mit Status Krank/EntgFZ überschreibt so das diese Tage bei uns rausfliegen :-). Also werd ich einen Teufel tun und unseren AG mit der Nase drauf stoßen.
Die Urteile die ich kenne machen keinen Unterschied zwischen Gesetz/TV/BV (warum auch) sieh z.B. wölfchens zitierter TVöD. WENN ein AG sich auf eine derartige Formulierung einläßt (Einigungsstelle?), warum sollte die dann nicht auch gerichtlich Bestand haben?
Erstellt am 15.12.2010 um 16:51 Uhr von DonJohnson
Ich dachte, der bezieht sich darauf, dass wenn Dienstplan Überstunden angibt, diese auch bei Krankheit gutgeschrieben werden... habe ich mich da etwa so vertan???
Erstellt am 15.12.2010 um 17:48 Uhr von nicoline
DJ
*der bezieht sich darauf, dass wenn Dienstplan Überstunden angibt, diese auch bei Krankheit gutgeschrieben werden... habe ich mich da etwa so vertan???*
wer der?
Der TVöD bietet die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto einzurichten. Wenn man von diesem AZ Konto Stunden abbummelt und während dessen krank wird, bleiben die Stunden erhalten, wenn man am ersten Tag eine AU vorlegt.
Hat man "ganz normalen" FZA, ohne AZ Konto, ist bei Krankheit der FZA futsch und die Überstunden auch.