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Kündigung mit Zeitkonto

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RoterRababer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, wir haben in unserem Unternehmen eine Betreibsvereinbarung zum Zeitkonto-50+70 Stunden. Wie verhält es sich bei einer Kündigung, werden dem Kollegen die gesamten Minus-Stunden vom Gehalt abgezogen. Gibt es hierfür eine gesetzliche Regelung? Der Arbeitgeber konnte da mangel an Arbeit, die Zeit nicht Abrufen. Das ist leider nicht in der BV geregelt.

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Community-Antworten (6)

M
Moreno

29.09.2014 um 15:17 Uhr

Wieso gesetzliche Regelung? Warum habt Ihr dies nicht in Eurer BV geregelt?

G
gironimo

29.09.2014 um 15:17 Uhr

Es kommt darauf an.

Wie kommen denn die + / - Stunden zu Stande. Handelt es sich um eine klassische Gleitzeit oder eher um eine kapazitätsorientierte Arbeitszeitregelung?

Hat der AN es selbst in der Hand gehabt mehr oder weniger zu arbeiten, ist es eben etwas anderes, als wenn der AG z.B. wegen mangelnder Aufträge die Arbeitsleistung nicht abgerufen hat.

Und - normaler Weise enthält eine entsprechende Arbeitszeit-BV auch eine Regelung für den Fall des Ausscheidens. So gesehen ist die BV das Gesetz.

B
Booker

29.09.2014 um 17:32 Uhr

Bei uns wird es in der BV so gehandelt:

Bei Kündigung gehen die + Stunden auf die letzte Abrechnung des AN und die - Stunden auf Kosten des AG.

R
reisblau

29.09.2014 um 20:23 Uhr

Hallo roter Rababer, die Minusstunden können nicht vom Gehalt abgezogen werden, da es nicht dem Arbeitnehmer anzulasten ist, das er ein Arbeitskonto hat, das Minusstunden aufweist, wenn der AG aufgrund der schwachen Auftragslage oder aus anderen Gründen, die der AG zu vertreten habt, dem Mitarbeiter weniger Arbeit angeboten hat als vertraglich vorgesehen. Denn falls der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbietet, der AG diese aber nicht annimmt, sehen die Gerichte einen Fall des Annahmeverzugs, der den Arbeitnehmer nicht zum Ausgleich verpflichtet.

P
paula

29.09.2014 um 20:24 Uhr

ich empfehle hierzu BAG 5 AZR 676/11. Vielleicht hilft das Urteil ja weiter ;)

M
Moreno

29.09.2014 um 20:56 Uhr

@Reisblau mein Gott einige haben vielleicht Nicks hier lol oftmals gehen Arbeitszeitkontos über einen bestimmten Zeitraum der zu einem Tag X ausgeglichen sein muss. Kündigt der Arbeitnehmer jetzt vorher kann es durchaus dazu kommen das er die Minusstunden bezahlen muss. Also ganz klar Änderungsbedarf dies in der BV zu regeln. Wir haben die selbe Regelung wie Booker :-)

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