So langsam gewinne ich den Eindruck, dass du hier ein von einem AG delegierter Zeitgenosse sein musst, der die hier anwesenden so zumüllen soll, dass sie nicht mehr dazu kommen, anderen hier Ratschläge zu geben.
Wenn dem nicht so sein sollte, solltest du die WAF dazu Nutzen, dir im Rahmen von Seminaren zumindest einen Mindeststand von Grundwissen anzueignen. Da es mit dem Aktuellen nicht allzu weit her ist, solltest du besser mit dem Ersten beginnen.
Nun zu deinem scheinbaren Hobby, die Preisfragen.
Zitat @Nachalnik Preisfrage1:
„Gilt der einseitig vom AG festgelegte freie Tag für das BRM in der 50. KW, obwohl der DPA oder anderweitige organisatorische Einheit die Verteilung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG begründet abgelehnt hat?“
Wie soll er das denn begründet haben? Doch bestimmt nicht, weil der AG hier Freizeit gewährt.
Die Teilnahme ist dadurch auch nicht gefährdet. Auch wenn er hier rechtlich als verhindert anzusehen wäre, läge es in seiner Entscheidung, dennoch an der Sitzung teilzunehmen. Unmöglich wird sie ihm dadurch jedenfalls nicht.
Du scheinst ein Talent zu haben, alles aus dem Zusammenhang zu reißen und/oder, es in Töpfe zu werfen, wo sie nicht hingehören.
Es dürfte auch dir klar sein, dass ein Direktionsrecht immer einem billigen Ermessen unterliegt. Das gilt für Einzelfallentscheidungen genauso, wie auch bei der Festlegung von Schichtplänen. Mit dem Unterschied, dass Schichtpläne das Kollektiv betreffen und somit zumindest in teilen mitbestimmungspflichtig sind.
Ein Überstundenabbau ist aber - wenn es keinen TV oder BV gibt, die dann ja eine kollektive Regelung wäre - eine individuelle Geschichte, die allein zwischen den Schuldnern zu Regeln ist und kein MBR auslöst. Erst wenn hier vom AG Regeln aufgestellt werden die mehr als eine Person betreffen, entsteht ein kollektiver Bezug und ein MBR entsteht.
Hier geht es nicht um eine Verschlechterung eines privaten Bereichs, sondern eher um eine Verbesserung.
Einen Grundsatz sollte man auch beherzigen: Wenn ich mir einen PKW kaufen will, schaue ich mir auch keine Lkws an. D. h., das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun.
Zitat @Nachalnik Preisfrage2:
„Gelten die MBR nach o.g. § bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bei der Einteilung von freien Tagen, zwecks Überstundenabbaus, nicht?“
Wenn keine kollektivrechtliche Abmachung (BV)besteht, natürlich nicht.
Hier geht’s es auch nicht um die Verteilung von AZ, sondern um bezahlte Freizeit. Selbst wenn es in einem Schichtplan dann zu einer zeitweiligen Unterbesetzung kommen sollte, ist nicht die Freistellung ein Thema für den BR, sondern nur der sich daraus ergebende personelle Engpass.
Zitat @Nachalnik Preisfrage 3:
„Was versteht Ihr, @Nubbel und @Kucki unter dem o.g. § genau bzw. ist diese für die besondere Verteilung von freien Tagen bzw. der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ungültig bzw. gilt dann nicht?“
Was Nubbel darunter versteht, kann ich dir nicht sagen. Ich vermute aber einmal, dass er es ähnlich wie ich sieht.
Ich verstehe darunter, dass ein BR und Belegschaft in den Beteiligungsbereichen des § 87 BetrVG die Chance haben, Zustände und Arbeitsbedingungen nicht nur zu beklagen, sondern auch zu ändern. Ein Festlegen von Freizeitzeiträumen gehört aber nicht dazu. Diese ergeben sich eher indirekt durch die Festlegung der Arbeitszeiträume und nicht umgekehrt.
Von @ Nachalnik direkt an mich gerichtete Fragen:
„Also gelten die MBR nur, wenn ein TV oder eine BV im Betrieb zu diesen Inhalt existiert? Nee wa?“
Richtig. Da sich ein MBR über Freizeitzeiträume nicht vom § 87 BetrVG ableiten lässt, und auch aus dem § 75 Abs. 2 oder auch dem § 80 Abs. 1 Satz 2b BetrVG sich ein solcher nicht ergibt, ist hier keine erzwingbare BV möglich. Daher kann ein MBR nur über bestehende tarifliche, gesetzliche und/oder freiwillige BVs erreicht werden.
Zum letzten Absatz, ohne den hier in seiner Masse nochmals einzustellen:
Du solltest eigentlich bemerkt haben, dass ich wiederholt angegeben habe, dass ein MBR bei der Gewährung von Freizeit dann nicht besteht, wenn es hierzu keine Regelung gibt.
Bei einem Arbeitszeitkonto besteht natürlich ein MBR. Wurde in einer BV aber nicht auch die Freistellung geregelt, hat der AG bei der Zuteilung freie Hand und braucht den BR auch nicht zu fragen.
Beim AZK-Ausgleich ist es auch unerheblich ob es sich um einen normalen MA oder ein BRM handelt. Jede hier gemachte unterschiedliche Behandlung wäre auch eine Begünstigung des BRM gegenüber anderen MA. Natürlich sollte ein AG hier dann div. Zeiten berücksichtigen. Müssen muss er aber nicht.
Und weil dem so ist, dürfte ein vernünftig agierender BR so etwas auch immer in einer BV regeln.