Erstellt am 14.03.2019 um 09:34 Uhr von celestro
bei uns ist die Sollarbeitszeit gleichmäßig auf alle Tage verteilt, also praktisch so, wie Euer Chef das jetzt vorgibt. Macht ja auch mehr Sinn, denn sonst können die MA einfach hingehen und freitags nie Urlaub nehmen und müssen dann weniger arbeiten.
Ändert natürlich nichts daran, daß Ihr hier in der Mitbestimmung seid und der Chef das nicht einfach so ändern darf.
Erstellt am 14.03.2019 um 09:47 Uhr von Pjöööng
Zitat (celestro):
"Ändert natürlich nichts daran, daß Ihr hier in der Mitbestimmung seid und der Chef das nicht einfach so ändern darf."
Woraus nimmst Du die Sicherheit dass Cello493 Gewerkschaftsfunktionär ist?
Erstellt am 14.03.2019 um 09:59 Uhr von celestro
Ist er mit Sicherheit nicht, wieso auch ?
"§ 3
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
1. Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen auf die einzelnen Wochentage sowie Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden durch Betriebsvereinbarung festgelegt."
aus einem der vielen Manteltarifverträge (Stahlindustrie). Sollte halt Cello493 nochmal zur Sicherheit in seinem geltenden Bereich nachschauen, aber ich bin da sehr optimistisch, das der Satz so oder so ähnlich auch bei ihm / ihr zu finden ist.
Erstellt am 14.03.2019 um 11:11 Uhr von Pjöööng
Es geht hier doch um Urlaub. Urlaub ist dadurch gekennzeichnet dass der Arbeitnehmer von der Arbeitspfglicht befreit ist. Damit ist Dein § 3 ja wohl obsolet.
Erstellt am 14.03.2019 um 11:25 Uhr von celestro
Ich würde sagen, es geht um die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Frühere Verteilung der Arbeitszeit 8*4=32 + 6=38 Stunden, jetzt 5 mal 7,6 Stunden = ebenfalls 38 Stunden.
Der Urlaub ist hier mMn nur indirekt betroffen.
Erstellt am 14.03.2019 um 11:26 Uhr von Cello493
Es geht darum, dass niemand weis was mit den übrigen 1,6 Stunden passiert.
Wenn der MA von Montag bis Donnerstag 8 Stunden arbeiten geht, Freitag Urlaub aus dem Konto bekommt und stand jetzt 7,6 Abgezogen bekommt, heißt es ja das eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,6 zu Buche steht.
Durch die geregelte Kernarbeitszeit im Unternehmen ist es nicht möglich vor 16:00 Uhr abzustempeln. Sonst könnte man alles abkürzen und sagen, die AN gehen jeden Tag auch nur 7,6 Stunden arbeiten.
Erstellt am 14.03.2019 um 11:32 Uhr von moreno
Durch diese Regelung ändern sich doch nicht die Arbeitszeiten. Es werden doch nur die Stunden des Überstundenabbaus im Schnitt gerechnet. Gibt es eine BV zu diesem Arbeitszeitkonto?
Erstellt am 14.03.2019 um 11:43 Uhr von celestro
"Wenn der MA von Montag bis Donnerstag 8 Stunden arbeiten geht, Freitag Urlaub aus dem Konto bekommt und stand jetzt 7,6 Abgezogen bekommt, heißt es ja das eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,6 zu Buche steht."
Erm ... würde ich nicht sagen, wie kommst Du darauf ? Wenn die MA Montag bis Do 8 Stunden arbeiten gehen, machen Sie nach neuer Regelung täglich 0,4 Stunden "PLUS". Sind bei 4 Tagen genau die 1,6 Stunden, die Dir da "fehlen".
"Durch die geregelte Kernarbeitszeit im Unternehmen ist es nicht möglich vor 16:00 Uhr abzustempeln. Sonst könnte man alles abkürzen und sagen, die AN gehen jeden Tag auch nur 7,6 Stunden arbeiten."
Verstehe ich nicht.
Erstellt am 14.03.2019 um 14:31 Uhr von Pjöööng
Die Frage bezieht sich auf die Verrechnung des Urlaubs. "Der Urlaub ist hier mMn nur indirekt betroffen." kann ich daher nicht nachvollziehen.
Es ist aus der Frage auch nicht zu entnehmen dass sich die täglichen Arbeitszeiten geändert hätten.
Diese Verrechnung des Urlaubs stellt letztendlich die Berechnung des Urlaubsentgelts dar, da hier offensichtlich ein verstetigtes Entgelt gezahlt wird und bei Urlaub abrechnungsmäßig nicht in Entgelt und Urlaubsentgelt gesplittet wird, sondern dieser Ausgleich innerhalb des Arbeitszeitkontos durchgeführt wird.
Damit ist es also eine Frage des § 11 BUrlG. Und dann schaue ich in § 13 BUrlG, stelle dort fest, dass hier den Tarifparteien eine weitgehende Regelungsbefugnis eingeräumt wird. Einzelvertraglich oder auf Betriebsebene wären Änderungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer unzulässig. Ich hätte hier erhebliche Bedenken etwas auf Betriebsebene oder individualrechtlich zu regeln, da kaum sicherzustellen ist, dass es nicht evtl. doch zu Ungunsten der Arbeitnehmer ist.
Erstellt am 14.03.2019 um 14:43 Uhr von moreno
Bei Urlaub aus dem Zeitkonto.....hier geht es meiner Ansicht nach um den Überstundenabbau und nicht um den eigentlichen Urlaub?
Erstellt am 14.03.2019 um 14:51 Uhr von Cello493
@moreno
Es geht um Urlaub der über das Zeitkonto genommen wird, hier in dem Fall Freitags.
Erstmal danke für die super Antworten!!
Werde diese am Montag im Gremium besprechen, es wird sich jeder Gedanken gemacht haben!
Erstellt am 14.03.2019 um 15:12 Uhr von moreno
Hatte schon mal gefragt ob es eine BV zu diesem Arbeitszeitkonto gibt?
Erstellt am 14.03.2019 um 15:22 Uhr von Cello493
Nicht explizit über das Konto. Diese Regelungen sind implementiert in die BV über die Regelung der Arbeitszeiten.
4. Arbeitszeitkonto
Für alle Mitarbeiter/-innen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto eingerichtet,
welches fortlaufend saldiert wird. Darin werden als Zeitguthaben die Stunden
gut geschrieben, die über die vertraglich vereinbarte Monatsarbeitszeit
(Regelarbeitstage Montag – Freitag) hinaus geleistet werden. Entsprechendes erfolgt
bei einer Zeitschuld. Ein Zeitguthaben ist keine zuschlagspflichtige Mehrarbeit.
Das Arbeitszeitguthaben ist auf 100 Plus- und die Arbeitszeitschuld auf 100 Minus-
Stunden begrenzt.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Regelung analog ihrem Anteil zur Vollarbeitszeit.
Mit ihren monatlichen Abrechnungen erhalten die Mitarbeiter/-innen eine Übersicht
über ihr persönliches Arbeitszeitkonto jeweils mit Stand Ende des Vormonats.
Erstellt am 14.03.2019 um 15:32 Uhr von Pjöööng
Also geht es gar nicht um Urlaub? Sondern um die Führung eines Arbeitszeitkontos? Es wäre hilfreich verständlich zu formulieren.
Mit dem Auszug aus der Regelung ist jetzt die ganze Frage völlig unverständlich geworden. Laut Regelung wird auf Monatsbasis ein Vergleich gemacht, wieviel Stunden hätten gearbeitet werden müssen und wie viele wurden gearbeitet. Die Differenz wird vom Arbeitszeitkonto abgezogenm bzw. gutgeschrieben. Ein Abzug für Freizeitausgleich ist gar nicht vorgesehen insofern kann es auch die im ursprünglichen Beitrag genannten Rechnungen nicht geben. Tage die nicht gearbeitet wurden (wegen Freizeitausgleich) werden mit "0" Stunden gerechnet.