Erstellt am 10.10.2014 um 17:20 Uhr von Dezibel
Nein, der Stelli muss gewählt werden, wie alle anderen.
Und ja, sie können dafür kandidieren?
Wo ist das Problem?
Erstellt am 11.10.2014 um 15:35 Uhr von Hoppel
@ Husmeester
"So wie ich das verstehe muss der Stellvertreter seperat gewählt werden ."
Korrekt!
"Es wird nicht der SBV-Kandidat mit den Zweitmeisten Stimmen Stellvertreter , korrekt ?"
Auch korrekt!
"Dürfen denn die SBV-Kandidaten die bei der SBV Wahl verloren haben gleich im Anschluss für den Stellvertreter kandidieren ?"
Wenn drei KandidatInnen ausschließlich für das Amt als SBV kandidieren wollen und für diesen Wahlvorschlag Stützunterschriften gesammelt haben, können zwei dieser KandidatInnen nach der "verlorenen" Wahl natürlich nicht erklären, jetzt aber für die Funktion als Stellvertreter zur Verfügung stehen zu wollen. Auch dafür bedarf es eines Wahlvorschlags mit entsprechenden Stützunterschriften.
"Aktuell hätte ich 3 Kandidaten für den SBV und 1 für den Stellvertreter . Das würde ja eine Stellvertreterwahl überflüssig machen , oder ?"
Eine Wahl setzt nicht voraus, dass die Wahlberechtigten eine Auswahlmöglichkeit haben müssen. So könnte z.B. passieren, dass dieser eine Bewerber für die Funktion des Stellvertreters keine einzige gültige Stimme erhält und somit NICHT gewählt ist.
Alles schön erklärt hier: https:www.integrationsaemter.de/wahl/484c/index.html
Erstellt am 13.10.2014 um 14:34 Uhr von Husmeester
Danke für die Antworten . Ich habe sicherheitshalber heute noch mit dem Integrationsamt telefoniert .
Da wir das vereinfachte Wahlverfahren anwenden brauchen die Kandidaten keine Stützunterschriften ! Und die Kandidaten die nicht zum SBV gewählt wurden dürfen anschliessend zur Wahl des Stellvertreters kandidieren . Hätte ich so nicht gedacht aber okay .
Erstellt am 13.10.2014 um 20:31 Uhr von Hoppel
@ Husmeester
Tatsachlowitz :-)
Dass sich das vereinfachte und förmliche Wahlverfahren so unterscheiden, habe ich auch nicht vermutet.