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Stellvertretung der SBV

R
Rmotz
Jan 2019 bearbeitet

Ist es richtig das der gewählte Stellvertreter der SBV nicht an einer BR Sitzung teilnehmen darf wenn die SBV auch im Hause ist aber nicht teilnehmen kann weil für den Eigentlichen Arbeitsplatz keine Vertretung für die SBV verfügbar ist.

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Community-Antworten (3)

R
Rotesocke24

17.01.2019 um 10:44 Uhr

Verhinderungsgründe, die das Einladen des Stellvertreters rechtfertigen, sind - wie bei BR-Mitgliedern - Urlaub, Dienstreise oder Krankheit. Zuviel Arbeit oder keine Vertretung auf dem "normalen" Arbeitsplatz gelten nicht als Verhinderungsgrund.

C
celestro

17.01.2019 um 10:48 Uhr

SF
SBV Frank

18.01.2019 um 20:32 Uhr

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist gem. SGB IX, § 177 Abs. 1 neben der Schwerbehindertenvertretung wenigstens 1 Stellvertreter zu wählen (Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Wahlordnung).

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson (VP) im Falle der Verhinderung (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die VP ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen. Verhinderung ist auch gegeben, wenn die VP zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des § 178 SGB IX wahrnimmt. Verhindert ist die VP auch dann wenn diese krank oder Urlaub hat. Ausnahme wäre, dass die VP sich explizit, trotz Urlaub, als nicht verhindert erklärt. Dies hat die Rechtsprechung so zugelassen: – LAG Berlin: Beschluss vom 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04 – BAG vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10

Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die VP selbst.

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