Erstellt am 17.05.2007 um 16:07 Uhr von Abakus
Sie kann bleiben. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist doch ein ganz anderer Vorgang als die Wahl des Betriebsrates.
Erstellt am 17.05.2007 um 16:52 Uhr von JoK
Hallo cramsnotna,
die Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird aufgrund des § 94 des SGB IX gewaehlt, daher hat diese Funktion mit dem BetrVG grundsaetzlich nichts zu tun (von den Teilnahmerechten an Betriebsratssitzungen (§ 32 BetrVG) und dem Benutzungsrecht des Betriebsratsbueros (§ 96 Abs 9 SGB IX) abgesehen).
Mit kollegialen Gruessen
Joachim
Erstellt am 13.06.2007 um 13:10 Uhr von Tschoo
Zum Überlegen:
* SBV und gleichzeitig im Betriebsrat ist OK (bin ich auch, hab mich überzeugen lassen), aber SBV ist eine
zusätzliche Institution, also zwei Köpfe in einem Körper-- auf BR-Sitzungen bin ich eigentlich als
BR-Mitglied, muss aber immer auch die SBV-Brille anziehen.
zum überlegen:
Unmöglich ist aber Betriebsratsvorsitzende(r) und gleichzeitig SBV (nicht Stellvertreter), das ist Betrug an
den jeweiligen Wählern
Erstellt am 08.02.2023 um 11:40 Uhr von Kehler
Unmöglich ist aber Betriebsratsvorsitzende(r) und gleichzeitig SBV (nicht Stellvertreter), das ist Betrug an den jeweiligen Wählern
Wieso sollte das Betrug sein?
Erstellt am 08.02.2023 um 11:49 Uhr von wdliss
Bin gespannt ob Tschoo nach 16 Jahren hier auftaucht und uns seine sichtweise erklärt.