Erstellt am 07.10.2014 um 13:11 Uhr von gironimo
Im § 99 BetrVG heißt es:
"In UNTERNEHMEN mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern"
also nicht in Betrieben ....
So seit Ihr vielleicht doch mehr als 20 ??
Den Informationsanspruch hast Du allemal (§ 80 BetrVG)
Erstellt am 07.10.2014 um 21:06 Uhr von Schwalbennest
Ganz so wehrlos ist ja auch ein BR in einem Kleinstbetrieb nicht.
Er hat nicht nur einen Informationsanspruch, sondern auch einen Beratungsanspruch.
Bei ihm entfallen lediglich die Zustimmungsverweigerungsrechte nach § 99 BetrVG.
Werden durch personelle Maßnahmen Beschäftigte aber benachteiligt, so haben sie nach § 85 BetrVG ein Beschwerderecht. Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde dann nicht ab, kann/muss hier die Einigungsstelle angerufen werden.
Auch wenn es nur ein Persönchen ist, so sollte diese auch versuchen, nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und nach den §§ 2, 75, 90, 92 und 93 BetrVG Einfluss auf die Personalentscheidung des Arbeitgebers zu nehmen.
Manchmal bringt ein Einzelner sogar mehr auf die Reihe, als ein in sich zerstrittenes oder ev. sogar unfähiges Gremium.