Erstellt am 24.11.2008 um 20:27 Uhr von frager1
Es kommt darauf an....
........ ob die Versetzung auf Wunsch des zu versetzenden AN erfolgt und/oder ob sich auf Grund der Versetzung Nachteile für die verbleibenden Koll. ergeben.
schaue hier:
http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949788901/1488.html
und hier:
http://www.wiwi.rwth-aachen.de/kos/WNetz?art=File.download&id=6915
Erstellt am 24.11.2008 um 20:47 Uhr von kallinrw
Die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen ist auf den Betrieb und den dort gebildeten Einzel-BR bezogen.
Es ist von der organisatorischen und beteiligungsmäßigen Einheit des einzelnen Betriebs auszugehen. Das bedeutet, dass ein möglicherweise individualarbeitsrechtlich in sich geschlossener Vorgang betriebsverfassungsrechtlich in die Komponenten zerlegt wird, mit denen er sich dem jeweils betroffenen und zuständigen Einzel-BR darbietet: Eine Abordnung von einem zu einem anderen Betrieb als Versetzung im abgebenden, als Einstellung im aufnehmenden Betrieb ist somit zu bejahen. Eine Abordnung von einem zu einem anderen Betrieb als Versetzung im abgebenden, als Einstellung im Aufnehmenden Betrieb muss bejaht werden. Für den neuen Einsatzbetrieb handelt es sich um eine Einstellung wenn der AN in diesen eingegliedert wird. Kommt der Beschäftigte nach einer Zeit zurück in den abgebenden Betrieb müssen beide BR einbezogen werden.
Erstellt am 24.11.2008 um 20:52 Uhr von dasmussichwissen2
@frager1:
"1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt wird. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist."
Dazu folgende Frage: Kann ein Arbeitnehmer, in dessen individuellem Arbeitsvertrag als Einsatzort nur "Deutschland" drin steht und nicht etwa eine bestimmte Stadt, in obigem Sinne mit der Versetzung an einen anderen Ort nicht einverstanden sein? Oder hat er gemaess Direktionsrecht des Arbeitgebers schon "verloren"?
Erstellt am 24.11.2008 um 20:57 Uhr von frager1
@dasmussichwissen2
>> Dazu folgende Frage: Kann ein Arbeitnehmer, in dessen individuellem Arbeitsvertrag als Einsatzort nur "Deutschland" drin steht und nicht etwa eine bestimmte Stadt, in obigem Sinne mit der Versetzung an einen anderen Ort nicht einverstanden sein? Oder hat er gemaess Direktionsrecht des Arbeitgebers schon "verloren"?
Nein, auch hier haben die Gerichte ich glaube auch das BAG Grenzen gesetzt.
Zum beispiel: Keine Versetzung um 260 km für Familienvater – Direktionsrecht des AG - ArbG Frankfurt/Main, 9.1.2007 - Az: 7 Ga 238/06
Laut Urteil überschritt die Firma mit der Versetzung «die Grenzen billigen Ermessens».
Versetzung an weit entfernte Orte nicht durch Direktionsrecht gedeckt
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Mainz; Meldung vom 05.11.2003; Aktenzeichen: 5 Sa 227/03
Erstellt am 24.11.2008 um 21:40 Uhr von dasmussichwissen2
@frager1
Genial, das bringt uns hier immens weiter! Vielen Dank fuer diese Infos! Wir stecken
seit einer Woche in einem ziemlich haesslichen Streit mit unserem Arbeitgeber.
Danke fuer die Unterstuetzung!
Erstellt am 25.11.2008 um 09:53 Uhr von RAKO
Ich vermute zwar das dassmussichwissen2 jetzt nicht mehr mitliest, aber trotzdem:
>> Dazu folgende Frage: Kann ein Arbeitnehmer, in dessen individuellem Arbeitsvertrag als Einsatzort nur "Deutschland" drin steht und nicht etwa eine bestimmte Stadt, in obigem Sinne mit der Versetzung an einen anderen Ort nicht einverstanden sein? Oder hat er gemaess Direktionsrecht des Arbeitgebers schon "verloren"?
Siehe oben zitiertes Urteil 2. Leitsatz:
*** Ein das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließendes Einverständnis liegt NUR DANN vor, wenn der ARBEITNEHMER die Versetzung SELBST GEWÜNSCHT HAT oder diese seinen Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht. ***
D.h. wie weiter unten im Urteil ausgeführt: Nur wenn die Versetzung AUF AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH DES ARBEITNEHMERS durchgeführt wird, kollidiert das Recht der freien Vertragsgestaltung des ANs mit dem Mitbestimmungsrecht des BR. Nur IN DIESEM FALL läuft das MBR leer - d.h. der BR hat das MBR nur gegenüber dem AG, nicht gegenüber dem AN! Er kann also dem Wechsel nicht widersprechen, der AN darf auf jeden Fall wechseln.
Die Frage nach der rechtlichen ZULÄSSIGKEIT (die ist gegeben) stellt in Bezug auf das MBR nicht.
Erstellt am 25.11.2008 um 11:26 Uhr von Kölner
@kallinrw
Aus welchem Buch/Internetquelle stammt Dein Kommentar?
Erstellt am 25.11.2008 um 17:27 Uhr von kallinrw
@ kölner
ist das nicht richtig glaube doch
Däubler/Kittner und haufe