Erstellt am 15.06.2006 um 10:51 Uhr von Kölner
Nichts dergleichen.
Ich tippe auf eine arbeitsvertragliche (demnach auch mögliche/von selbigem gedeckte) Versetzung bei der der BR nichts, aber auch gar nichts mitzubestimmen hat. Er braucht auch nicht gehört zu werden.
Erstellt am 15.06.2006 um 11:11 Uhr von Rollie
Und selbst wenn, denke ich, das es den AG nur ermuntern würde, künftig die Arbeitsverträge entsprechend flexibel zu gestalten, das es es dem AG ermöglicht, organisatorische Änderungen vornehmen zu können, ohne den BR beteiligen zu müssen.
Unklar ist mir allerdings, weshalb der MA sich an den BR gewand hat, wenn sich doch nichts geändert hat ? Braucht er nun 28 Sekunden läner in die Kantine ? Oder fehlt ihm einfach nur der Kollege, mit dem er bisher stundenlang tratschen konnte :-))
(Fayance, bitte nicht hauen, ich wollte mit dieser Aussage dem Mitarbeiter nichts unterstellen :-)))) )
Erstellt am 15.06.2006 um 11:14 Uhr von Fayence
Rollie,
ich haue grundsätzlich nicht! Aber ich verteile üblicherweise Laufrunden um einen, in der Nähe eines Forumteilnehmers, naheliegenden See, z.B. für "Fayance"!
Was glaubst Du, wie fit hier schon manch einer geworden ist! ;-))
Erstellt am 15.06.2006 um 11:18 Uhr von Kölner
@Rolly
Ich laufe immer noch...
Erstellt am 16.06.2006 um 10:30 Uhr von aristos
Direktionsrecht des Arbeitgebers, kann er machen.
Eine VErsetzung liegt vor wenn:
dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird,
- die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet, oder
- mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Urteil:
Aktuell: Arbeitgeber darf Mitarbeiter nach eigenem Ermessen versetzen
Ein Arbeitgeber darf Mitarbeiter innerhalb des Betriebes nach eigenem Ermessen versetzen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Az.: 10 Sa 612/04). Grenzen dieser Weisungsbefugnis ergäben sich nur, wenn im Arbeitsvertrag eine bestimmte Tätigkeit vereinbart oder die neue Tätigkeit nicht „standesgemäß“ sei beziehungsweise zu Gehaltseinbußen führen würde. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Krankenschwester ab. Die Klägerin wollte erreichen, dass sie nur auf einer bestimmten Station eingesetzt werden dürfe. Das Krankenhaus hatte dagegen argumentiert, in Ausübung des so genannten Direktionsrechts obliege es den Vorgesetzten der Klägerin zu entscheiden, auf welcher Station sie eingesetzt werden solle. Das LAG sah es auch so. Die allgemeinen Leistungspflichten, die durch den Arbeitsvertrag beschrieben seien, bedürften der Konkretisierung durch entsprechende Weisungen des Arbeitgebers. Diesen Direktiven müsse der Mitarbeiter grundsätzlich Folge leisten.