Erstellt am 19.09.2014 um 11:36 Uhr von Pickel
Die BV ist ein Vertrag zwischen BR und AG.
Die Arbeitsanweisung kommt vom AG und unterliegt unter Umständen in Teilen der Mitbestimmung.
Erstellt am 19.09.2014 um 11:38 Uhr von Aidan
Eine Arbeitsanweisung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, was er (nicht) will und woran sich alle zu halten haben. Diese Erklärung kann von ihm jederzeit zurückgezogen, geändert oder ergänzt werden. Der BR hat darauf keinen Einfluss.
Arbeitsanweisungen überschreiten regelmäßig den Rahmen des zulässigen Direktionsrechtes, was jedoch das Individualrecht betrifft und eine Kontrolle durch den BR erschwert. Sie unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn die angewiesene Sache mitbestimmungspflichtig ist.
Eine Betriebsvereinbarung wird zwischen BR und AG verhandelt und enthält (hoffentlich) auch Regelungen, die sich zugunsten der Arbeitnehmer auswirken. Eine BV kann zwar einseitig gekündigt werden (was üblicherweise zur Neuverhandlung führt), aber nicht ohne Einverständnis der Gegenseite ergänzt oder geändert werden.
Arbeitgeber tun gern so, als wäre BV und Arbeitsanweisung das Gleiche.
In einem mir bekannten Fall wurden ausgewählte Gesamtbetriebsvereinbarungen in betriebsratlosen Betrieben als Arbeitsanweisung umetiketiert und der Rest fiel ganz unter den Tisch, damit keiner "merkt", dass es überhaupt einen GBR gibt ...
Erstellt am 19.09.2014 um 11:44 Uhr von Xaphan
Danke @ Pickel
@ Aidan : Danke für die ausführliche Erklärung!!! Das hat meine Fragen beantwortet.
Cheers
Erstellt am 19.09.2014 um 12:02 Uhr von mixgeschick
Dazu habe ich auch eine Frage. Was ist denn der Unterschied zwischen einer Arbeitsanweisung und einer Verfahrensanweisung?
Wir haben eine VA für die Reklamationsbearbeitung bekommen. Diese wurde im Zuge einer Zertifizierung erstellt. Und hat auch hier der BR Mitbestimmung?
Erstellt am 19.09.2014 um 16:07 Uhr von gironimo
Du solltest Dich mit der Rechtsfolgesystematik im Arbeitsleben befassen.
Arbeitsanweisungen stellen eine Konkretisierung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit dar.
Berühren diese Anweisungen Angelegenheiten, die der Mitbestimmung des BR unterliegen, kann der AG die Anweisung nur erteilen, wenn er die Mitbestimmung zuvor beachtet hat.
So gesehen kann man eigentlich Deine Frage nur beantworten, wenn man weiß, was eigentlich alles Inhalt der Arbeitsanweisung ist.