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Arbeitsanweisung oder Betriebsvereinbarung?

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Darkly
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Freunde,

Kann der Betriebsrat statt einer Arbeitsanweisung, eine Betriebsvereinbarung verlangen? Angenommen es wird eine Arbeitsanweisung von der Geschäftsleitung eingereicht, und der BR soll diese nun prüfen. Der Betriebsrat möchte aber lieber eine Betriebsvereinbarung, statt einer Arbeitsanweisung haben. Kann er die Geschäftsleitung dazu auffordern eine zu verhandeln?

Sicherlich kommt es auf das Thema an, aber sagen wir mal eine Betriebsvereinbarung zu "Urlaubsgrundsätzen". Diese wäre doch erzwingbar?

Cheers

1.46805

Community-Antworten (5)

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Nubbel

09.09.2014 um 11:37 Uhr

dazu sollte der br immer eine bv abschließen , und die wird dann nicht nur gegengelesen, sondern verhandelt:)

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Darkly

09.09.2014 um 11:45 Uhr

Hallo Nubbel,

danke für deine Antwort. Mir ging es nur um die Argumentation.

Mir ist selber bewusst das wir eine benötigen, darum frage ich ja hier nach ^^

N
Nubbel

09.09.2014 um 12:48 Uhr

welche argumentation? die mitbestimmung per bv nach §87 betrvg ist doch eindeutig.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

und mitbestimmen geht nun mal per bv.

M
metallica

09.09.2014 um 13:04 Uhr

Alle Themen die im BetrVG als Mitbestimmungspflichtig gekennzeichnet sind, müssen per BV ausgehandelt werden (z.B. Urlaubsgrundsätze). Alles was per Direktionsrecht bestimmt werden kann, also eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages bedeutet, kann als Dienst- oder Arbeitsanweisung benannt werden (z.B. zukünftig werden weiche statt harte Bleistifte zum unterstreichen verwendet). Der AG kann eine Dienstanweisung dem BR im Sinne einer Information vorlegen oder um prüfen zu lassen, ob der BR eventuell doch eine Mitbestimmung sieht. Ob ihr Mitbestimmen dürft, hängt vom Thema ab.

G
gironimo

09.09.2014 um 15:54 Uhr

In so fern: Was Ihr an Urlaubsgrundsätzen mit dem AG aushandelt (nicht nur was er Euch vorlegt) fließt in eine BV. Der BR kann in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten immer eine BV fordern.

Über die Inhalte dieser BV kann der AG - der ja die BV umsetzen muss - eine Anweisung schreiben, die der BV entspricht.

So gesehen - wenn der AG zu Euch kommt und sagt "wir wollen eine Anweisung herausgeben", könnt Ihr nun sagen, dass Eure Vorstellungen noch gar nicht berücksichtigt sind und Ihr erst einmal Verhandlungen über die Urlaubsgrundsätze wollt.

Also erst die BV - dann die Anweisung.

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