Erstellt am 09.09.2014 um 09:37 Uhr von Nubbel
dazu sollte der br immer eine bv abschließen , und die wird dann nicht nur gegengelesen, sondern verhandelt:)
Erstellt am 09.09.2014 um 09:45 Uhr von Darkly
Hallo Nubbel,
danke für deine Antwort. Mir ging es nur um die Argumentation.
Mir ist selber bewusst das wir eine benötigen, darum frage ich ja hier nach ^^
Erstellt am 09.09.2014 um 10:48 Uhr von Nubbel
welche argumentation? die mitbestimmung per bv nach §87 betrvg ist doch eindeutig.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
und mitbestimmen geht nun mal per bv.
Erstellt am 09.09.2014 um 11:04 Uhr von metallica
Alle Themen die im BetrVG als Mitbestimmungspflichtig gekennzeichnet sind, müssen per BV ausgehandelt werden (z.B. Urlaubsgrundsätze). Alles was per Direktionsrecht bestimmt werden kann, also eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages bedeutet, kann als Dienst- oder Arbeitsanweisung benannt werden (z.B. zukünftig werden weiche statt harte Bleistifte zum unterstreichen verwendet).
Der AG kann eine Dienstanweisung dem BR im Sinne einer Information vorlegen oder um prüfen zu lassen, ob der BR eventuell doch eine Mitbestimmung sieht.
Ob ihr Mitbestimmen dürft, hängt vom Thema ab.
Erstellt am 09.09.2014 um 13:54 Uhr von gironimo
In so fern: Was Ihr an Urlaubsgrundsätzen mit dem AG aushandelt (nicht nur was er Euch vorlegt) fließt in eine BV. Der BR kann in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten immer eine BV fordern.
Über die Inhalte dieser BV kann der AG - der ja die BV umsetzen muss - eine Anweisung schreiben, die der BV entspricht.
So gesehen - wenn der AG zu Euch kommt und sagt "wir wollen eine Anweisung herausgeben", könnt Ihr nun sagen, dass Eure Vorstellungen noch gar nicht berücksichtigt sind und Ihr erst einmal Verhandlungen über die Urlaubsgrundsätze wollt.
Also erst die BV - dann die Anweisung.