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bei einem Feiertag in der Woche

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Littlehelper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir sind im Einzelhandel und haben einen freien Tag in der Woche. In der Regel ist das immer derselbe Wochentag damit der AN & AG im voraus Planen können. Wenn jetzt aber an dem Wochentag ein Feiertag ist, hat der der AN dann Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag? Ich habe versucht eine EINDEUTIGE Aussage zu finden. Jetzt wende ich mich an Euch :-) Hat Er Anspruch oder hat Er die A-Karte in dem Fall?

Ich habe die Frage schon einmal gestellt und keine eindeutige Aussage erhalten. Gibt es jemanden der ne 100% Antwort hat?

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Community-Antworten (2)

P
Pjöööng

29.08.2014 um 15:32 Uhr

Eindeutige Antworten gibt es vor Gericht.

Wenn Du in einem Forum fragst, wirst Du damit leben müssen, dass es unterschiedliche Antworten gibt. Die Kunst besteht dann darin, zu erkennen, welche Antworten fundiert sind und welche nicht.

Grundsätzlich gilt an Feiertagen ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverbot. Auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Entgeltzahlung auch wenn die Arbeitsleistung wegen des Feiertages entfällt.

Fällt der Feiertag auf einen freien Tag, dann braucht der AN nicht von der Arbeitsleistung ferigestellt werden, da er an diesen Tagen sowieso nicht arbeiten muss. Daher bestehen auch keine Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Anspruch auf einen Ersatzfeiertag gibt es auch nicht.

N
nicoline

29.08.2014 um 15:47 Uhr

Hallo Littlehelper, immer dann, wenn der Ausfall von Arbeit allein durch den Feiertag bedingt ist, tritt das Entgeltfortzahlungsgesetz § 2 in Kraft:

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Bei Euch ist nicht der Feiertag der Grund für den Arbeitsausfall, sondern euer Dienstplan. Das bedeutet, noch deutlicher erklärt, ihr müsst trotz des Feiertages euer volles Monatsstundensoll erfüllen.

Eine solche oder ähnliche Formulierung: Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Arbeit an 6 Tagen die Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag könnte an diesem unbefriedigenden Zustand etwas ändern. Solange es so etwas bei Euch nicht gibt, ist es leider so, dass eure Beschäftigten die bewußte doofe Karte gezogen haben.

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