Erstellt am 17.10.2020 um 18:36 Uhr von Kratzbürste
Auf jedem Fall eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Und je nach der Gestaltung des Vorhabens u. U. eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit.
Also § 87 BetrVG und gewerkschaftliche Angelegenheit.
Erstellt am 19.10.2020 um 08:58 Uhr von S.chulke
Hallo Kratzbürste
Folglich kann er das machen oder nicht ?
Brauche hier eine deutliche und keine verschlüsselte Antwort dienlich noch enträtseln muss
Danke Gruß
Schulke
Erstellt am 19.10.2020 um 09:23 Uhr von EDDFBR
Schulke,
probieren wir es etwas ausführlicher: Dem Tenor deiner Frage entnehme ich, dass du selbst kein Betriebsrat bist, richtig? Die Frage wäre aber trotzdem erstmal: Existiert in eurem Betrieb ein Betriebsrat? Seid ihr tarifgebunden?
Was Kratzbürste sagen wollte: Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der einer solchen Maßnahme zustimmen. Grundlage ist der §87 Betriebsverfassungsgesetz.
Grundsätzlich kann in der Arbeitgeber (wenn es keinen Betriebsrat gibt) die Lage und Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche festlegen. Eingeschränkt wird er durch das, was im jeweiligen Arbeitsvertrag steht, und durch das Arbeitszeitgesetz (das ist allerdings sehr lasch gefasst, damit wären theoretisch sogar 14 Tage Arbeit am Stück möglich.
Fazit: Deine Angaben reichen nicht aus, um dir eine genaue Antwort zu geben.