Zitat (Hoppel):
"Wir wissen nicht, ob diese Stelle intern ausgeschrieben wurde ...
Wir wissen auch nicht, ob sich auf diese Stelle ein interner AN beworben hat ..."
Das ist meines Erachtens auch nicht von Bedeutung. In dem Beschluss des LAD Düdo den ich referiert habe, ging es (zumindest so weit es dem Volltext des Urteiles zu entnehmen ist) ja auch nicht darum, dass statt dieses betroffenen Lagermeisters ein anderer Lagermeister zum Lagerarbeiter herabgestuft hätte werden können.
Die kollektiven Interessen sind im vorliegenden Falle schlichtweg die im § 99 (2) BetrVG aufgeführten möglichen Gründe für den Widerspruch. Diese haben nicht zwingend nur dann Relevanz, wenn es weitere interne Bewerbungen gegeben hat.
Deshalb führt der Beschluss des LAG für die originäre persönliche Betroffenheit auch aus:
"a) Der/Die Betriebsratsvorsitzende ist, wie jedes andere Betriebsratsmitglied auch, von seiner/ihrer Organtätigkeit ausgeschlossen bei Entscheidungen, die ihn/sie individuell und unmittelbar betreffen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand „Richter in eigener Sache“ sein kann. Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren. Diese Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (BAG 03.08.1999 – 1 ABR 30/98 – a. a. O.; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 3). Liegt eine derartige Interessenkollision bei einem Betriebsratsmitglied vor, ist es gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen (BAG 03.08.1999 – 1 ABR 30/98 – a. a. O.; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - a. a. O.; Fitting u. a., BetrVG, 22. Aufl. 2004, § 25 Rdnr. 17)."
Es ist hier in keinster Weise erkennbar, wieso man daraus ableiten sollte, dass diese persönliche Betroffenheit nur gelten sollten wenn es z.B. interne Bewerbungen gegeben hat.
Auch bei der Erläuterung der persönlichen Betroffenheit im Falle einer personellen Einzelmaßnahme die die Ehefrau betrifft, kann ich nicht ablesen, dass diese stärker eingeschränkt ist:
"aa) Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind.
Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen."
Um es anders auszudrücken: Ich lese diesen Beschluss so, dass das LAG IMMER kollektive Interessen sieht, die das BRM zu vertreten hat, unabhängig davon, wie der konkrete Fall gelagert ist.