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Befangenheit eines BR Mitglieds

O
osterburg
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen, wir haben im BR einem Mitarbeiter, dessen Ehefrau bei unserem AG eingestellt werden soll. Darf dieser Kollege bei der Beschlussfassung mit abstimmen, oder gilt dieses als"persönlich und unmittelbar" betroffen. Dann müsste er die Sitzung zu diesem TO Punkt verlassen und ich müsste für diesen Punkt ein Ersatzmitglied einladen. Danke für eure Rückmeldung Nachtrag: danke für die Rückmeldungen. Hilfreich war dann doch der eigene Fitting §33Rd Nr. 37: "Wird ein BRMitgl. durch einen Beschluss des BR in seiner Rechtsstellung als ArbN oder als BRMitgl. persönlich oder unmittelbar betroffen... hat es kein Stimmrecht. Gleiches gilt zB bei personellem Maßnahmen betr. den Ehegatte eine BRMitgl. ( LAG Düsseldorf DB 05, 954)

4.06809

Community-Antworten (9)

P
Pjöööng

11.08.2014 um 15:15 Uhr

Da dieses BRM höchstvermutlich einen direkten finaziellen Vorteil (Erhöhung des Familieneinkommens) von dieser Einstellung hat: Persönlich betroffen.

J
Jazzi

11.08.2014 um 15:22 Uhr

ich bin anderer Meinung als Pjöööng, es betrifft nich ihn als Mitarbeiter persönlich. Also darf er mit abstimmen. Es betrifft ihn nu im weiteren Sinne und nicht unmittelbar. Gruß

P
Pjöööng

11.08.2014 um 15:29 Uhr

Ich halte mich da weiterhin lieder an die Argumentation des LAG Düsseldorf 16.12.2004, 11 TaBV 79/04

H
Hoppel

11.08.2014 um 16:31 Uhr

@ pjöööng

Wenn Du den Beschluss des LAG D´dorf tatsächlich gelesen haben solltest, hätte Dir auffallen können, warum in diesem Fall eine Verhinderung wg. persönlicher Betroffenheit angenommen wurde ...

Auch in ähnlich gelagerten Beschlüssen wird, vereinfacht gesagt, vorausgesetzt, dass die ZU WAHRENDEN KOLLEKTIVEN INTERESSEN von eigenen Interessen überlagert werden.

Wir wissen nicht, ob diese Stelle intern ausgeschrieben wurde ... Wir wissen auch nicht, ob sich auf diese Stelle ein interner AN beworben hat ...

Falls für diese Stelle keine interne Bewerbung vorliegt, wüsste ich keinen Grund, warum dieses BRM an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen darf!

@ osterburg

Reich die fehlenden Informationen doch einmal nach.

P
Pickel

11.08.2014 um 17:04 Uhr

Wenn die Sache eine reine Formalie ist, würde ich als BRM mich befangen erklären und nicht mit abstimmen. Ist am Ende sicherlich die saubere und stressfreiere Variante.

P
Pjöööng

11.08.2014 um 17:16 Uhr

Zitat (Hoppel): "Wir wissen nicht, ob diese Stelle intern ausgeschrieben wurde ... Wir wissen auch nicht, ob sich auf diese Stelle ein interner AN beworben hat ..."

Das ist meines Erachtens auch nicht von Bedeutung. In dem Beschluss des LAD Düdo den ich referiert habe, ging es (zumindest so weit es dem Volltext des Urteiles zu entnehmen ist) ja auch nicht darum, dass statt dieses betroffenen Lagermeisters ein anderer Lagermeister zum Lagerarbeiter herabgestuft hätte werden können.

Die kollektiven Interessen sind im vorliegenden Falle schlichtweg die im § 99 (2) BetrVG aufgeführten möglichen Gründe für den Widerspruch. Diese haben nicht zwingend nur dann Relevanz, wenn es weitere interne Bewerbungen gegeben hat.

Deshalb führt der Beschluss des LAG für die originäre persönliche Betroffenheit auch aus:

"a) Der/Die Betriebsratsvorsitzende ist, wie jedes andere Betriebsratsmitglied auch, von seiner/ihrer Organtätigkeit ausgeschlossen bei Entscheidungen, die ihn/sie individuell und unmittelbar betreffen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass zur Vermeidung von Interessenkollisionen niemand „Richter in eigener Sache“ sein kann. Der Betriebsrat hat als Organ die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu artikulieren. Diese Funktion ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Beschlussfassung die eigenen Interessen von Betriebsratsmitgliedern so stark sind, dass diese gegenüber den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (BAG 03.08.1999 – 1 ABR 30/98 – a. a. O.; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - EzA § 40 BetrVG 2001 Nr. 3). Liegt eine derartige Interessenkollision bei einem Betriebsratsmitglied vor, ist es gehindert, an der Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen (BAG 03.08.1999 – 1 ABR 30/98 – a. a. O.; BAG 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - a. a. O.; Fitting u. a., BetrVG, 22. Aufl. 2004, § 25 Rdnr. 17)."

Es ist hier in keinster Weise erkennbar, wieso man daraus ableiten sollte, dass diese persönliche Betroffenheit nur gelten sollten wenn es z.B. interne Bewerbungen gegeben hat.

Auch bei der Erläuterung der persönlichen Betroffenheit im Falle einer personellen Einzelmaßnahme die die Ehefrau betrifft, kann ich nicht ablesen, dass diese stärker eingeschränkt ist: "aa) Eine Verhinderung des Betriebsratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit liegt nicht nur dann vor, wenn es um eine Angelegenheit, die es selbst in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betrifft, geht. Die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden, besteht auch dann, wenn die Entscheidung über eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer ihm nahestehenden Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Denn auch dann besteht die Gefahr, dass die von dem Organmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen von eigenen Interessen überlagert werden. Eine derartige Interessenkollision besteht jedenfalls bei personellen Einzelmaßnahmen i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, also bei Versetzungen und Umgruppierungen, wenn diese allein den Ehepartner eines Betriebsratsmitglieds betreffen und mit einem Vermögensnachteil verbunden sind. Denn in diesem Fall hat, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, eine finanziell nachteilige Umgruppierung und Versetzung für den Ehepartner des Betriebsratsmitglieds auch für dieses selbst einen unmittelbaren Vermögensnachteil, da sich das Einkommen für die gemeinsame Haushaltsführung verringert und sich die Unterhaltspflicht des Betriebsratsmitglieds nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber seinem Ehepartner erhöhen."

Um es anders auszudrücken: Ich lese diesen Beschluss so, dass das LAG IMMER kollektive Interessen sieht, die das BRM zu vertreten hat, unabhängig davon, wie der konkrete Fall gelagert ist.

H
Hoppel

11.08.2014 um 17:28 Uhr

@ Pjöööng

Dann wäre also auch ein BRM rechtlich verhindert, wenn es sich selbst auf die zu besetzende Stelle beworben hat???

B
blackjack

11.08.2014 um 17:44 Uhr

Die Mitbestimmung bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen und Versetzungen hat einen personenbezogenen Gegenstand. Entscheidungen hierzu treffen stets die Person direkt. Da nur die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und einem einzelnen Arbeitnehmer berührt werden, spielen die gemeinsamen Interessen der Berufs- oder Beschäftigtengruppen nur eine untergeordnete Rolle. Daher darf das von einer Entscheidung in diesem Zusammenhang betroffene Betriebsratsmitglied nicht mitstimmen. Quelle; Assessor Martin Schmitt

Das PersVG (z.B BadWürtt) schließt Personalratsmitglieder von der Beratung und Entscheidung aus, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einem genau festgelegten, ihm nahestehenden Personenkreis einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

P
Pjöööng

11.08.2014 um 18:28 Uhr

Zitat (Hoppel): "Dann wäre also auch ein BRM rechtlich verhindert, wenn es sich selbst auf die zu besetzende Stelle beworben hat???"

Nur dann wenn er auch auf die Stelle versetzt werden soll. Nur dann ist er unmittelbar betroffen.

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