Erstellt am 09.08.2014 um 15:05 Uhr von Hoppel
@ wieso
In TVen, z.B. TVÖD, werden "Schichtarbeit und Zeitversetzter Dienst" unterschieden, da für Schichtarbeit üblicherweise Schichtzulagen gezahlt werden.
Guck Dir mal diese zwei Urteile an: BAG, 21. 10. 2009, 10 AZR 807/08 > Schichtarbeit
LAG Nürnberg, 12.11.2008, 4 Sa 176/08 > keine Schichtarbeit
Da sollte der Unterschied klar werden.
Erstellt am 09.08.2014 um 23:04 Uhr von wieso
@Hoppel
das BAG Urteil konnte ich im Netz finden aber das LAG Urteil leider nur auszugsweise.
Das was ich da lesen konnte bringt mich aber nicht weiter. Liegt wohl auch daran, dass ich noch wenig Übung habe und es um TVÖD geht.
Mir geht es auch darum, ob Schichtzulage zu zahlen ist oder nicht und deshalb muss ich ja wissen ab wann "zeitversetzer Dienst" vorliegt.
PS: wo kann ich Urteile vollständig lesen, ohne mich irgendwo anzumelden oder dafür zahlen zu müssen?
Erstellt am 10.08.2014 um 09:19 Uhr von Orion
Das genannte LAG Urteil ist bereits beim BAG angekommen.
Guckst Du hier:
https:www.jurion.de/Urteile/BAG/2009-10-21/10-AZR-70_09?from=0:3826905
Das LAG-Urteil siehst Du hier: http://openjur.de/u/434070.html
Erstellt am 10.08.2014 um 09:53 Uhr von Hoppel
@
"das BAG Urteil konnte ich im Netz finden aber das LAG Urteil leider nur auszugsweise."
>> https:openjur.de/u/434070.html
"PS: wo kann ich Urteile vollständig lesen, ohne mich irgendwo anzumelden oder dafür zahlen zu müssen?"
> > http://dejure.org/2008,14883 >> hat die Seiten verknüpft, die Informationen zum gesuchten Urteil beinhalten.
Ein Verweis führt zu >> https:openjur.de/gebiet-4.html >> in dieser Rechtsdatenbank sind sehr viele relevante Entscheidungen als Volltext hinterlegt
@ Orion
Es ist richtig, dass dieser Rechtsstreit bis zum BAG gegangen ist. Aber um den Unterschied "Schichtarbeit / Zeitversetzte Tätigkeit" zu verstehen, ist es wichtig, beide Entscheidungen zu lesen.
Erstellt am 10.08.2014 um 10:20 Uhr von Orion
Da hast Du vollkommen recht. Daher habe ich ja auch den Link zum LAG-Urteil noch nachträglich dazugestellt.
Wahrscheinlich zeitgleich mit deiner MT, da ja jetzt doppelt vorhanden.
Sorry, sollte man ja möglichst zeitnah machen oder zumindest eine Anmerkung dazugeben.
Schande über mein Haupt……
Erstellt am 10.08.2014 um 15:06 Uhr von wieso
Dankeschön.
So ganz hab ich es aber trotzdem noch nicht begriffen.
Das Problem dabei ist, dass bislang bzgl. betrieblicher Normalarbeitszeit bislang nicht das geringste geregelt ist. MA die in der Zeit von 20 - 6 Uhr arbeiten erhalten Nachtzuschlag. Der ist zwar geringer als im MTV vorgegeben dafür erhalten den Zuschlag aber alle. Für Schichtarbeit, Wechselschicht und zeitversetzten Dienst wären die Zuschläge geringer als der Nachtzuschlag lt. BV.
Wir wissen nicht recht wie wir vorgehen sollen, denn es soll sich ja keiner verschlechtern, wenn es vermeidbar ist.
Erstellt am 11.08.2014 um 19:48 Uhr von wieso
falls von Interesse gebe ich hier meine gewonnenen Erkenntnisse nach einem Telefonat mit der Gewerkschaft wieder.
Zeitversetzter Dienst kann immer nur an der üblichen Arbeitszeit des einzelnen AN bemessen werden.
Beispiel:
Hänschen Klein arbeitet täglich von 8-17 Uhr. Auf Grund von ?? muss Hänschen eine Woche lang zu geänderten Zeiten arbeiten 4 - 13 Uhr = Zeitversetzter Dienst = Zuschlag gem. TV
würde Hänschen in dieser Woche von 6 - 15 Uhr arbeiten läge kein zeitversetzter Dienst vor, denn der TV setzt eine Abweichung von mehr als 3 Stunden voraus
Erstellt am 11.08.2014 um 20:44 Uhr von nicoline
*Im TV ist zwar eine Erklärung enthalten aber damit kann ich nicht viel anfangen.*
*denn der TV setzt eine Abweichung von mehr als 3 Stunden voraus*
Hättest Du diese Erklärung aus dem TV gleich mitgeteilt, hätte Dir sicher eher geholfen werden können. Aber, nun hat ja wenigstens die Gewerkschaft das richtig gestellt, das war sicher auch der richtigste Ansprechpartner.
Erstellt am 11.08.2014 um 20:59 Uhr von wieso
ich halte die Vorgabe der 3 Stunden nicht für das Entscheidende sondern die Information, dass zur Beurteilung die übliche Arbeitszeit des e i n z e l n e n AN heranzuziehen ist.
Der nette Herr von der Gewerkschaft konnte mir das aber auch erst erklären nachdem er sich "eingearbeitet" hatte.
Erstellt am 11.08.2014 um 21:26 Uhr von nicoline
*die übliche Arbeitszeit des e i n z e l n e n AN heranzuziehen ist.*
ja, stimmt, das ist auch wichtig und das stand nicht im TV?
Erstellt am 11.08.2014 um 21:31 Uhr von wieso
.. wenn mehr als drei Stunden von der regelmäßigen, täglichen, betriebsüblichen Normalarbeitszeit abgewichen wird.
Ich finde die Formulierung nicht eindeutig und deshalb hatte ich ja auch Probleme damit.