Erstellt am 05.10.2022 um 08:20 Uhr von rtjum
gibt es bei Euch einen Betriebsrat?
Erstellt am 05.10.2022 um 08:25 Uhr von Floki9000
Ja, den gibt es. Die haben der Sache aber soweit ich weiß zugestimmt. Hab selber schon recherchiert, aber noch nichts Richtiges dazu gefunden. Betrifft nicht nur mich. Wurde auch bei anderen Kollegen so gemacht, habe ich mitbekommen.
Erstellt am 05.10.2022 um 09:00 Uhr von Relfe
für den "Zuschlag" gibt es eine vertragliche Vereinbahrung?
AV oder BV?
Gibt es eine "Entlohnungstabelle" / Entgeltgruppen o.ä.
oder war der Zuschlag ohne eine schriftliche Grundlage?
Wie lange bekommst Du den Zuschlag schon?
Erstellt am 05.10.2022 um 09:06 Uhr von Floki9000
Der Zuschlag wurde zunächst mit der Funktionserweiterung beschlossen und dies bekam ich auch schriftlich. Ich bekomme die Prämie jetzt seit ca. 7 Jahren, also bekam. Eine BV zu solchen Prämien gibt es nicht. Es gibt auch eine EG Lohntabelle, aber wie gesagt, Prämien sind da nicht mit abgebildet.
Erstellt am 05.10.2022 um 09:09 Uhr von rtjum
rede mal mit dem BR und lass Dir erklären ob und wieso die zugestimmt haben
Erstellt am 05.10.2022 um 09:47 Uhr von dieschi
"Der Zuschlag wurde zunächst mit der Funktionserweiterung beschlossen und dies bekam ich auch schriftlich."
In dem Schreiben, das Du hoffentlich noch hast, wurde festgehalten das der Zuschlag eine Extraleistung für diese "Funktionserweiterung" ist?
Mich würde auch interessieren was der BR dazu sagt bzw. wie er seine Zustimmung zum Wegfall der Prämie begründet.
Erstellt am 05.10.2022 um 10:04 Uhr von celestro
Dann solltest Du den AG mal fragen, ob er jetzt nicht mehr möchte, das Du diese zusätzliche Funktion ausübst. Denn wenn er die nicht bezahlt, solltest Du Dich darum auch nicht mehr kümmern.
Erstellt am 05.10.2022 um 10:27 Uhr von Pickel
Celestro, vielleicht googelst du nochmal "Direktionsrecht"?
Je nach Konstellation kann dein merkwürdiger Tipp auch als Arbeitsverweigerung mit gravierenden Folgen ausgelegt werden.
Im Rahmen des Mindestlohns ist es völlig normal und auch anerkannt, dass die unteren Lohngruppen nach oben aufschließen, ohne dass den eingeholten Lohngruppen eine Anhebung zusteht.
Erstellt am 05.10.2022 um 10:30 Uhr von celestro
Eine Frage als Arbeitsverweigerung auslegen? Wieder mal ein typischer Pickel ... *Kopf schüttel*
Erstellt am 05.10.2022 um 10:39 Uhr von Relfe
die Frage ist, ob daraus eine "betriebliche Übung" entstanden ist, die der AN erwarten darf.
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebliche_Uebung.html
Erstellt am 05.10.2022 um 10:57 Uhr von dieschi
@Pickel
"Je nach Konstellation kann dein merkwürdiger Tipp auch als Arbeitsverweigerung mit gravierenden Folgen ausgelegt werden."
Wenn ich den TO richtig verstehe gibt es eine schriftliche Vereinbarung die den Zuschlag (Prämie) für das "erweiterte Aufgabengebiet" regelt.
Dieser Zuschlag ist nun Aufgrund einer Lohnerhöhung weggefallen die noch nicht mal primär etwas mit dem Zuschlag zu tun hat.
So gesehen kann der MA seinen AG ruhig mal Fragen wer denn nun die "erweiterte Tätigkeit" weiter ausübt denn er soll sie wohl nicht mehr machen.
Die Frage ist doch vollkommen legitim!?
"Im Rahmen des Mindestlohns ist es völlig normal und auch anerkannt, dass die unteren Lohngruppen nach oben aufschließen, ohne dass den eingeholten Lohngruppen eine Anhebung zusteht."
@Pickel
Was genau hat das mit dem Fall hier zu tun?
Laut EK-Lohntabelle die vom AG angewendet wird, sind dort keine Zuschläge erfasst.
Also tangieren Lohnerhöhungen die Zuschläge nicht.
ME hat der AN weiter Anspruch auf seine "schriftliche vereinbarte" Zulage da sie nicht Teil der Lohntabelle/Gruppe ist!
Weiter stellt sich mir die Frage ob der AG die Zulage die ja an die "erweiterte Tätigkeit" gekoppelt ist, überhaupt einschränken bzw. wegnehmen darf so lange der AN die "erweiterte Tätigkeit" ausübt, jetzt mal unabhängig davon ob der BR dem zugestimmt hat oder nicht.
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"die Frage ist, ob daraus eine "betriebliche Übung" entstanden ist, die der AN erwarten darf"
@Relfe
Die Überlegung hatte ich auch, war mir nur nicht sicher ob ich es ansprechen soll ...
Erstellt am 06.10.2022 um 15:03 Uhr von Enigmathika
"die Frage ist, ob daraus eine "betriebliche Übung" entstanden ist, die der AN erwarten darf." Da es darüber offenbar eine schriftliche Vereinbarung gibt, bedarf es keiner betrieblichen Übung.
Erstellt am 07.10.2022 um 09:42 Uhr von celestro
"Da es darüber offenbar eine schriftliche Vereinbarung gibt, bedarf es keiner betrieblichen Übung."
Du meinst wohl eher "dann kann keine betriebliche Übung entstehen".