Erstellt am 26.06.2014 um 12:02 Uhr von Stoni
Nein !!! Gesetzes und Tarifvorrang !!!
Erstellt am 26.06.2014 um 12:16 Uhr von blackjack
---- § 4 Absatz III TVG ------
Erstellt am 26.06.2014 um 13:55 Uhr von Fußballspieler
@ blackjack, wenn ich deinen Hinweis richtig verstehe, können wir BV erarbeiten, da sie für den AN günstiger ist.
Erstellt am 26.06.2014 um 14:08 Uhr von rolfo
Nein, nur wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält die dies zulässt
Erstellt am 26.06.2014 um 14:39 Uhr von Kulum
Die Begründung dafür findest du in §77 Abs.3 BetrVG
Erstellt am 26.06.2014 um 15:20 Uhr von blackjack
@Fußballspieler,
kommt darauf an, was ihr günstiger regeln wollt.
Erstellt am 26.06.2014 um 15:28 Uhr von Fußballspieler
@blackjack, im Todesfall soll Hinterbliebenen 8 Wochen Lohn (TV) gezahlt werden und wir möchten BV über 12 Wochen.
Erstellt am 26.06.2014 um 15:44 Uhr von gironimo
ich sehe da auch den § 77 Abs. 3 BetrVG als Hinderungsgrund.
Aber der AG kann ja freiwillig eine Leistung erbringen und vom Grundsatz her sind ja günstigere Regelungen (aus der Rangfolgepyramide) immer möglich. Tarifentgelte sind ja in sofern Mindestsätze.
Vielleicht erfindet Ihr in Eurer BV eine neue Bezeichnung für diese Zahlung, die dann unter den § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG fällt.
Erstellt am 26.06.2014 um 16:11 Uhr von blackjack
@Fußballspieler,
hätte ich kein Problem, in dem Fall, eine BV abzuschliessen.
Was glaubst Du, in der Wirklichkeit der betrieblichen Praxis gibt es massenhaft Betriebsvereinbarungen, die von geltenden Tarifverträgen abweichen und nach geltendem positivem Recht wirksam sind, jedoch von den Koalitionsfunktionären für illegal erklärt werden.
Erstellt am 27.06.2014 um 06:53 Uhr von nicoline
*im Todesfall soll Hinterbliebenen 8 Wochen Lohn (TV) gezahlt werden und wir möchten BV über 12 Wochen.*
Ich wage stark zu bezweifeln, dass ihr das vor einer Einigungsstelle geregelt bekommen würdet, wenn er AG das nicht wollen würde!
Erstellt am 27.06.2014 um 06:56 Uhr von Hoppel
@ Fußballspieler
Zunächst war ich derMeinung, dass eine solche BV wirksam vereinbart werden kann, da es nicht um Arbeitsentgelte eines aktiv beschäftigten AN geht sondern um die Aufstockung des Sterbegelds.
Aber weit gefehlt ... der Tarifvorbehalt greift und eine wirksame BV kann trotz günstigerer Regelung nicht vereinbart werden.
Siehe LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2010, AZ: 10 Sa 628/09
Erstellt am 27.06.2014 um 08:44 Uhr von Fußballspieler
Vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten.
Erstellt am 30.06.2014 um 12:26 Uhr von Petrus
Da lohnt wohl ein Blick in den TV, ob dieser eine Öffnungsklausel für "günstigere" Betriebsvereinbarungen oder sogar Einzelvereinbarungen enthält.
So liest man im MTV Metall NwNb z.B.:
"Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen – nicht zuungunsten von Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen." und
"Im Einzelarbeitsvertrag können für die Beschäftigten günstigere Regelungen
vereinbart werden."
Erstellt am 30.06.2014 um 13:51 Uhr von Pjöööng
Eine freiwillige (= nicht einigungsstellenfähig) BV kommt ja grundsätzlich nur dann zustande, wenn AG und BR das übereinstimmend wollen.
Entweder will hier der BR und der AG nicht, dann kann der AG mit Verweis auf den TV die Diskussion relativ schnell beenden. Und dann ist es auch egal, ob eine solche BV wirksam wäre oder nicht.
Oder der BR will und der AG auch, dann spricht eigentlich nichts dagegen, diese BV abzuschließen, egal ob sie rechtlich wirksam und damit bindend wäre, oder nicht.