Erstellt am 07.07.2014 um 08:31 Uhr von Laffo
@wieso
..eine BV mit einem Inhalt, welcher in einem TV geregelt ist? Sollte der TV keine Öffnungsklausel zu diesem Thema haben, ist diese BV ungültig & somit nicht rechtswirksam!
Sollte diese BV etwas besser regeln als im TV verabschiedet ist....lasst es laufen.
Ist es schlechter geregelt?->Was sagt denn euer Tarifvertragspartner,die Gewerkschaft dazu?
Was sagt der AG-Verband zum Wettbewerbsvorteil eurer Firma?
Erstellt am 07.07.2014 um 11:37 Uhr von GuidoW
Fallen denn alle Mitarbeiter unter diesen TV?
Ist die BV besser oder schlechter als der TV?
Erstellt am 07.07.2014 um 13:50 Uhr von wieso
die BV stellt einen Teil der AN schlechter als der TV er vorsieht. Im TV kann ich keine Öffnungsklausel dazu finden.
Der alte BR hat diese BV vor 7 Jahren gemacht. Der alte BR war sieben Jahre (ohne Neuwahlen!!!) im Amt. Wir sind der neue BR und räumen jetzt auf.
Es wurden Fehler gemacht aber jetzt geht es darum das wenigstens sauber zu beenden und deshalb ja auch meine Fragen die ich hier noch nicht beantwortet sehe.
Wäre schön, wenn jemand darauf eingehen könnte.
Erstellt am 07.07.2014 um 14:11 Uhr von blackjack
Erstellt am 07.07.2014 um 14:22 Uhr von gironimo
.... und § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG)
Der BR kann mit keiner BV einen Tarif aushebeln.
Teilt den AG mit, dass aus Eurer Sicht die BV ungültig ist und informiert die Gewerkschaft.
Erstellt am 07.07.2014 um 14:24 Uhr von wieso
soweit bin ich schon.
Es geht jetzt darum
-ist in diesem Fall eine Kündigungsfrist einzuhalten? Wenn ja, wie lange ist die?
-muss der neue BR einen Beschluss fassen um dem AG mitzuteilen, dass die BV ungültig ist?
-wer teilt den Mitarbeitern mit, dass die BV ungültig ist und ab ... der Nachtzuschlag gem. TV bezahlt wird
Frage 1 und 2 entfällt womöglich, da die BV ja unwirksam ist (trotzdem würde ich mich über ein paar Worte dazu freuen).
Es bleibt aber noch Frage 3.
Erstellt am 07.07.2014 um 14:30 Uhr von wieso
Zitat Gironimo:
Teilt den AG mit, dass aus Eurer Sicht die BV ungültig ist und informiert die Gewerkschaft.
Warum die Gewerkschaft informieren? Was würde die machen?
Der alte BR hat Mist gebaut, wusste es vermutlich nicht besser weil nie geschult.
Dem AG jetzt mit der Gewerkschaft zu kommen würde ich mir offen halten für den Fall, dass der AG uneinsichtig ist.
Zunächst möchte ich die Reaktion des AG abwarten und dann ggf. "Hilfe" anfordern.
Spricht da was dagegen?
Erstellt am 07.07.2014 um 15:48 Uhr von widder
Geh mal zur GEW und lass dich da beraten.
Nach der Beratung würde ich mit meinem Wissen ein Gespräch mit dem AG suchen, und mit ihm die weitere Vorgehensweise festlegen. (evtl. Kündigung,Änderung wie im TV usw... )
Alles was der BR mit dem AG festlegt,muss der AG in die Außenwirkung bringen.
Erstellt am 07.07.2014 um 16:14 Uhr von Kulum
widder
Und du glaubst, die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft könnte hier helfen?
wieso
"Warum die Gewerkschaft informieren? Was würde die machen?"
Weil der alte BR quasi in das Hoheitsgebiet der Gewerkschaft eingedrungen ist und die Gewerkschaft dem Spuk relativ schnell und nachhaltig ein Ende machen kann. Ob die darauf aber überhaupt Bock hat, erfährt man wenn man diese informiert.
Ist ja schön, dass ihr da lieber n bisschen euer eigenes Süppchen kochen wollt. Aber wenn ihr jedesmal das Rad neu erfinden wollt, habt ihr verdammt viel Arbeit vor euch
Mitteilen kann jeder. Nur umsetzen muss es der AG. Wenn der einfach stur weiter nach der ungültigen BV bezahlt, geht wieder ne Information an die Gewerkschaft.
Erstellt am 07.07.2014 um 16:23 Uhr von metallica
Wenn Sie unwirksam ist, muss Sie nicht gekündigt werden, daher auch keine Frist.
Eine Beschlussfassung ist bei der Willenserklärung des BR nötig, she ich das richtig, dass nicht alle deine Kollegen deine Ansicht teilen?
Die Information an die An würde ich in gleicher Weise handhaben, wie Ihr normalerweise BVs veröffentlicht.
Rechtsbeistand könnte hilfreich sein, u.U. sind Nachforderungen und/ oder Rückzahlungen ja ein Thema.
Erstellt am 07.07.2014 um 16:30 Uhr von Widder
@Kulum
Schön das du weißt um welche GEW es sich handelt.
Das spielt aber sowas von keine Rolle.
Wenn die GEW Wind davon bekommt, das hier jemand in ihrem Gelände wildert, wird sie schon in die Gänge kommen, egal wie sie heißt.
Erstellt am 07.07.2014 um 18:45 Uhr von Stoni
Ich bitte nur eines zu bedenken, ein BR KANN NUR ÜBER BESCHLÜSSE arbeiten. Deshalb meine Meinung, im neuen Gremium einen gemeinsamen Standpukt erarbeiten, danach Beschlussfassung über die Nichtigkeit dervorliegenden BV. ( Gesetzesvorrang ). Sollte derAG dann nicht reagieren würde ich empfehlen Hilfe und Rechtsbeistand über die zuständige Gewerkschaft einfordern.
Erstellt am 07.07.2014 um 19:26 Uhr von wieso
was heißt "eigenes Süppchen kochen". Wie gesagt, der alte BR war unwissend und hat zwar falsch gehandelt aber bestimmt nicht mit Vorsatz. Besch... waren die AN welche Nachtschicht arbeiten, weil der Zuschlag nicht in voller Höhe und in dem Zeitraum (Uhrzeit von bis), wie im TV geregelt, erhalten haben.
Wir haben den Mißstand jetzt entdeckt und wollen das dem AG mitteilen. Das weitere Vorgehen ist von dessen Reaktion abhängig. Eine neue BV zu diesem Thema brauchen wir nicht weil das ja der TV bereits regelt.
Es geht jetzt auch darum, ob wir als BR die Pflicht haben die AN darauf hinzuweisen, dass sie für die letzten drei Monate (Ausschlussfrist lt. TV) die Differenz beanspruchen können.
Erstellt am 07.07.2014 um 23:42 Uhr von metallica
Durch die Kenntnis des BR lassen sich uU recht interessante Rechtsfolgen ableiten z.B. aus 122 Abs 2 BGB, dadurch könnten bsw. die BRM ihren Anspruch auf Nachzahlung aus dem Tarif verlieren.
Also zeitnah Beschluss fassen und aushängen bzw. dem AG übergeben. Die ungeschulten AN verdienen selbstverständlich eine Unterichtung über die Folgen, natürlich erst wenn ihr euch selbst im Klaren seid.
Erstellt am 08.07.2014 um 08:16 Uhr von Kulum
widder
"Schön das du weißt um welche GEW es sich handelt. "
Ja ne, is klar. Dann schreib eben weiter Unsinn.
wieso
"Es geht jetzt auch darum, ob wir als BR die Pflicht haben die AN darauf hinzuweisen"
Hast du n BetrVG in der Hand? §80 Abs.1 Ziff.1 BetrVG und wenn du lustig bist anschließend §23 Abs.1 BetrVG.
Ich würde sagen, ja ihr habt die Pflicht und brecht euch keinen Zacken aus der Krone
Erstellt am 08.07.2014 um 15:18 Uhr von Widder
@Kulum
Derjenige der den größten Unsinn hier im Forum verbreitet bist du.
Höre einfach auf Beleidigend zu werden, wenn es Menschen gibt, die deine Meinung nicht teilen, und krieche wieder in das Loch zurück aus dem du dich mühsam befreit hast.
Erstellt am 08.07.2014 um 16:06 Uhr von Pjöööng
Man kann sich natürlich an Kleinigkeiten aufgeilen!
Dieser Spleen, hier in diesem Forum für "Gewerkschaft" die Abkürzung "GEW" zu wählen, statt der korrekten Form "Gew." kann natürlich immer wieder zu Verwirrung führen. Andererseites sollten das mittlerweile alle mitbekommen haben, die sich hier regelmäßig im Forum herumtreiben und könnten das eigentlich mit einem genüsslichen Grinsen zur Kenntnis nehmen.