TV oder BV ?
Hallo! - Wer kennt sich da aus? In meinem AV steht keine Angabe über eine genaue Arbeitszeit. Im TV steht Jahresarbeitszeit werden auf 40 Std. DURCHSCHNITTLICH umgelegt.,. und in der Betriebsvereinbarung steht..."die Sollzeit wird auf 5 Arbeitstage in der Woche festgelegt".... haben hier nun die AN einen gerechtfertigten Anspruch auf 2 freie Tage in der Woche? - Unser BR sagt "jein", da der TV zählt.... ich dachte aber die BV würde noch zusätzlich die 40 Std Woche, also mit 2 freien Tagen festlegen...da unser BR "schläft"...würde ich gerne eure Meinungen hören....lg und danke im voraus Fairlady
Community-Antworten (5)
23.03.2011 um 14:30 Uhr
um es genau beurteilen zu können müßte man den TV und die BV genau kennen. Der TV kann durch die BV nur soweit ausgestalltet werden, wie dies der TV zuläßt. Ansonsten könnte man eine unwirksame BV haben...
Daher ohne genauen Wortlaut würde ich mir kein Urteil zutrauen....
24.03.2011 um 10:22 Uhr
Aus dem was Du schreibst und den allgemein geltenden Regeln zur AZ würde ich mal folgendes vermuten (auch wenn wie Paula schreibt man die Texte genau kennen müsste):
Der TV schreibt 40h vor, der BR hat die Verteilung dieser 40h auf 5 Werktage mit dem AG vereinbart, also 5x 8h (das ist so üblich). Ich gehe davon aus, das der TV nicht ausdrücklich eine zwingende 5-Tage-Woche vorsieht, BR/AG hätten also auch die Verteilung auch auf 6 Werktage vorsehen können.
Weder BV noch TV können grundsätzlich MEHRARBEIT ausschließen, auch wenn diese nur mit Zustimmung des BR durchgeführt werden darf. Durch die im ArbZG festgesetzte tägliche Höchstarbeitszeit von 8h kann (wenn man die 10h-Variante mit Ausgleich auf durchschnittliche 8h nicht anwendet) Mehrarbeit eigentlich nur am Samstag erfolgen. Die BV als solche verhindert verhindert nicht, das der BR Kraft seiner MBR zusammen mit dem AG den Samstag in Ausnahmefällen nicht doch zum Arbeitstag erhebt. Die BV gibt nur vor was REGELMÄSSIG gilt. Bei Bedarf ist natürlich auch die Variante möglich, das BR/AG auch mal abweichend von der BV einfach so die 40h auf 6 Tage verteilt. So weit das die Regel werden sollte müsste einfach nur die BV geändert werden, so weit es eine Ausnahmesituation ist bleibt die BV grundsätzlich bestehen und die andere Regelung gilt nur für einen befristeten Zeitraum. Die BV ergibt also effektiv nur so lange zwingend zwei freie Tage wie es keine Abweichende Vereinbarung zwischen AG und BR gibt.
25.03.2011 um 11:29 Uhr
Danke für die Antworten.... dass würde ja heißen, dass zwar in der BV 5 Tage Sollzeit festgelegt sind, aber durch die sogenannte flexible (?) Jahresarbeitszeit, die ja durchschnittlich aufs Jahr gerechnet wird, plus der gesetzlichen Regelung, dass bei 10 Std täglich innerhalb von 6 Monaten ein Ausgleich erfolgen muß - es keinen Anspruch auf 2 freie Tage / Woche gibt ?? Widerspricht sich das denn nicht? Wenn ein AN seine Sollzeit erbracht hat und keine Mehrarbeit angekündigt wurde bzw. Mehrarbeit aufgrund von schlechter Organisation entsteht...warum stehen dem dann nicht 2 freie Tage zu? Und hat man nicht das Recht darauf wenn man noch eine Menge Plusstunden mitsichträgt? Ich finde die flexible Jahresarbeitszeit alles andere als flexibel...wenn einer davon provitiert, dann der AG!!!
25.03.2011 um 13:14 Uhr
Jetzt müsstest Du schon spezifischer werden: Wo ist Dein Problem?
Wie schon gesagt legt die BV fest an welchen Tagen gearbeitet wird, und ohne Ausnahmeregelung zwischen BR und AG GILT diese Festlegung ZWINGEND. So weit es also keine Ausnahmeregelung gibt SIND Samstag und Sonntag frei! Die TV-AZ MUSS an diesen 5 Tagen erbracht werden....
Unser BR sagt "jein", da der TV zählt....
Womit er Recht und Unrecht zugleich hat. Natürlich gilt die 40h-Regel des TV, diese legt aber wahrscheinlich (!) nicht fest an wie vielen und an welchen Wochentagen diese 40h zu erbringen sind. Diese (notwendige) Ergänzung ergibt sich aus der BV!
Also:WAS genau ist Dein Problem?
26.03.2011 um 14:11 Uhr
Hallo rkoch, danke für deine Antwort.... mein Problem ist, dass ich eben wie erwähnt die rechtliche Lage meiner beiden Freizeittage geklärt haben möchte.... ich persönlich denke auch, dass die beschriebenen 5 SOLL-Arbeitstage aus der BV meine Frage beantworten, also 2 freie Tage / Woche... unsere BR Vorsitzende ( leider ein AG / BR ) weißt allerdings ständig darauf hin, dass eben wie im TV vereinbart die FLEX. ARBEITSZEIT gilt und somit ihrer Meinung nach, eben auch 6 Tage gearbeitet werden können bzw. müssen.....natürlich werden dann die Überstunden (innerhalb der nä. 6 Mon.) in Freizeit wieder abgegolten.... Vielleicht war ja meine Fragestellung nicht direkt ersichtlich... ich wollte wissen, ob ich TROTZDEM einen Anspruch auf 2 freie Tage in der Woche habe, da ich mir diese dann eben mit dem BR ausdiskutieren müßte, um nach all den geduldigen Jahren endlich zweimal in der Woche frei zubekommen... interessant ist allerdings auch, dass sämliche Abteilungsleiter IMMER 5 Tage arbeiten.... Gilt für AL eine andere Regelung? - Ich denke die gilt eben für alle gleich.... und dass hat mich eben stutzig gemacht und Bedarf jetzt einer Klärung.... im voraus schon einmal ein herzliches Dankeschön für kommende Antworten....
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