Erstellt am 17.09.2012 um 10:00 Uhr von rechtbekommen
Lese einmal das Tarifvertragsgesetz und den Tarifvorbehalt im BetrVG. Du wirst erkennen, dass hier eine BV nicht geht.
Erstellt am 17.09.2012 um 10:07 Uhr von petrus
§77(3) BetrVG ist bekannt? Und was "üblicherweise" per TV geregelt wird und deshalb nicht in eine BV umgewandelt werden kann, dürfte genau der Inhalt des nachwirkenden TV sein - von wenigen Ausnahmen mal abgesehen: Z.B. ist die von Dir erwähnte Festlegung von Dauer und Lage der konkreten betrieblichen Arbeitszeit per TV nicht allgemein üblich (und nur bei geltenden Haus-TV möglich - sonst beschränkt sich das auf Rahmenregelungen, wie 35- oder 40-h-Woche)
Erstellt am 17.09.2012 um 10:30 Uhr von gironimo
Ich weiß ja nicht, was Ihr konkret dann noch in eine BV schreiben wollt (unbedingt die Anmerkungen meiner Vorredner beachten) - aber Lohn- und Gehalt und Arbeitszeit sind ja nun einmal ganz wichtige Bestandteile des Arbeitslebens. Warum wollt Ihr das allein dem individualrechtlichen Kräftespiel überlassen (weil dies nicht funktioniert, haben sich Gewerkschaften überhaupt erst entwickelt).
Und was sagt denn die Gewerkschaft zu Euren Überlegungen (unabhängig von der Rechtsfrage)?
Ein BR kann doch nicht allein darüber entscheiden, ob es einen Tarif gibt oder nicht.
Erstellt am 17.09.2012 um 11:10 Uhr von petrus
@gironimo:
Aus dem Satz "Es sieht nicht so aus, dass wir es mit unserer Belegschaft erkämpfen können"
würde ich schließen, dass die Mehrheit der MA lieber auf einen TV verzichtet, als der Gewerkschaft ein paar Euros als Mitgliedsbeitrag zukommen zu lassen...
Besonders lustig wird es dann, wenn die "gewerkschaftsfreie" BR-Liste in einem deutschen Großkonzern in ihrem Flugblatt zur letzten Gehaltsrunde schrieb: "4,3% Entgelterhöhung (...) sieht auf den ersten Blick halbwegs annehmbar aus. (...) Insbesondere in Boom-Zeiten hätte eine kämpferische IG Metall deutlich mehr Lohn fordern müssen!"
Die "christlichen" Metaller stehen bei Tarifstreiks wenigstens fahneschwenkend am Rande der IGM-Demo. Und die, die absolut gar nichts dafür getan haben und nur Trittbrettfahren... Nunja, bei einem höheren Org.Grad hätte man vielleicht tatsächlich 5,3% erreichen können, so dass sich der GEW-Beitrag schon amortisiert hätte...
Erstellt am 18.09.2012 um 17:48 Uhr von Bilbo
@rechtbekommen @petrus
Das ist so nicht richtig, ein nachwirkender Tarifvertrag nach §4 Abs.5 TVG hat lediglich eine vorübergehende Ordungsfunktion in Interesse der Rechtssicherheit, mit der die weitere Geltung der tariflichen Regelung gewährleistet werden soll. BAG 27.11.2002 4 AZR 660/0
Diese tarifvertagliche Regelung in der Nachwirkung kann durch durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Nur die Arbeitszeit (Länge) und das Gehalt kann nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, das kommt in den Arbeitsvertrag. Alles andere kann in einer BV geregelt werden
@gironimo
Es besteht das Problem, dass Neueinstellungem nicht mehr am nachwirkenden TV partizipieren und somit keine Regelung haben. Zum Punkt Gewerkschaft; die Gewerkschaft ist die Belegschaft, die sich gewerkschftlich engagiert plus ein Gewerkschaftssekretär. In der IT ist der Organisationgrad nicht hoch und wird geschmälert durch Leiharbeiter und Werkverträge. Ein nachwirkender Tarifvertrag ist keine Lösung für die Zukunft. Auf diese Weise bekommen wir eine Zweiklassengesellschaft.Wenn wir als Betriebsräte erkennen, dass die Belegschaft nicht willens ist einen neuen Unternehmenstarifvertrag zu erkämpfen, müssen wir aktiv werden und dass in einer Betriebsvereinbarung regeln. Selbsverständlich würde ich eine tarifliche Regelung vorziehen, ist doch klar.
Der Gehaltstarifvertrag ist ein anderes Thema.
Schönen Gruß
Erstellt am 19.09.2012 um 12:01 Uhr von petrus
§77(3) BetrVG gelesen?
> Nur die Arbeitszeit (Länge) und das Gehalt kann nicht in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden
nicht nur Arbeitszeit und Gehalt werden "üblicherweise" in einem TV geregelt...
> Auf diese Weise bekommen wir eine Zweiklassengesellschaft.
So ist es leider. Und wenn der ArbGeb dann noch auf die Idee kommt, dass die Nachwirkung für Nichtmitglieder der GEW (zum Zeitpunkt des Auslaufens) vielleicht nur eingeschräkt gilt, wird sogar eine Dreiklassengesellschaft daraus...
Und mal angenommen, in Eurem nachwirkenden TV gab es tatsächlich Spezialregelungen, die außer bei Euch in sonst keinem TV geregelt sind oder waren - also nicht "üblicherweise" per TV geregelt werden und somit §77(3) nicht greift. Dann bleibt auch eine nachwirkende tarifliche Regelung eine tarifliche Regelung.
Nach §87(1) Eingangshalbsatz könnt ihr dann nur eine BV abschließen, die ausschließlich für die "Neuen" gilt. Diese wird aber sicherlich nicht 1 zu 1 der "alten Tarifregelung entsprechen - es bleibt also bei der zwei-Klassen-Regelung.
> Wenn wir als Betriebsräte erkennen, dass die Belegschaft nicht willens ist einen neuen Unternehmenstarifvertrag
> zu erkämpfen
...dann nennt man das Demokratie.
Vielleicht ist aber die Schlechterstellung der "Neuen" ein Werbeargument für den GEW-Eintritt, damit ihr eben wieder pro Tarif kämpfen könnt? (der dann hoffentlich eine Differenzierungsklausel enthält)