Fehlende Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
AG behauptet in seiner Anhörung zur beabsichtigten betriebbedingten Kündigung, eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen, weil es im Unternehmen keine vergleichbaren Arbeitsplätze gebe (es geht um 1 AN, deren Arbeitsplatz wegfällt). Das sieht der BR anders. Wie verhalten wir uns? Widerspruch formulieren mit Hinweis auf fehlende Sozialauswahl? Oder dieses Argument für Prozess aufheben?
Community-Antworten (5)
17.06.2014 um 17:15 Uhr
@brsieben Ihr, als BR, führt den Prozess ja nicht. ;-)
Aber in einem Widerspruch würde ich genau das festhalten - ein gefundenes Fressen für den Anwalt.
17.06.2014 um 20:54 Uhr
Ich stimme Kölner zu. In den Widerspruch darauf hinweisen, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war, weil vergleichbare AN nicht berücksichtigt wurden.
Man wird dann sehen, was der Anwalt des Gekündigten daraus macht.
Für den BR: Auf keinen Fall Informationen nachfordern.
17.06.2014 um 21:00 Uhr
Damit derWiderspruch aber beachtlich wird (also einen Anspruch auf Prozessbeschftigung zur Folge hat), muss der BR hier schon konkrete Mitarbeiter bzw. Arbeitsplätze/-bereiche benennen bei denen Vergleichbarkeit besteht.
Ein pauschaöes Bestreiten nutzt nichts.
17.06.2014 um 22:08 Uhr
Hallo Pjööng, Stimmt. Aber wenn der BR darauf hinweist, dass es vergleichbare Arbeitsplätze gibt und vielleicht auch noch darlegt, dass der AG nicht geprüft hat, ob der Kollege an einem anderen Arbeitsplatz nach entsprechender Fortbildung oder unter veränderten Bedingungen einsetzbar wäre, wird der Anwalt das sicher nutzen können. LG Lotte
18.06.2014 um 00:33 Uhr
Die Bedeutung der BR-Stellungnahme im Kündigungsschutzprozess wird in der Regel völlig überbewertet. Es reicht auch nicht aus, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war, sondern der AN muss bei korrekter Sozialauswahl schützenswerter sein.
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