Erstellt am 17.06.2014 um 15:15 Uhr von Kölner
@brsieben
Ihr, als BR, führt den Prozess ja nicht. ;-)
Aber in einem Widerspruch würde ich genau das festhalten - ein gefundenes Fressen für den Anwalt.
Erstellt am 17.06.2014 um 18:54 Uhr von gironimo
Ich stimme Kölner zu. In den Widerspruch darauf hinweisen, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war, weil vergleichbare AN nicht berücksichtigt wurden.
Man wird dann sehen, was der Anwalt des Gekündigten daraus macht.
Für den BR: Auf keinen Fall Informationen nachfordern.
Erstellt am 17.06.2014 um 19:00 Uhr von Pjöööng
Damit derWiderspruch aber beachtlich wird (also einen Anspruch auf Prozessbeschftigung zur Folge hat), muss der BR hier schon konkrete Mitarbeiter bzw. Arbeitsplätze/-bereiche benennen bei denen Vergleichbarkeit besteht.
Ein pauschaöes Bestreiten nutzt nichts.
Erstellt am 17.06.2014 um 20:08 Uhr von Lotte
Hallo Pjööng,
Stimmt. Aber wenn der BR darauf hinweist, dass es vergleichbare Arbeitsplätze gibt und vielleicht auch noch darlegt, dass der AG nicht geprüft hat, ob der Kollege an einem anderen Arbeitsplatz nach entsprechender Fortbildung oder unter veränderten Bedingungen einsetzbar wäre, wird der Anwalt das sicher nutzen können.
LG Lotte
Erstellt am 17.06.2014 um 22:33 Uhr von Pjöööng
Die Bedeutung der BR-Stellungnahme im Kündigungsschutzprozess wird in der Regel völlig überbewertet. Es reicht auch nicht aus, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war, sondern der AN muss bei korrekter Sozialauswahl schützenswerter sein.