Erstellt am 13.01.2016 um 09:50 Uhr von gironimo
Die Hierarchieebene muss die gleiche sein und die Tätigkeiten vergleichbar. Allein auf die Tarifgruppe (Bezahlung) kommt es nicht an.
Ihr könnt daraus natürlich einen Widerspruch machen, indem Ihr darauf hinweist, dass aus Eurer Sicht die Sozialauswahl fehlerhaft war. Besser wäre es, wenn Ihr (zusätzlich) einen anderen Arbeitsplatz (ggf. mit Qualifizierungsmaßnahmen oder geänderten Vertragsbedingungen) aufzeigen könntet
Erstellt am 13.01.2016 um 12:40 Uhr von Challenger
Hallo Svenja,
heute bin ich mal anderer Auffassung als gironimo.
Ich würde dem AG NICHT mitteilen,daß Euerer Auffassung nach nach die
Sozialauswahl fehlerhaft ist. Wenn nämlich der AG es unterlassen hat, im
Rahmen des Anhörungsverfahrens nach §102 BetrVG dem BR die Sozial -
auswahl mitzuteilen, hat er in einem Kündigungsschutzverfahren ein Pro -
blem.Mit diesem Argument kann jede Kündigung gekillt werden. Wenn Ihr
den Arbeitgeber aber darauf aufmerksam macht,kann er den Antrag zu -
nächst zurückziehen,ihn korrigieren und das Anhörungsverfahren erneut
einleiten
Allerdings würde ich Satz zwei bevorzugen : "Besser wäre es,.....
Erstellt am 13.01.2016 um 13:02 Uhr von svenja
Hallo,
danke für die Unterstützung.
Leider legt der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vor. Wir halten die lediglich nicht für korrekt, da ein anderer Kollege, der bei seiner Einstellung für eine "höherwertige" Tätigkeit vorgesehen war (die er allerdings - wie erwähnt - nicht macht), die gleiche Arbeit ausführt. Dieser 2te Kollege ist in der Sozialauswahl nicht genannt. Arbeitsmäßig sind beide momentan gleich, gleiche Hierarchiestufe etc. Lediglich die Verträge weisen andere Bezeichnungen auf.
Der Arbeitgeber wird argumentieren, dass er Kollege 2 (auch) für andere Aufgaben einsetzen könnte und die beiden daher nicht vergleichbar sind. Die Frage ist einfach: können wir vom Status Quo ausgehen oder müssen wir berücksichtigen, was "sein könnte".
Leider greifen weder anderer Arbeitsplatz noch Qualifizierung, so dass die Sozialauswahl der einzige Widerspruchsgrund sein kann.
Nochmal Danke
Erstellt am 13.01.2016 um 15:28 Uhr von gironimo
Formuliert den Widerspruch - die Entscheidung sollte bei einem Gericht liegen und kann nicht von Euch rechtssicher entschieden werden.
Erstellt am 13.01.2016 um 16:25 Uhr von celestro
"Leider greifen weder anderer Arbeitsplatz noch Qualifizierung, so dass die Sozialauswahl der einzige Widerspruchsgrund sein kann."
Auch wenn das so ist, sollte man sich das Handeln wohl überlegen. Denn eine Kündigung des Arbeitnehmers könnt Ihr selbst mit dem besten Widerspruch NICHT verhindern, da der AG zur Kündigung keine Zustimmung des BR braucht.
Die Kündigung kann fehlerhaft sein und Ihr solltet dem AN alle Infos geben, die für ihn wichtig sein könnten. Aber wie Challenger richtig sagt "könnte" ein Hinweis auf den Fehler (an den AG) zur Fehlerkorrektur führen.
Hinzu kommt, daß die Kündigung nur dann unwirksam wird, wenn die Sozialauswahl derart fehlerhaft war, das bei korrekter Auswahl (inklusive Kollege 2) der Kollege 1 NICHT gekündigt worden wäre. Wenn also Kollege 2 nach dem Schema (wurde Euch das Schema erklärt ?) des AG besser dasteht, bringt Euch das Fehlen von Kollege 2 auf der Liste rein gar nichts (bezogen auf die Tatsache, das der AN gekündigt wird).
Erstellt am 13.01.2016 um 16:40 Uhr von Pjöööng
Ich habe ehrlich gesagt so meine Zweifel dass man einem AN der betriebsbedingt gekündigt werden soll, einen großen Gefallen tut, wenn er auf Grund eines Fehlers den der AG gemacht hat den Kündigungsschutzprözess gewinnt und er dann nach dem gewonnenen Prozess eine fehlerfreie Kündigung bekommt.
Zitat (celestro):
"Wenn also Kollege 2 nach dem Schema des AG besser dasteht ..."
Der Arbeitgeber kann hier nicht völlig willkürlich ein Schema benutzen welches die für ihn vorteilhaften Ergebnisse liefert.
Erstellt am 13.01.2016 um 16:53 Uhr von celestro
"Der Arbeitgeber kann hier nicht völlig willkürlich ein Schema benutzen welches die für ihn vorteilhaften Ergebnisse liefert."
Richtig ! Ich war jetzt von einem AG ausgegangen, der ein bißchen clever ist und daher ein durch das BAG bestätigtes (Punkte-)Schema benutzt. In soweit könnte mein Post also mißverstanden werden.
@ svenja
Unter bestimmten Voraussetzungen (die sollte man aber sehr genau prüfen, sofern man Euch die überhaupt mitteilt / sonst prüft das Gericht), kann der AG auch einige AN aus der Sozialauswahl herausnehmen. Wobei "der kriecht mir besonders tief in den Allerwertesten" hierbei nicht ausreichend dafür wäre. ;-)