Erstellt am 14.09.2022 um 15:27 Uhr von Relfe
kommt drauf an wie groß der Betrieb ist, schau zum zum Thema:
Brückenteilzeit
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Teilzeit-flexible-Arbeitszeit/Teilzeit/Fragen-und-Antworten-Brueckenteilzeit/faq-brueckenteilzeit.html
auf Brückenteilzeit besteht ggf. ein leichter durchzusetzender Rechtsanspruch, als wie nach dem TZBfG und man hat ein Recht auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit.
wenn Du dann Brückenteilzeit genommen hast, kannst Du immer noch einen Antrag auf TZ nach TZBfG stellen, mit dem Vorteil, das bereits eine TZ besteht und der AG somit nicht so einfach argumentieren: das geht nicht
Erstellt am 14.09.2022 um 15:32 Uhr von Dennis85
Danke für die schnelle info
Erstellt am 14.09.2022 um 16:11 Uhr von Catweazle
Zwischen Brückenteilzeit und erneuter Brückenteilzeit oder unbefristete Teilzeit muss aber ein Jahr liegen. Man sollte sich also vorher genau überlegen was man will
Erstellt am 14.09.2022 um 16:19 Uhr von Dennis85
Am liebsten würde ich ja von Mo.-do arbeiten aber da spielt mein AG leider nicht mit. grundsätzlich möchte ich schon die Std reduzieren nur jedoch nicht zu den Bedingungen meines Chefs.
Erstellt am 14.09.2022 um 17:24 Uhr von Relfe
Brückenteilzeit kann bis zu 5 Jahre dauern, da ist 4 Jahre Zeit sich zu überlegen ob man vor Ende der Brückenteilzeit einen Antrag auf Teilzeit gem TZBfG bleiben stellt.
@Catwaelze
Und eine "Sperrzeit" um von Brückenteilzeit in unbegrentzte Teilzeit gem TZBfG zu wechseln ist mit nicht bekannt?
(Brückenteilzeit -> Brückenteilzeit ist 1 Jahr, das ist korrekt)
Hast Du dazu eine Quelle?
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"Am liebsten würde ich ja von Mo.-do arbeiten
--> das musst Du in den Antrag gleich mit reinschreiben, .
Also Wochentage und Arbeitszeit pro Tag und wann am Tag, alles gleich mit reinschreiben.
Ansonsten genehmigt der AG den Antrag auf Reduzierung und legt die Verteilung selber fest. Zuviel reinschreiben geht nicht, aber zu wenig ist zugunsten des AG.
Erstellt am 14.09.2022 um 18:00 Uhr von Kjarrigan
Du hast das Recht deine Stunden zu reduzieren
(Mindestabreitnehmerzahl vorausgesetzt)
Du kannst deinem AG einen Vorschlag zur Verteilung unterbreiten - oder am besten gleich 2 Vorschläge.
Der AG muss nicht darauf eingehen, ABER
er muss das begründen (Nachvollziehbar) und sollte auch Gegenvorschläge machen und dann mit dir abstimmen und verhandeln.
Einigt man sich dann immer noch nicht bleibt nur der Klageweg. Aber dann hat man ja eine Begründung des AG auf die man reagieren kann.
Erstellt am 14.09.2022 um 20:56 Uhr von Catweazle
Relfe, Ist die Brückenteilzeit eine einmalige Sache? / Wie oft kann ich in Brückenteilzeit gehen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können frühestens ein Jahr nach Rückkehr aus der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit erneut eine Brückenteilzeit oder eine zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit beantragen. QUELLE bmas
Erstellt am 15.09.2022 um 09:12 Uhr von Relfe
@Catwaelze
?? ja das habe ich in meiner Nachfrage doch geschrieben??
aber dem TE in meiner ersten Antwort habe ich geschrieben:
erst Brückenteilzeit und dann normale Teilzeit beantragen, von 2x Brückenteilzeit habe ich nie etwas geschrieben.
Den Grund habe ich auch geschrieben: Brückenteilzeit bekommt man eher durch und dann normale Teilzeit beantragen, weil dann schon feststeht das TZ machbar ist, hat der AG keine Ablehnungsgrund mehr
Erstellt am 15.09.2022 um 12:20 Uhr von Catweazle
Relfe, ein erneuter Teilzeitantrag kann aber erst nach einem Jahr gestellt werden. Deine Idee den Antrag während der Zeilzeitarbeit zu stellen funktioniert also nicht. Zwischen zwei Teilzeitphasen ist eine mindestens einjährige Vollzeitphase.
Erstellt am 15.09.2022 um 12:43 Uhr von Relfe
eine Antrag auf "Brückenteilzeit" kann erst nach einem Jahr gestellt werden
ttps://www.hensche.de/brueckenteilzeit-checkliste.html?app=desktop#tocitem11
Ich stelle aber ja eine Antrag auf "unbefristete Teilzeit" (aber das war jetzt auch mein letzter Beitrag hier)