Erstellt am 30.09.2017 um 15:31 Uhr von Ernsthaft
Möglich ist vieles, auch dieses, wenn die Voraussetzungen stimmen.
Erst einmal sollte aber geklärt werden, um was für eine Art von Freistellung es sich hier handelt.
Ist es eine Vollfreistellung oder eine auf mehrere Personen verteilte Teilfreistellung (§ 38 BetrVG)?
Handelt es sich um eine Vollfreistellung, wäre eine nachträgliche Erhöhung der AZ, die ja dann auch unter dieser Freistellung einzuordnen wäre, eine Begünstigung im Sinne des § 8 BPersVG oder § 78 Satz 2 BetrVG.
Eine Erhöhung der Teilzeit auf der Grundlage des § 9 TzBfG oder bei Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsplatzes, einer Wandlung in Vollzeit, ginge demnach nur dann, wenn entweder die Freistellung aufgegeben oder auf die ursprüngliche Teilzeit beschränkt bliebe.
Handelt es sich um eine Freistellung im Sinne des § 38 BetrVG, die durch Teilfreistellung auf zwei oder mehrere Personen verteilt wurde, stehen einer Erhöhung der AZ lediglich betriebliche, vom AG dann aber auch zu begründende Gegebenheiten entgegen.
Dass man hier als sich ev. zu bereichernder auch Tricksen kann, und durch vorübergehend anderer Verteilung der Freistellungszeiten dem Gegenüber seine Redlichkeit vorgaukeln kann, um dann etwas später wieder alles so zu steuern wie es einem am besten gefällt, ist ein Thema das auch nicht verschwiegen werden sollte. Es hinterlässt bei den MA dann aber bestimmt ein gewissen Geschmäckle.
Erstellt am 30.09.2017 um 21:00 Uhr von Uti
Danke für die Hilfe. Wir haben 1400 Mitarbeiter und haben 3 Freistellungen 1 Vollzeit und 2 in Teilzeit, wir haben im Moment jedoch nicht so viel Arbeit damit ich Vollzeit im Betriebsrat arbeiten kann. Wir wollen die Vollzeitstellen erst abrufen wenn sie benötigt werden.
Erstellt am 01.10.2017 um 10:04 Uhr von Ernsthaft
Sorry, aber Teilzeitler jetzt einer Freistellung zuzuordnen war vielleicht gut gemeint, bringt letztlich aber nur Probleme, wenn man die einem komplett zustehenden Zeiten beanspruchen möchte.
Einen Freistellungsanspruch auf zwei Teilzeitler zu verteilen, wäre hier bestimmt die bessere Lösung gewesen.
Einen Teilzeitler auf Vollzeit zu bekommen, um dann die ganze Freistellung in Anspruch nehmen zu können, sehe ich hier als sehr problematisch an. Gibt es doch dem AG zusätzlich zu den bereits bestehenden Optionen, eine Erhöhung abzulehnen, eine weitere auf der Grundlage des § 78 BetrVG.
Um dem auszuweichen, bleibt eigentlich nur, die jetzigen Freistellungen der Teilzeitler auf andere Vollzeitkräfte zu verteilen, dann eine Aufstockung der AZ durchzusetzen, und eine Zeit danach eine Neuverteilung der Freistellungen vorzunehmen.
Erstellt am 01.10.2017 um 10:11 Uhr von samira
Es geht doch darum, daß der Kollege weiterhin die Teilfreistellung will und ergänzend arbeiten will. Da sehe ich gar kein Problen, Höchstens das der Arbeitgeber sagt, dass er keine Vollzeitstelle hat (TzBfG, § 9)
Erstellt am 01.10.2017 um 11:22 Uhr von Ernsthaft
Wenn das so ist, sehe ich auch kein Problem. Es könnte aber zumindest gegenüber den MA zu einem werden, wenn er sich kurz danach anders entscheidet und dann auch diese Zeiten Freigestellt sein möchte. Was ja nicht der Fall sein muss, aber auch nicht undenkbar ist.