Erstellt am 13.09.2022 um 15:24 Uhr von moreno
Wenn eine Rufbereitschaft nicht mehr nötig ist und der AG sie abschafft ist dies eine unternehmerische Entscheidung. Gibt es keinen Rechtsanspruch auf diese Zulage z.B. durch Arbeitsvertrag oder BV muss der AG diese auch nicht vergüten. Dafür musst du ja auch nicht mehr telefonisch erreichbar sein!
Erstellt am 14.09.2022 um 08:13 Uhr von takkus
Nein, wenn Du keine Leistung erbringst, kannst Du auch keine Vergütung dafür erwarten. Ich interessiert jetzt mal, wie er denn am WE künftig den OP betreiben will? Oder wird es am WE keine Notfallversorgung mehr geben?
Erstellt am 14.09.2022 um 09:38 Uhr von nicht brauchen
Die Rufbereitschaft fällt weg. Wahrscheinlich will er nur Kosten sparen und will aber das anrufen beibehalten....
Wegen Personalmangel abschaffen? Ist doch eher wegen dem einführen....
Erstellt am 14.09.2022 um 10:12 Uhr von willibald12
hallo takkus,
ja es soll an den wochenenden keine Notfallversorgung mehr geben, solange zu wenig Personal da ist, nein man erbringt dann keine Leistung klar, wir dachten nur,da fällt plötzlich viel Geld weg ohne richtige Vorankündigung und z.b. wenn jemand z.b. krank ist erhält er auch eine Ausgleich für die Zulagen/Überstunden,deshalb die Überlegung
Danke
Erstellt am 14.09.2022 um 10:18 Uhr von moreno
Der Ausgleich ist ja dafür da was er gemacht hätte. Einen Ausgleich für etwas was nicht mehr gemacht wird gibt's in der Regel halt nicht. :-) Also sobald sie Rufbereitschaft aus dem Dienstplan ist gibt's kein Geld mehr. Aber geht dann auch nicht mehr ans Telefon wenn der AG anruft..