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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rufbereitschaft

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Fußball
Jan 2018 bearbeitet

Eine Frage , unsere Abteilungsleiter haben 2011 mehr oder weniger freiwillig!!! die Rufbereitschaft übernommen. Ihnen wurde gesagt, das der Arbeitgeber an einer einheitlichen Regelung arbeitet. Der alte BR hat dazu eine BV verabschiedet, wo drin steht, das die Abteilungsleiter die Rufbereitschaft übernehmen, ohne Zusätze wie Einhaltung der Ruhezeit , Vergütung etc. Laut GesamtBR gibt es keine einheitliche Regelung , jeder Markt hat interne Regelungen . Es werden keine Ruhezeiten eingehalten , die Einsätze konzentrieren sich immer auf die Nacht und Wochenende . Wie kommt man jetzt aus dieser Vereinbarung . Danke

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Community-Antworten (6)

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AlterMann

14.07.2014 um 19:42 Uhr

Hallo Fußball, wenn die BV zwingend dazu führt, dass Ruhezeiten lt. ArbZG nicht eingehalten werden können, dann verstößt sie gegen ein Gesetz. Dann könnte der BR das feststellen und dem AG mitteilen, dass die BV nichtig ist und dringend eine neue verhandelt werden muss.

Wenn das nicht so eindeutig ist, könntet Ihr die BV kündigen. Wier lange sie dann noch gilt, steht sicher in eurer BV.

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gironimo

15.07.2014 um 11:48 Uhr

So was passiert, wenn der AG dem BR einredet, für AN mit Führungsaufgaben gelten nicht alle Gesetze......

Ohne die BV im Detail zu kennen, kann man keine BV abschließen, die einem Gesetz entgegensteht.

Ihr könntet also wie AlterMann schreibt erklären, dass Ihr glaubt die BV sei nichtig. Das hat aber dann wahrscheinlich den Effekt, dass Ihr den Rechtsweg gehen müsstet, um dies feststellen zu lassen.

Ich würde daher die BV kündigen und neue Verhandlungen fordern. Gleichzeitig könnt Ihr ja sagen, dass die BV Regelungen oder unzureichende Regelungen enthält, die dem ArbZG entgegen stehen.

Bei den Verhandlungen lasst Euch bei den Grundregeln der Rufbereitschaft nicht auf Unterschiede zwischen verschiedenen AN-Gruppen ein.

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Pjöööng

15.07.2014 um 11:52 Uhr

Ich kann mir im Moment keine Rufbereitschaftsregelung vorstellen, welche per se schon gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt.

Der Arbeitsgeber ist für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich. Wenn Ihr Zweifel habt dass dieses während der Rufbereitschaften eingehalten wird, dann lasst Ihr Euch die Arbeitszeiten vorlegen und prüft das!

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Fußball

15.07.2014 um 14:56 Uhr

Danke erstmal, als letztes hatte eine Kollegin Samstag von 11-19.30 Dienst , hatte nun Rufbereitschaft, wurde dann sonntags früh um 2 Uhr wegen Kühlalarm angerufen, war da bis 5 Uhr im Markt , musste aber wegen Wartungsarbeiten 7 Uhr wieder rein bis 10 Uhr . Das war dann noch nicht alles, in der Nacht zu Montag ( nach dem WM Spiel ) klingelt wieder das Telefon und Sie war wieder von 2-4 Uhr drin. Um Elf begann ihre reguläre Arbeitszeit. Zu welchen Zeiten sind dort die Ruhezeiten nicht eingehalten wurden ? Sicher nirgends?

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Fußball

15.07.2014 um 15:02 Uhr

Wenn ein MA von 6-15 Uhr arbeitet, beginnt da seine Ruhezeit und kann er dann frühestens 3 Uhr anfangen? Oder könnte er nach seiner 8 stündigen AZ nochmal von zbsp. 18-19 Uhr arbeiten kommen, weil zbsp, jemand kurzfristig krank geworden ist ? Kann mir da jemand konkrete Auskünfte geben ?

P
Pjöööng

15.07.2014 um 15:50 Uhr

Wenn ein AN von 11:00 bis 19:30 Dienst hat, so geht nach regelmäßiger Auffassung sein Arbeitstag von 11:00 bis 11:00. Zwischen 11:00 am ersten Arbeitstag und dem Arbeitsantritt am 2ten Tag (nach 11:00 Uhr) muss zumindest irgendwann ein arbeitsfreier Zeitraum von ununterbrochen 11 Stunden gelegen haben. Das war hier augenscheinlich nicht der Fall. Ich würde als BR aber nicht mir die Frage stellen, ob und wann die Ruhezeiten eingehalten wurden, dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich, soll der das doch darlegen.

Zitat (Fußball): "Wenn ein MA von 6-15 Uhr arbeitet, beginnt da seine Ruhezeit und kann er dann frühestens 3 Uhr anfangen? Oder könnte er nach seiner 8 stündigen AZ nochmal von zbsp. 18-19 Uhr arbeiten kommen, weil zbsp, jemand kurzfristig krank geworden ist ?"

15 Uhr + 11h wäre bei mir 2 Uhr.

In der Tat ist das nicht alles so richtig scharf definiert. Wenn die Arbeitszeit um 6 Uhr beginnt, geht der Arbeitstag eigentlich von 6 bis 6. Insofern würde ein Beginn um 2 oder 3 Uhr noch am selben Arbeitstag beginnen. Andererseits muss man ja nicht jeden Tag später beginnen...

Ich gehe da etwas pragmatischer ran. Wenn der AN von 6 bis 15 Uhr gearbeitet hat, dann ginge eine ununterbrochene Ruhezeit bis mindestens 2 Uhr. Wird diese nun um 18 Uhr für eine Stunde unterbrochen, dann beginnt sie erneut um 19 Uhr und endet entsprechend um 6 Uhr. Inwieweit eine weitere Unterbrechung dieser Ruhezeit z.B. von 23 bis 24 Uhr zulässig wäre (und damit ein Ende der Ruhezeit um 11 Uhr) kann man sich trefflich streiten. Aber auch an der Stelle wäre ich großzügig, wenn dann die Ruhezeit eigehalten wird.

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