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Rufbereitschaft

I
inimser
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, mal eine Frage zu der Rufbereitschaft. Paragraph5 ArbZG sagt dass nach der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden sein muss. Also nach der Arbeitszeit nicht vor der Arbeitszeit. Wir arbeiten in 3 Schichten. In der Nachtschicht sind die Elektriker in der Rufbereitschaft. Um 13.00 Uhr endet die Frühschicht, 21.00 die Spät und 05.00 Uhr die Nachtschicht. Wenn nun die Frühschicht die Rufbereitschaft hat könnten die 11 Std später also erst um 24.00 Uhr beginnen. Vorher darf er ja nicht angerufen werden. Jetzt wird er um 24.00 Uhr angerufen und arbeitet 1 Std bis 1 Uhr. Oder hat er dann auch wieder 11 Stunden Ruhezeit? Wann darf der Mitarbeiter wieder arbeiten? Um 05.00 Uhr??? Die tägliche Arbeitszeit von 8 Std sind ja noch nicht erfüllt. Helft mir mal Bitte. Ich finde dazu keine Regelung in den Gesetzbüchern.

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Community-Antworten (9)

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Pjöööng

16.11.2016 um 10:47 Uhr

Ein bisschen wirr...

Frühschicht bis 13:00 Uhr? Dann endet die Ruhezeit um 24:00 Uhr! Erfolgt um 24:00 Uhr ein Anruf und der Bereitschaft leistende AN muss arbeiten, so ist die Ruhezeit erdüllt und er kann am nächsten Tag ganz normal arbeiten.

Z
Zappelmann

16.11.2016 um 10:53 Uhr

Das interessiert mich nun aber auch. Was, wenn er 24 Uhr geholt wird und arbeitet 5 Stunden (nicht ungewöhnlich), dann könnte er ja gleich dableiben und seine Schicht antreten. Oder wie wird das dann gerechnet?

P
Pjöööng

16.11.2016 um 11:49 Uhr

So ist es.

I
inimser

16.11.2016 um 11:58 Uhr

Die Frage war aber, wenn er Nachts um 1Uhr nach einem Einsatz nach Hause geht. Er hat nun 1 Std gearbeitet. Wann darf der Mitarbeiter wieder zur Arbeit kommen. Um 05.00 Uhr beginnt seine Frühschicht.

E
Ernsthaft

16.11.2016 um 11:59 Uhr

Es kann, muss so aber nicht sein. Abhängig von sonstigen Tätigkeitszeiträumen und betrieblich geregelten Zeiträumen, kann es auch das Ende seiner Schicht sein und die Ruhezeitberechung beginnt dann.

Das kann man sich aber anhand der hier geltenden Regeln selbst relativ. einfach ausrechnen.

Im Gegensatz zur Bereitschaftszeit unterbricht eine Rufbereitschaft nur dann die Ruhezeit, wenn ein Arbeitseinsatz vorliegt. Liegt keiner vor, ist die Rufbereitschaft auch teil der Ruhezeit.

Eine Ruhezeit beginnt immer nach der letzten Tätigkeit und ist der Zeitraum zw. zwei aufeinanderfolgenden Arbeitseinsätzen innerhalb eines 24-Std.-Zeitraumes.

Ob, und wann da jetzt vorher 2, 4 oder 8 Std. gearbeitet wurde, ist nicht maßgebend. Dieses ist allein ein durchgehender Ruhezeitraum.

E
Ernsthaft

16.11.2016 um 12:06 Uhr

@inimser Ist doch auch eine ganz einfache Rechnung.

Der 24 Std. Zeitraum beginnt ja mit Aufnahme seiner ersten Tätigkeit. In allen dieser dann folgenden Zeiträume, die unter Einhaltung der Ruhezeit ja innerhalb des 24 Std. Zeitraumes liegen, können auch weitere Arbeitszeiten liegen.

I
Inimser

16.11.2016 um 12:11 Uhr

DANKE Ernsthaft.

Kannst Du mir mal bitte Beispiele anhand eines Schichtplanes geben. Tägliche Arbeitszeit 8 Std. Arbeitszeit Ende wäre 13.00 Uhr.

E
Ernsthaft

16.11.2016 um 13:11 Uhr

Das hängt natürlich auch von dem bei euch betrieblich, tariflich und ev. individuell Geregeltem ab. Natürlich auch davon, ob bei euch auch geteilte AZ möglich ist oder nicht.

Im Verkehrssektor, der hier aber wohl eher nicht der Maßstab sein kann, gibt es eine Vielfalt von möglichen Varianten.

Bei dem hier von dir angefragtem Beispiel, ist es dagegen ja noch relativ einfach.

Du musst dir immer nur einen 24-Std.-Zeitraum vorstellen, indem zw. zwei aufeinanderfolgenden, max. möglichen Arbeitszeiträumen, halt immer eine Ruhezeit liegen muss.

Ob diese AZ jetzt in mehrere Abschnitte teilbar ist, oder auch die Ruhezeit verkürzt werden kann, hängt dann von den bei euch geltenden Vorgaben ab.

G
gironimo

16.11.2016 um 13:31 Uhr

"Üblicher" Weise regelt man diesen Punkt in der dazugehörigen Betriebsvereinbarung.

In unserer BV ist z.B. definiert, dass im Falle das der AN zur Arbeit gerufen wird, im Anschluss die Ruhezeit liegt. Die ausfallende "normale" Arbeitszeit wird natürlich vergütet.

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