Erstellt am 21.07.2014 um 17:23 Uhr von xumuimhxer
Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft?
Siehe http://www.betriebsrat.com/wichtige-informationen-arbeitszeit
Erstellt am 21.07.2014 um 18:39 Uhr von gironimo
Die Gegenfrage ist berechtigt.
Aber egal wie. Es müssen doch nicht alle AN gleichzeitig da sein. Wie wäre es, wenn die Kollegen/innen zeitversetzt tätig werden und so eine größere Bandbreite abdecken (der eine von 8 - 16.30 der andere von 9.30 bis 18.00 usw. oder so ähnlich.
Das können die Kollegen/innen dann sogar eigenverantwortlich regeln, wer wann kommt.
Erstellt am 21.07.2014 um 19:54 Uhr von ZiegeT
Da wurde von mir die falsche Begrifflichkeit verwendet. Danke für den Hinweis. Es handelt sich um Rufbereitschaft. Die Frage habe ich umformuliert.
Erstellt am 22.07.2014 um 12:21 Uhr von xumuimhxer
Unsere BV geht vom Regelfall "Rufbereitschaft von Arbeitsende bis 8 Uhr am nächsten Morgen" aus, ich denke, das passt für Euch nicht.
Ansonsten haben wir Beschränkungen auf die Zahl der Rufbereitschaftstage pro Quartal, Mindestlänge der Pause zwischen zwei Rufbereitschaftsblöcken, Pauschalzahlung pro Rufbereitschaft, Pauschalzahlung pro Rufbereitschaftseinsatz (plus Mehrarbeitszahlung nach Zeit), und den Passus, dass durch die 11-Stunden-Pause ausgefallene reguläre Arbeitszeit vergütet wird.
Erstellt am 22.07.2014 um 15:13 Uhr von ZiegeT
@xumiumhxer: Genau solche Informationen benötige ich. Es kann schon sein, dass unsere ITler auch Mitten in der Nacht ein Batch/Störung bearbeiten müssen. Aber dann muss auf die Ruhezeit von 11 Stunden geachtet werden. Sprich, wenn der AN um 4 Uhr morgens ein Batch beheben muss, darf der Arbeitsbeginn am nächsten Tag erst um 15 Uhr sein. Da aber das nicht praktikabel ist, erhält er dann frei. Wir werden vereinbaren, dass ein AN nicht mehr als 7 Tage Rufbereitschaft pro Monat haben wird, für Rufbereitschaft erhält er eine Aufwandentschäfigung, die am Wochenende doppelt so hoch sein wird. Die Arbeitszeit darf aber nicht länger als 10 Stunden pro Tag sein. Ich denke, wir müssen davon wegkommen, die Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu bewerten, denn sonst haben wir zuviele Mitarbeiter täglich mit Rufbereitschaft geblockt, auch wenn ITseitig nichts geschieht.
Ich hätte eine Bitte an dich. Könntest Du mir Euren Passus, "dass durch die 11-Stunden-Pause ausgefallene reguläre Arbeitszeit vergütet wird" zur Verfügung stellen? Das wäre eine Sache, die ich noch in der Vereinbarung mit unterbringen würde wollen
Erstellt am 23.07.2014 um 17:31 Uhr von xumuimhxer
Abtippmodus an:
"Nach dem letzten Einsatz im Rahmen von RB muss bis zur Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. die durch die Einhaltung der Ruhezeit ausfallenden Arbeitsstunden des folgenden Arbeitstags gelten als bezahlte Fehlzeit."
Wenn ihr flexible Arbeitszeiten (MA bestimmt selbst, wann er anfängt) habt: "wobei bei (wie auch immer das bei euch heißt) von einem fiktiven Arbeitsbeginn von 8:00 Uhr auszugehen ist." und ggf Detailregelungen für andere Arbeitszeit-Modelle.
Und denkt an ein Benachteilugungsverbot für MA, die aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen keine RB leisten sowie für AN, die obige Regelung anwenden. Ebenso bietet sich an, Schwerbehinderten das Recht einzugestehen auf Verlangen von RB freigestellt zu werden.
Wir haben auch noch so ein Goodie: "Eine angeordnete RB kann spätestens 7 Tage vor Beginn abgesagt werden, danach haben die betroffenen AN Anspruch auf Vergütung der RB."
Wir regeln auch, dass dem AN vor der RB mitgeteilt werden muss, wer einen Rufeinsatz auslösen darf. Ebenso regeln wir, dass das Kommunikationsmittel dafür vom AG zu stellen ist (z.B. RB-Handy). Damit schützen wir unsere MA davor, von irgendwelchen Kunden später privat angerufen zu werden, wenn die irgendein Wewehchen habe.
Wir sehen als Normalfall vor, dass die RB per Dienstlaptop remote geleistet wird. Dementsprechend heißt es, dass "der MA seinen Aufenthaltsort frei wählen und auch wechseln darf", aber "dafür verpflichtet ist, von [...] unverzüglich erreicht werden kann." Und "soweit ein Vor-Ort-Einsatz notwendig ist," "der Weg zum Einsatzort nicht wesentlich weiter ist, als der Weg von seiner Wohnung zum Einsatzort." (Einsatzort ist dann beim Kunden)
Erstellt am 23.07.2014 um 19:48 Uhr von ZiegeT
@ xumiumhxer Vielen DANK für Deine Mühe. Das hilft uns sehr. Viele Punkte haben wir bereits intgriert in dem BV-Entwurf. Wir haben zwar eine flexible Arbeitszeit, haben aber formuliert, dass nach einem Einsatz die "Fehlzeiten ab 7:00 Uhr zu Lasten des Arbeitgebers gehen." Mal schauen, ob wir mit dieser Uhrzeit durchkommen. ;-)