Erstellt am 09.05.2014 um 11:55 Uhr von rolfo
Lese doch mal § 31 BetrVG, dann weißt du es.
Erstellt am 09.05.2014 um 16:34 Uhr von gironimo
..... und der lautet:
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.