Erstellt am 24.02.2010 um 08:44 Uhr von Pappnase
Abmahnungen bleiben i.d.R. bis zu zwei Jahrn in der Personalakte. Der MA darf seine eigene Personalakte jederzeit einsehen, und auch ein BR Mitglied dabei haben.
Ob eine solche Abmahnung berechtigt ist oder nicht? Da kann Euch die Gewerkschaft weiterhelfen. Einen Anwalt darf der BR in dieser Sache nicht hinzuziehen, da es sich um eine personelle Einzelmaßnahme handelt, d.h. das kann nur der betroffenen MA machen.
Zum Thema Abmahnungen gibt es gute Fortbildungsangebote, unbedingt eine Fortbildung beschließen, wenn dieses Thema in Eurer Firma so akut ist!
Erstellt am 26.02.2010 um 01:45 Uhr von peters
@Ingrid:
Testeinkäufe und die danach folgenden Maßnahmen fallen unter Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer und sind daher mitbestimmungspflichtig. (BetrVG §87(1))
Abmahnungen verbleiben immer in der Personalakte, soweit nicht in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen etwas anderes geregelt ist. Es ist allerdings so, dass Arbeitgerichte in der Regel davon ausgehen, dass eine Abmahnung nach 2 Jahren vorwurfsfreien Verhaltens ihre Wirkung verloren hat. Das ist keine feste Grenze und wird von Fall zu Fall vom Gericht betrachtet (falls es mal zu einer Kündigung kommen sollte).
Ansonsten ist eine Abmahnung Individualrecht (nicht "personelle Einzelmaßnahme"), bei dem der BR nicht unmittelbar eingreifen kann. Wenn Ihr allerdings eh über die generelle Handhabung dieser Testkäufe verhandelt, dann könnt Ihr den Arbeitgeber auffordern, diese Abmahnungen zurück zu ziehen und auf weitere zu verzichten, solange er keine Vereinbarung mit euch über die Testkäufe beschlossen hat.
Erstellt am 26.02.2010 um 05:02 Uhr von kriegsrat
@ peters
so klipp und klar mitbestimmungspflichtig ist das alles nicht so ohne weiteres
da muß man schon etwas differenzieren
LArbG Nürnberg 10.10.2006 - 6 TaBV 16/06,
Hinsichtlich von Testeinkäufen mit dem Ziel der Überprüfung, ob die Mitarbeiter ein bestimmtes vorgeschriebenes Verkaufsverhalten einhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
BAG vom 13. 03.2000
1 ABR 34/00
Einsatz von Testkäufern nicht mitbestimmungspflichtig
LAG München 21.febr.2008 4 TaBV 56/07
7 BV 42/06 D
Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Ar-beitsgerichts Augsburg vom 23. April 2007 - 7 BV 42/06 D -, unter Zu-rückweisung der Beschwerde im Übrigen, teilweise abgeändert:
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. hat es zu unterlassen, künf-tig in den Filialen und der Zentrale Testkäufe nach dem Konzept „M.“ durchzuführen und mittels EDV auszuwerten, solange nicht der Gesamtbetriebsrat diesen Testkäufen zugestimmt oder die Einigungsstelle die fehlende Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu diesen Testkäufen ersetzt hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.